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BUNDESÄRZTEKAMMER
(Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) Sitz Köln

(Muster-)Weiterbildungsordnung

Nach den Beschlüssen des 95. Deutschen Ärztetages 1992 in Köln

Hinweis:

Rechtsverbindlich ist für die Ärztin/ den Arzt die Weiterbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung der Landesärztekammer deren Mitglied er ist.

Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern lehnen sich sehr eng an die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer an.

Abweichungen in Details sind in den Weiterbildungsordnungen der Landesärzte­kammern möglich.


§ 1
Ziel und Struktur der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluß der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Weiterbildungszeiten und Wei­terbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in
1. Gebieten
2. bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Gebieten (Fachkunde)
3. fakultativer Weiterbildung in Gebieten
4. Schwerpunkten
5. Bereichen

(3) Durch den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung in
- Gebieten (Abs. 2 Nr. 1)
- Schwerpunkten (Abs. 2 Nr. 4)
- Bereichen (Abs. 2 Nr. 5)
werden eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer
- Facharztbezeichnung
- zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung
- Zusatzbezeichnung
nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.

(4) Durch den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Erwerb von Fachkunde) werden spezielle Kenntnisse, Erfah­rungen und Fertigkeiten oder eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, über die der Arzt eine Bescheinigung erhält, welche nicht zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer Be­zeichnung berechtigt.

(5) Die Bezeichnung Arzt, Arztbezeichnungen sowie die Bezeichnung Weiterbilder und befugter Arzt finden bei Ärz­tinnen in der jeweils zutreffenden Form Anwendung.

§ 2
Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche

(1) Der Arzt kann sich in folgenden Gebieten und Schwerpunkten zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Fach­arztbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung weiterbilden:

1. Allgemeinmedizin
2. Anästhesiologie
3. Anatomie
4. Arbeitsmedizin
5. Augenheilkunde
6. Biochemie
7. Chirurgie
Schwerpunkte:
Gefäßchirurgie
Thoraxchirurgie
Unfallchirurgie
Visceralchirurgie

8. Diagnostische Radiologie
Schwerpunkte
Kinderradiologie
Neuroradiologie
9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
10. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
11. Haut- und Geschlechtskrankheiten
12. Herzchirurgie
Schwerpunkte
: Thoraxchirurgie
13. Humangenetik
14. Hygiene und Umweltmedizin
15. Innere Medizin
Schwerpunkte
: Angiologie
Endokrinologie
Gastroenterologie
Hämatologie und Internistische Onkologie
Kardiologie
Nephrologie
Pneumologie
Rheumatologie
16. Kinderchirurgie
17. Kinderheilkunde
Schwerpunkte
: Kinderkardiologie
Neonatologie
18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
19. Klinische Pharmakologie
20. Laboratoriumsmedizin
21. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
22. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
23. Nervenheilkunde
24. Neurochirurgie
25. Neurologie
26. Neuropathologie
27. Nuklearmedizin
28. Öffentliches Gesundheitswesen
29. Orthopädie
Schwerpunkt:
Rheumatologie
30. Pathologie
31. Pharmakologie und Toxikologie
32. Phoniatrie und Pädaudiologie
33. Physikalische und Rehabilitative Medizin
34. Physiologie
35. Plastische Chirurgie
36. Psychiatrie und Psychotherapie
37. Psychotherapeutische Medizin
38. Rechtsmedizin
39. Strahlentherapie
40. Transfusionsmedizin
41. Urologie

(2) In folgenden Bereichen kann sich der Arzt zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiter­bilden:

1. Allergologie
2. Balneologie und Medizinische Klimatologie
3. Betriebsmedizin
4. Bluttransfusionswesen
5. Chirotherapie
6. Flugmedizin
7. Handchirurgie
8. Homöopathie
9. Medizinische Genetik
10. Medizinische Informatik
11. Naturheilverfahren
12. Phlebologie
13. Physikalische Therapie
14. Plastische Operationen
15. Psychoanalyse
16. Psychotherapie
17. Rehabilitationswesen
18. Sozialmedizin
19. Spezielle Schmerztherapie
20. Sportmedizin
21. Stimm- und Sprachstörungen
22. Tropenmedizin
23. Umweltmedizin

§ 3
Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung
in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)

(1) In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine Bescheinigung erhalten:

- Gebiet 1: Allgemeinmedizin
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 2: Anästhesiologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin

- Gebiet 7: Chirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Chirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 9: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Fakultative Weiterbildung:
1. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
2. Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
3. Spezielle Operative Gynäkologie

- Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie

- Gebiet 12: Herzchirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 15: Innere Medizin
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
2. Spezielle Internistische Intensivmedizin

- Gebiet 16: Kinderchirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 17: Kinderheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin

- Gebiet 23: Nervenheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 24: Neurochirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 25: Neurologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
2. Spezielle Neurologische Intensivmedizin

- Gebiet 29: Orthopädie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Orthopädische Chirurgie

- Gebiet 30: Pathologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Molekularpathologie

- Gebiet 35: Plastische Chirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 36: Psychiatrie und Psychotherapie
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 41: Urologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Urologische Chirurgie

(2) Für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den jeweiligen Fachgebieten, deren Anwendung den Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere Anforderungen der Qualitätssicherung voraussetzt, können Fachkundenachweise eingeführt werden, welche nach dem erfolgreichen Ab­schluß der dafür vorgeschriebenen Weiterbildung erteilt werden. Fachkundenachweise werden durch Beschluß der Ärztekammer als Bestandteil dieser Weiterbildungsordnung eingeführt, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftli­che Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung sowie zur Sicherung der Qualität in ärztlicher Diagnostik und Therapie erforderlich ist. Fachkundenachweise sollen eingeführt werden, wenn die Bundesärztekammer entsprechende Empfehlungen abgegeben hat. Hierbei sind jeweils Inhalt und Umfang der Weiterbildung zu bestimmen sowie festzulegen, ob die Weiterbildung abweichend von § 4 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 durchgeführt werden kann. Für eingeführte Fachkundenachweise gelten im übrigen die besonderen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, insbesondere für die Durchführung der Weiterbildung, die Befugnis der weiterbildenden Ärzte, die Anerkennung und die Prüfung.

§ 4
Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt oder - bei abgeschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

(2) Hat ein Arzt im Praktikum Tätigkeiten nachgewiesen, die den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genü­gen, so sind diese Tätigkeiten im Sinne einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeit auf die Weiterbildung anzu­rechnen.

(3) Die Weiterbildung muß gründlich und umfassend sein. Sie umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Er­fahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnah­men der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Zur Qualitätssicherung gehört eine regelmäßige Teilnahme an den Demonstrationen klinischer Obduktionen.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Abschnitte I und II der Weiterbil­dungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Minde­stinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Un­terbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. kann grund­sätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr. Inhalt, Umfang und Weiterbildungszeiten der Gebiete, Schwerpunkte, Bereiche, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsme­thoden sind in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(5) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den für das jeweilige Weiterbildungsziel in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegten Tätig­keitsbereichen und in dem dort festgelegten Umfang zu erstrecken.

(6) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie in der fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Be­reichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich ist, kann die Weiterbildung in Teilzeit, aber mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, so­fern nicht für bestimmte Weiterbildungsabschnitte eine ganztägige Weiterbildung vorgesehen ist. Eine Teilzeitweiter­bildung kann nur dann anteilig angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann während des selben Zeitraums nur in einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmen einer fakultativen Weiterbildung oder in einem Bereich abgeleistet werden.

(7) Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe des Abschnittes I der Weiterbildungsordnung teilweise während der Weiterbildung in dem Gebiet durchge­führt werden, dem der Schwerpunkt zugehört. Dasselbe gilt für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet. Die Weiter­bildung zum Erwerb einer Fachkundebescheinigung kann während der Weiterbildung zum Facharzt erfolgen.

(8) Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für ein Gebiet soll grundsätzlich mindestens 1 Jahr unter Lei­tung von Ärzten abgeleistet werden, die im vollen Umfang zur Weiterbildung befugt sind.

(9) Für die Weiterbildung zum Erwerb eines Fachkundenachweises gilt Absatz 6 entsprechend. Der Fachkundenach­weis kann auch im Rahmen berufsbegleitender Weiterbildung erworben werden, es sei denn, in Abschnitt I der Weiter­bildungsordnung ist etwas anderes bestimmt.
(10) Sofern in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung oder den Leiter des jeweiligen Kurses zuständige Ärztekammer erforderlich.

§ 5
Qualifikationsinhalt der Weiterbildung

(1) Die Urkunde über den Erwerb einer Facharztbezeichnung bescheinigt die eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung im Gebiet sind.

(2)Typische diagnostische und therapeutische Verfahren der Schwerpunkte eines Gebietes, welche nicht Gegenstand des Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet sind, werden in Richtlinien (§15 Absatz 2) zu Abschnitt I der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(3) Für ärztliche Tätigkeiten, welche nur Inhalt einer Weiterbildung im Schwerpunkt oder einer fakultativen Weiterbil­dung im Gebiet sind, sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig­keiten nur nachgewiesen, wenn der Arzt die Weiterbildung im Schwerpunkt oder die fakultative Weiterbildung im Ge­biet erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmetho­den, für welche ein Fachkundenachweis erteilt wird, sind nur nachgewiesen, wenn der Arzt diesen Fachkundenachweis erworben hat.

(5) Soweit für die Weiterbildung im Gebiet neben dem Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auch der Erwerb sonstiger Kenntnisse vorgeschrieben ist, welche die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete vertiefen sollen, bescheinigt die Facharztanerkennung für das Gebiet nicht den Nachweis der Befähigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Gegenstandsbereich sonstiger Kenntnisse.

§ 6
Facharztbezeichnungen

(1)Für die in § 2 genannten Gebiete werden die folgenden Facharztbezeichnungen festgelegt:

1. Facharzt für Allgemeinmedizin oder Allgemeinarzt
2. Facharzt für Anästhesiologie oder Anästhesist
3. Facharzt für Anatomie
4. Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner
5. Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt
6. Facharzt für Biochemie
7. Facharzt für Chirurgie oder Chirurg
8. Facharzt für Diagnostische Radiologie
9. Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Frauenarzt
10. Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenarzt
11. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hautarzt
12. Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg
13. Facharzt für Humangenetik
14. Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
15. Facharzt für Innere Medizin oder Internist
16. Facharzt für Kinderchirurgie oder Kinderchirurg
17. Facharzt für Kinderheilkunde oder Kinderarzt
18. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
19. Facharzt für Klinische Pharmakologie oder Klinischer Pharmakologe
20. Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder Laborarzt
21. Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
22. Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg
23. Facharzt für Nervenheilkunde oder Nervenarzt
24. Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg
25. Facharzt für Neurologie oder Neurologe
26. Facharzt für Neuropathologie oder Neuropathologe
27. Facharzt für Nuklearmedizin oder Nuklearmediziner
28. Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
29. Facharzt für Orthopädie oder Orthopäde
30. Facharzt für Pathologie oder Pathologe
31. Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie
32. Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie
33. Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
34. Facharzt für Physiologie
35. Facharzt für Plastische Chirurgie
36. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychiater und Psychotherapeut
37. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
38. Facharzt für Rechtsmedizin oder Rechtsmediziner
39. Facharzt für Strahlentherapie
40. Facharzt für Transfusionsmedizin oder Transfusionsmediziner
41. Facharzt für Urologie oder Urologe

(2)Die Bezeichnung Radiologe darf führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat.

§ 7
Führen mehrerer Facharztbezeichnungen

(1)Hat ein Arzt die Anerkennung zum Führen von Facharztbezeichnungen für mehrere Gebiete erhalten, darf er in der Regel nur eine Facharztbezeichnung führen. Auf Antrag kann ihm die Ärztekammer das Führen einer weiteren Be­zeichnung gestatten.

(2)Schwerpunktbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt wer­den, dem die Schwerpunkte zugehören. Für ein Gebiet dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schwerpunktbezeich­nungen nebeneinander geführt werden. Führt ein Arzt zwei Gebietsbezeichnungen, darf er daneben für jedes dieser Ge­biete nur eine Schwerpunktbezeichnung führen.

(3)Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung "Arzt" oder einer Gebiets­bezeichnung geführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung jedoch nur geführt werden, wenn der betreffende Bereich in das Gebiet fällt, dessen Bezeichnung der Arzt führt.

§ 8
Befugnis zur Weiterbildung

(1)Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätskli­nik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versor­gung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Berei­chen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der Weiterbil­dungsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muß in seinem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in mehrjähriger Tätig­keit nach Abschluß der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben haben. Die Befugnis kann -von den Fällen des Abs. 3 abgesehen- nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Sie kann grundsätzlich nur für ein Gebiet und einen zugehörigen Schwerpunkt erteilt werden.
(3)In geeigneten Fällen können auch Fachärzte, die nicht die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, in ihrem Gebiet zur Weiterbildung mit der Maßgabe befugt werden, daß der Weiterbildungsabschnitt nur zur Anrechnung für das Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

(4)Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Befugnis von Ärzten zur fakultativen Weiterbildung im Gebiet und für die Befugnis zum Erwerb einer Fachkunde im Gebiet.
(5)Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemein­sam erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein.

(6)Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Zur Entscheidung darüber erläßt die Ärztekammer allgemeine Ver­waltungsvorschriften, welche die für den Befugnisinhalt und -umfang im jeweiligen Gebiet und Schwerpunkt, der fa­kultativen Weiterbildung im Gebiet und zur Vermittlung der Fachkunde im einzelnen notwendigen Bedingungen zur ordnungsgemäßen Weiterbildung bestimmen können. Die Ärztekammer berücksichtigt hierbei entsprechende Empfeh­lungen der Bundesärztekammer. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Auf Verlangen sind dieser entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(7)Die Weiterbildung kann in den in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung bestimmten Fällen und in dem dort festgelegten Umfang auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt erfolgen. Für die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte gilt § 9.

(8)Die Befugnis wird dem Arzt auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Be­reich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die er die Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte, aus dem die Weiterbil­dungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde in denen Ärzte zur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang der Befugnis hervorgehen.

(9)Die Ärztekammer kann die Befugnis mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Auflagen er­teilen.

§ 9
Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte
oder sonstiger Einrichtungen der ärztlichen Versorgung
als Weiterbildungsstätte

(1)Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Ärztekammer mit der Befugnis nach Maßgabe des § 8. Die Zulassung setzt voraus, daß Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß es möglich ist, den weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, wäh­rend der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2)In geeigneten Fällen ist bei Fachärzten, welche nicht die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, die Zulas­sung als Weiterbildungsstätte und die Befugnis zur Weiterbildung dahingehend festzulegen, daß eine bei ihnen erfolgte Weiterbildung nur zur Anrechnung für eine Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

(3)Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztlich geleitete Einrichtungen der ärztlichen Versorgung mit der Maßgabe, daß unter diesen Voraussetzungen mindestens einer der leitenden oder verantwortlichen Ärzte zur Weiterbildung befugt werden kann.

§ 10
Widerruf der Befugnis

(1)Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn
1.ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder persönliche Eignung des Arztes als
Weiterbilder ausschließt
2.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die in den Abschnitten I und II der
Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder für
die fakultative Weiterbildung oder für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde gestellten
Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2)Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbil­dungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

§ 11
Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1)Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt oder dem Arzt im Praktikum über die unter seiner Ver­antwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über:

1.die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, sowie Unterbrechungen der Weiterbildung
durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw.
2.die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die
sonstigen vermittelten Kenntnisse.

(2)Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

§ 12
Anerkennung von Arztbezeichnungen

(1)Eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach § 2 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbil­dung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.

(2)Die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung trifft die Ärztekammer auf­grund der vorgelegten Zeugnisse und einer sie ergänzenden Prüfung vor dem Prüfungsausschuß (§ 14); zur Prüfung wird der Antragsteller gemäß § 15 zugelassen.

(3)Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise, soweit in Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung des Antrag­stellers bestehen, ist eine Prüfung durchzuführen.


§ 13
Bescheinigung über die fakultative Weiterbildung
und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde

Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet erhält der Arzt auf Antrag durch die Ärztekammer. Für die Entscheidung zur Anerkennung der fakultativen Weiterbildung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung über die Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde erfolgt in entsprechender Anwen­dung des § 12 Abs. 3.

§ 14
Prüfungsausschuß und Widerspruchsausschuß

(1)Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuß. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungs­ausschüsse zu bilden.

(2)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bestellt die Ärztekammer; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter festzusetzen. Der Prüfungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit mindestens drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt oder den Bereich besitzen müssen. Dies gilt auch für die Prüfung zur Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses einer fakultativen Weiterbildung oder einer Wei­terbildung zum Erwerb einer Fachkunde.

(3)Die Ärztekammer bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4)Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor­sitzenden den Ausschlag.

(5)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6)Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuß gebildet. Für die Bestellung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 und für die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses bei Widerspruchsentscheidun­gen Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(7)Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Mitglie­der, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.

§ 15
Zulassung zur Prüfung

(1)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 belegt ist. Eine Ablehnung der Zu­lassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2)Der Entscheidung darüber, ob eine gründliche und eingehende Weiterbildung erfolgt und nachgewiesen ist, insbe­sondere, ob die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben und nachgewiesen sind, welche nach den Ab­schnitten I und II der Weiterbildungsordnung gefordert werden, werden von der Ärztekammer zu beschließende allge­meine Verwaltungsvorschriften zugrundegelegt. Die Kammer berücksichtigt hierbei entsprechende Empfehlungen der Bundesärztekammer.

(3)Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

§ 16
Prüfung

(1)Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2)Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern.

(3)Inhalt, Umfang und Ergebnis der Weiterbildung in den einzelnen Abschnitten werden durch die vorgelegten Zeug­nisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kennt­nisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuß überprüft. Die Prüfung kann sich auch auf die Prü­fung ärztlicher Fertigkeiten erstrecken. Der Prüfungsausschuß entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist, und die eingehenden, beson­deren oder speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in der fa­kultativen Weiterbildung oder für die angestrebte Fachkunde erworben sind.

(4)Kommt der Prüfungsausschuß mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbil­dung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit des Antragstellers zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind.

(5)Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten mindestens 3 Monate, höchstens aber 2 Jahre. In Schwerpunkten und Bereichen, sowie für eine fakultative Weiterbildung oder eine Fachkunde beträgt sie höchstens 1 Jahr. Die besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anlei­tung durchzuführen und Wissenslücken auszugleichen.

(6)In geeigneten Fällen des Absatzes 4 kann der Prüfungsausschuß als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; er legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht un­terschreiten soll.

(7)Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund ab­bricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8)Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß enthalten

1. die Besetzung des Prüfungsausschusses
2. den Namen des Geprüften
3. den Prüfungsgegenstand
4. die gestellten Fragen und Vermerke über deren Beantwortung
5. Ort, Beginn und Ende der Prüfung
6. im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuß gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.

§ 17
Prüfungsentscheidung

(1)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit.

(2)Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung aus.

(3)Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begrün­dung einschließlich der vom Prüfungsausschuß beschlossenen Auflagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6.

(4)Gegen den Bescheid der Ärztekammer nach Absatz 3 kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.

§ 18
Wiederholungsprüfung

Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wieder­holungsprüfung gelten die §§ 14 bis 17 entsprechend.

§ 19
Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

(1)Wer in einem von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, wenn die Weiterbil­dung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 14 bis 18 entsprechende Anwendung.

(2)Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichende Weiter­bildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Wei­terbildungszeiten entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.

§ 20
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1)Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ein in einem anderen Mitglied­staat als der Bundesrepublik Deutschland erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung für ein entsprechendes Gebiet, einen entsprechenden Schwerpunkt oder Bereich und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich eine entsprechende Anerkennung möglich ist. Wenn dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht erfüllt worden ist, kann die Ärztekammer von dem Arzt eine Be­scheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates darüber verlangen, daß die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwi­schen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.

2)Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften in einem der anderen Mit­gliedstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.

(3)Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbil­dung von mindestens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in einer fakultativen Weiterbildung in der Bundesrepublik abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mit­gliedstaates ist.

(4)Eine von Ärzten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuer­kennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleich­wertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 19 Abs. 2 ent­sprechend.

§ 21
Aberkennung der Arztbezeichnung

(1)Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderli­chen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind ein nach § 14 gebildeter Prüfungsausschuß und der Arzt zu hören.

(2)In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte der betroffene Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(3)Für die Rücknahme der Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 22
Pflichten der Ärzte

Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Ärzte, die eine Schwer­punktbezeichnung führen, müssen auch im Schwerpunkt tätig sein. Dasselbe gilt für Ärzte, die mehr als eine Gebiets­bezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung führen.

§ 23
Übergangsbestimmungen

(1)Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, daß die in die­ser Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind.

(2)Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, darf diese nach der bisherigen Weiterbil­dungsordnung abschließen. Für die Anerkennung der Arztbezeichnungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Ein­führung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen die­ser Arztbezeichnung erhalten. Abweichendes ist in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Schwerpunkte oder Bereiche bestimmt. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

(4)Bei Einführung von fakultativen Weiterbildungen im Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträge auf entspre­chende Bescheinigungen gilt Absatz 3 entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde im Gebiet kann ein Arzt auf An­trag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten 4 Jahre vor Einführung entspre­chende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Tätigkeit und der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gegen­über der Ärztekammer zu führen.

(5)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zusammen mit der bisherigen Gebietsbezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine der bisherigen Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie (Gefäßchirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, Unfallchirurgie) führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, unter Verzicht auf die Bezeichnung "Facharzt für Chirurgie" oder "Arzt für Chirurgie" oder "Chirurg" und die bisher geführte Teilgebiets­bezeichnung eine der nachstehenden Facharztbezeichnungen zu führen, wenn er berechtigt war, eine der nachstehend genannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen und in diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegend tätig war:

1. bei Teilgebietsbezeichnung "Kinderchirurgie" die Facharztbezeichnung für "Kinderchirurgie";
2. bei Teilgebietsbezeichnung "Plastische Chirurgie" die Facharztbezeichnung für "Plastische Chirurgie";
3. bei Teilgebietsbezeichnung "Thorax- und Kardiovaskularchirurgie" die Facharztbezeichnung für "Herzchirurgie".

(6)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Teilgebietsbezeichnung "Phoniatrie und Pädaudiologie" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie".

(7)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen". Die Aner­kennung als "Facharzt für Transfusionsmedizin" für Inhaber der bisherigen Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin" richtet sich nach Absatz 3.

(8)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Bezeichnung Psychiater oder Arzt für Psychiatrie führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, die Facharztbezeichnung "Facharzt für Psychiatrie und Psychothe­rapie" zu führen, wenn er die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" führen darf. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Facharztbezeichnung für Kinder- und Jugendpsychiatrie führt, erhält auf Antrag das Recht die Facharztbezeichnung "Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" zu führen.

(9)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnungen "Psychoanalyse" oder "Psychotherapie" führt, kann sie beibehalten. Er erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Facharzt für Psychothe­rapeutische Medizin" zu führen, wenn er nach Erwerb der Zusatzbezeichnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend Psychotherapie ausgeübt hat.

(10)Wer gemäß § 10a der Bundesärzteordnung als Fachzahnarzt für Kieferchirurgie eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" oder "Mund-Kiefer-Gesichtschir­urg". Andere Fachzahnärzte, die eine Erlaubnis nach § 10 a Bundesärzteordnung besitzen, können auf Antrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrer Erlaubnis entsprechende Facharztbezeichnung zu führen, wenn sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und im Fachgebiet voll umfänglich tätig sein dürfen.

(11)Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärzte), die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsord­nung in eigener Praxis tätig sind und während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre allgemeinmedizinisch tätig waren, erhalten auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin". Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für diese Zeit zu erbringen. Dabei können auch Tätigkeiten in Krankenhäusern anerkannt werden, wenn diese nach Abschnitt I dieser Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin anrechnungs­fähig sind.

(12)Wer aufgrund der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung geltenden Übergangsbestimmun­gen rechtmäßig Arztbezeichnungen nach der Facharztordnung oder der Subspezialisierungsordnung der ehemaligen DDR führt, welche nicht in entsprechende Arztbezeichnungen nach der bisherigen Weiterbildungsordnung oder in ent­sprechende Arztbezeichnungen nach dieser Weiterbildungsordnung umgewandelt werden können, darf sie weiter füh­ren. *

(13)Anträge nach diesen Übergangsvorschriften müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbil­dungsordnung gestellt werden.

*Dies gilt nur für Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.


Abschnitt I
GEBIETE, FACHKUNDEN, FAKULTATIVE WEITERBILDUNGEN, SCHWERPUNKTE

I. Allgemeinmedizin

Definition:

Die Allgemeinmedizin umfaßt die lebensbegleitende hausärztliche Betreuung von Menschen jeden Alters bei jeder Art der Gesundheitsstörung, unter Berücksichti­gung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen ihrer gesundheitli­chen Leiden, Probleme oder Gefährdungen und die medizinische Kompetenz zur Entscheidung über das Hinzuziehen anderer Ärzte und Angehöriger von Fachberufen im Gesundheitswesen. Sie umfaßt die patientenzentrierte Integration der medizinischen, psychischen und sozialen Hilfen im Krankheitsfall, auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.
Dazu gehören auch die Betreuung von akut oder chronisch Erkrankten, die Vorsorge und Gesundheitsberatung, die Früherkennung von Krankheiten, die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, die für die gesundheitliche Betreuung der Patienten Bedeutung haben, die Unterstützung gemeindenaher gesundheitsfördernder Aktivitäten, die Zusammen­führung aller medizinisch wichtigen Daten des Patienten.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1

1 1/2 Jahre Allgemeinmedizin

1 Jahr Innere Medizin im Stationsdienst sowie mindestens ein weiteres 1/2 Jahr im Stationsdienst

1/2 Jahr Chirurgie

1/2 Jahr Kinderheilkunde

1 1/2 Jahre Weiterbildung, wobei auch Weiterbildungsabschnitte von mindestens 3 Monaten angerechnet werden können.
Anrechnungsfähig auf diese Weiterbildung sind jeweils bis zu
1 1/2 Jahre Allgemeinmedizin oder Innere Medizin
1 Jahr Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder
Orthopädie
1/2 Jahr Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Augenheilkunde oder
Chirurgie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und
Geschlechtskrankheiten oder Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie oderNervenheilkunde oder Neurologie oder Physikalische
und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder
Psychotherapeutische Medizin oder
Urologie

Teilnahme an Kursen von insgesamt 80 Stunden.

3 Jahre der Weiterbildung können bei niedergelassenen Ärzten abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Gesundheitsförderung, Prävention, Früherkennung von Krankheiten, Beratung, Diagnostik und Therapie, insbesondere beim unausgelesenen Krankengut unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen, in der Langzeitbetreuung chronisch Kranker, in den Maßnahmen der ersten ärztlichen Hilfe beim Notfallpatienten, der Integration medizinischer, sozialer, pflegerischer und psychischer Hilfen einschließlich der Rehabilitation in den Behandlungsplan unter Einbezug des familiären und sozialen Umfeldes des Patienten.

Hierzu gehören in der Allgemeinmedizin

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Hinblick auf eine hausärztliche Tätigkeit in
der allgemeinmedizinischen Diagnostik, Therapie und Beratung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen im unausgelesenen Krankengut einschließlich der allgemeinmedizinischen Akut- und Notfallversorgung unter besonderer Berücksichtigung der abwendbar gefährlichen Verläufe
der Koordinierung der ärztlichen Behandlung ggf. einschließlich der spezialistischen Diagnostik und Therapie, auch durch Zusammenführen, Bewerten und Aufbewahren der Befunde sowie durch Führung des Patienten im medizinischen Versorgungssystem
der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in die Behandlung
der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen, der Prävention einschließlich des Impfwesens, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen und Verfahren sowie der Nachsorge
der Familienmedizin und den Besonderheiten ärztlicher Behandlung von Patienten in ihrem häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld, auch im Rahmen der Hausbesuchstätigkeit
der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für Patienten durch Abwägung von Nutzen und Risiken diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen
der gemeindenahen Vernetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen sowie in der Erkennung und Beurteilung der Auswirkungen von Noxen aus der Umwelt und am Arbeitsplatz
der hausarztspezifischen Kommunikation
der Behandlung und ärztlichen Betreuung chronisch kranker, multimorbider und sterbender Patienten
den hausärztlichen Besonderheiten der Diagnostik und Therapie geriatrischer Patienten einschließlich der geriatrischen Rehabilitation
der hausärztlichen psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker
der Begutachtung und Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit
der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka einschließlich der Dauertherapie chronisch Kranker, der Probleme der Mehrfachverordnungen, der Risiken des Arzneimittelmißbrauchs sowie der gesetzlichen Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung unter den Bedingungen der hausärztlichen Praxis und den hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätzen
den Grundsätzen der Qualitätssicherung in der Allgemeinmedizin
Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Sozialrecht, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
Diagnostik und Therapie akuter Notfälle einschließlich Wiederbelebung
der Indikation, Durchführung und Bewertung der Basis- Kreislauf- und der Lungenfunktionsdiagnostik zum Ausschluß von Lungenventilationsstörungen (Ruhespirographie) einschließlich der hierfür erforderlichen apparativen Untersuchungen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der physikalischen Therapie einschließlich der Gerätekunde im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der Indikation zur und Dokumentation von Ultraschalluntersuchungen innerer Organe einschließlich der ableitenden Harnwege und der Prostata im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der Indikation, Durchführung, Bewertung und Dokumentation von Doppler-Unter­suchungen der peripheren Gefäße im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der Prokto-/Rektoskopie
der Beherrschung der für die hausärztliche Versorgung erforderlichen instrumentellen Techniken einschließlich der Punktionen sowie der Infusionstechnik
den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation, Probeexzision bei in der allgemeinärztlichen Praxis zu versorgenden Verletzungen und Erkrankungen auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie
der Behandlung mit ruhigstellenden Schienen, mit starren und funktionellen Verbänden im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der Versorgung Unfallverletzter und Erstversorgung chirurgischer Notfälle einschließlich der Organisation begleitender und weiterführender Maßnahmen
der Schmerzbehandlung bei akuten und chronischen Schmerzen, die keinen eigenständigen Krankheitswert haben
der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
der Probeentnahme und der sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

2. Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
die Durchführung der Laboruntersuchungen
die Durchführung und Bewertung von Ultraschalluntersuchungen innerer Organe einschließlich der ableitenden Harnwege und der Prostata im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
Vorsorgeuntersuchungen (U 2 bis U 6, J 1) im Kindesalter
spezifische Maßnahmen für die Früherkennung von Krankheiten

1.B.1 Fakultative Weiterbildung "Klinische Geriatrie"
Definition:
Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Er­krankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Ein­richtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer­den.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des
höheren Lebensalter
- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren
- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch
fortgeschrittenen Lebensalter
- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz
- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der
Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen
- altersadäquater Ernährung und Diätetik
- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen
- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme
- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung
- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der
Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen
- der Anleitung des therapeutischen Teams
- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

2. Anästhesiologie

Definition:
Die Anästhesiologie umfaßt die allgemeine und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Wiederbelebung sowie die Intensivmedizin und die Schmerztherapie in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon 1 Jahr in der nichtspeziellen anästhesiologischen Inten­sivmedizin.
4 Jahre im operativen Bereich.
Angerechnet werden können auf die 4-jährige Weiterbildung im operativen Bereich bis zu 1 Jahr Weiterbildung in der Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Klinische Pharmakologie oder Pharma­kologie und Toxikologie oder Physiologie oder Transfusionsmedizin.
Angerechnet werden können auf das 1 Jahr Weiterbildung in der nichtspeziellen anästhesiologischen Intensivmedizin 1/2 Jahr in der Intensivmedizin in der Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Kinderheilkunde oder Neurochirurgie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung von Narkosen unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Verfahren bei Eingriffen in allen operativen Gebieten, in den Verfahren der Lokal- und Leitungsanästhesie, den Maßnahmen zur Herz-Lungen-Wiederbelebung und zur Schockbehandlung, der Dauerbeatmung mit Respiratoren, sowie der Transfusions- und Infusionstherapie, der Einleitung weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen und in den theoretischen und medizinischen Grundlagen des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Röntgendiagnostik der Thoraxorgane sowie die Vergiftungsbehandlung, die Tracheotomie und notfallmäßige Schrittmacheranwendung.

Hierzu gehören in der Anästhesiologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den pathophysiologischen Grundlagen zur Beurteilung der Operabilität und der Auswirkungen des operativen
Eingriffes
- Erkennung und Behandlung von Störungen des Wasser-, Elektrolyt- und Säure-Basen-Haushaltes
- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der Herz-Lungen- Wiederbelebung und der
Schockbehandlung in allen Altersstufen
- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes mit der
Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der vitalen Funktionen einschließlich der pathophysiologischen
Grundlagen und Techniken der Infusionsbehandlung
- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin
- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der prä- und postoperativen Atemtherapie
- dem Bluttransfusionswesen
- der Durchführung
o der künstlichen Beatmung mittels Atemspende und einfacher Beatmungsgeräte, der oralen und nasalen
Intubation, der Notfallbronchoskopie, der Dauerbeatmung unter Anwendung maschineller Respiratoren
und der Beurteilung von Analysen der Blutgase und des Säuren-Basen-Haushaltes
o der Maßnahmen beim Herz-Kreislaufstillstand einschließlich der Atemspende, der externen Herzdruckmassage
und der Anwendung elektrotherapeutischer Verfahren
o der interdisziplinären Therapie von Schmerzzuständen mit den Methoden des Gebietes
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der
Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen
einschließlich der Medizin-Geräteverordnung) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Anästhesien
o in den chirurgischen Gebieten und Schwerpunkten
o in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe unter Einbeziehung von Anästhesien bei Kaiserschnitten
o bei operativen Eingriffen bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5.Lebensjahr
o bei Anästhesien in wenigstens 2 weiteren operativen Gebieten unter Einbeziehung von Eingriffen im Kopf-
Halsbereich
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter peripherer Regionalanästhesien und rückenmarksnaher
Regionalanästhesien
- der Mitwirkung bei Anästhesien für intrathorakale Eingriffe
- der Lungenfunktionsdiagnostik
- der EKG-Diagnostik, soweit sie für die Festlegung des Anästhesieverfahrens und die Patientenüberwachung
während der Anästhesie oder im Rahmen der Intensivmedizin erforderlich ist
- in der psychosomatischen Grundversorgung
- in der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung 1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Röntgendiagnostik der Thoraxorgane
- die Behandlung von Vergiftungen, die Tracheotomie und notfallmäßige Anwendung von Schrittmachern
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

2.A. Fachkunden

2.A.1. Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Anästhesiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die
im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

2.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin

Definition:
Die Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin umfaßt in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden
zuständigen Ärzten die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen oder
Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensivtherapeutische Verfahren unterstützt
oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 Jahr der Weiterbildung in der Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin muß zusätzlich zur
Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 12 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in Anästhesiologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im
Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der
Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Beatmungsverfahren,
Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei
Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der therapeutischen Bronchoskopie
- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens
- den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei
durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich
der Herz-Lungen-Wiederbelebung
- der interdisziplinären Behandlungskoordination mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin
- die nichtoperative Intensivüberwachung und -behandlung


3. Anatomie * (Abstimmung der Inhalte mit Wiss.-Med.Fachgesellschaft noch nicht endgültig abgeschlossen)

Definition:
Die Anatomie umfaßt den normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich sy­stematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie die Embryologie.

Weiterbildungszeit:
4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Neuropathologie oder Pathologie oder bis zu 1/2 Jahr Wei­terbildung in Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Kinderheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochir­urgie oder Neurologie oder Orthopädie oder Rechtsmedizin oder Urologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den grundlegenden wis­senschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Paläontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das Leichentransport- und Bestattungswesen.

Hierzu gehören in der Anatomie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und
Funktion sowie der vergleichenden Anatomie
- der Röntgenanatomie
- der Embryologie
- der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen
- den makroskopischen Präparationsmethoden
- der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration
- der Infektionsgefährdung und der einschlägigen Rechtsvorschriften
- der Histologie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixations-,
Schnitt- und Färbetechniken
- der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken
- der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie
- der Makro- und Mikrophotographie
- der Morphometrie
- der Technik der Elektronenmikroskopie
- den Methoden der Biomathematik und Statistik

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Paläontologie und Anthropologie
- Humangenetik
- Autoradiographie

4. Arbeitsmedizin

Definition:
Die Arbeitsmedizin umfaßt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit. Dazu gehört insbeson­dere die Verhütung von Unfällen sowie die Vorbeugung und Erkennung von Erkrankungen, die durch das Arbeitsge­schehen verursacht werden können und die Mitwirkung bei der Einleitung der sich aus solchen Unfällen und Erkran­kungen ergebenden medizinischen Rehabilitation sowie bei der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1
2 Jahre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon 1 Jahr Akutkrankenhaus.
Angerechnet werden können auf die 2-jährige Weiterbildung in Innere Medizin bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Allge­meinmedizin oder Chirurgie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Neurologie oder Psychiatrie und Psychothe­rapie oder Orthopädie oder innerhalb dieses Jahres bis zu 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Hygiene und Präventive Umweltmedizin oder Laboratoriumsmedizin oder Physiologie oder 6 Monate Tätigkeit in Toxikologie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.
Mindestens 21 Monate Weiterbildung in praktischer Tätigkeit in der Arbeitsmedizin.
Ein 3-monatiger theoretischer Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens sechs Abschnitte geteilt werden darf.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Grundlagen der Ar­beitsmedizin einschließlich der Arbeitsphysiologie, der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Diagnostik, der Arbeitspsy­chologie und der Arbeitspathologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Sozialversicherungsmedizin, Arbeits- und Betriebssoziologie und Rehabilitation.

Hierzu gehören in der Arbeitsmedizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Aufgaben und Organisation der Arbeitsmedizin
- Arbeitswelt und Arbeitsorganisation
- der speziellen Berufskunde
- Pathologie und Klinik der Berufskrankheiten, insbesondere der verschiedenen auslösenden Noxen
- dem Einsatz chronisch Erkrankter in der Arbeitswelt
- der Arbeits- und Industriehygiene mit den verschiedenen beeinflussenden Faktoren sowie der damit in
Verbindung stehenden Umwelthygiene
- der Arbeitsphysiologie, Arbeitsergonomie einschließlich der Arbeits- und Betriebspsychologie
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen
- den Arbeitschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Sozialmedizin und Sozialversicherungsmedizin
- Epidemiologie, Dokumentation und Statistik
- Arbeits- und Betriebssoziologie
- arbeitsmedizinische Gesundheitsberatung und -förderung einschließlich Tropenhygiene und Umweltschutz und
Verkehrsmedizin
- Rehabilitation am Arbeitsplatz
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

4.A. Fachkunde

4.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Arbeitsmedizin
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im
Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr


5. Augenheilkunde

Definition:
Die Augenheilkunde umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der anatomischen und funktio­nellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe, die ophthalmologische Optik sowie die plastisch-rekonstruk­tiven Operationen an den Schutzorganen des Auges.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der ophthalmologischen Optik, in der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik, in der konservativen und operativen Therapie und Nachsorge von Erkrankungen, Verletzungen und deren Komplikationen sowie Funktionsstörungen im Gebiet, ein­schließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen ophthalmologischen Operationen.

Hierzu gehören in der Augenheilkunde
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Anatomie des Sehorgans, der Hirnnerven und der Sehbahn
- der Physiologie und Pathologie monokularer und binokularer Funktionen einschließlich der zugehörigen
Untersuchungsmethoden
- der ophthalmologischen Optik einschließlich der zugehörigen Untersuchungsmethoden
- der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich der Neuroophthalmologie
- den objektiven und subjektiven Untersuchungsmethoden
- der gebietsbezogenen Sonographie
- der konservativen und operativen Therapie des Gebietes einschließlich der selbständigen Durchführung der
üblichen nichtspeziellen ophthalmologischen Operationen, hierzu gehören:
o die Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich der Kontaktoptik, der vergrößernden Sehhilfen
und der Rehabilitation von Sehbehinderten und Blinden
o die Pleoptik und Orthoptik einschließlich der Frühbehandlung und Amblyopie-Prophylaxe
o die medikamentöse Behandlung der Augenerkrankungen
o die physikalischen Grundlagen der Lasertechnologie
o die Indikationsstellung zur Laserbehandlung
o die Indikationsstellung zu den augenärztlichen Operationen
o eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe des Gebietes einschließlich der Chirurgie der Adnexe
o die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Nachbehandlung
- der gebietsbezogenen Lokal- und Regionalanästhesie
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Ge bietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der
Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- mikrobiologische und zytologische Diagnostik
- ophthalmo-pathologische Diagnostik
- elektrophysiologische Diagnostik (EMG, EOG, ERG und VECP)
- die Durchführung der Lasertherapie
- die Durchführung der Laboruntersuchungen des Gebietes

5.A. Fachkunde

5.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die
im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung das allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

5.A.2 Fachkunde in Laserchirurgie in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Laserchirurgie.

Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr
Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

5.A.3 Fachkunde in Laserchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Laserchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades.

Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr
Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

5.A.4 Fachkunde in okulären Eingriffen höheren Schwierigkeitsgrades in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung okulärer Eingriffe höheren Schwierigkeitsgrades.

Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr
Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

5.A.5 Fachkunde in Augenmuskelchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Augenmuskelchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades.

Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr
Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

6. Biochemie * (Abstimmung der Inhalte mit Wiss.-Med. Fachgesellschaft noch nicht endgültig abgeschlossen)

Definition:
Die Biochemie umfaßt die Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen.

Weiterbildungszeit:
4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder Kinderheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen und phy­sikalischen Chemie einschließlich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der biologischen Statistik und Datenverarbei­tung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über biochemische Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsme­chanismus von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, die Pathophysiologie von Stoffwechselkrankheiten und Stoff­wechselanomalien einschließlich endokriner Störungen und den Wasser- und Elektrolythaushalt sowie die Ernährungs­wissenschaft und toxikologische Probleme des Umweltschutzes.

Hierzu gehören in der Biochemie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der chemischen und biologisch-chemischen Laboratoriumsdiagnostik
- der Photometrie und Fluorometrie
- der Elektrometrie
- der Darstellung biologischer Substanzen
- den Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen
- der Chromatographie und Elektrophorese
- der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikrolitermethode
- immunchemischen Testverfahren
- den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate
- dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzymologie einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung
- den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der Mechanismen des Zell- und
Organstoffwechsels
- den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunochemie
- der Biochemie der Ernährung, des Säuren-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythaushaltes

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die submikroskopische Feinstruktur der Zelle
- die biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe sowie den Wirkmechanismus von Substanzen auf
molekularer Ebene
- die Pathophysiologie der Stoffwechselkrankheiten und Anomalien
- die Labororganisation und den Laborbetrieb
- die Ernährungswissenschaft und toxikologische Fragestellungen

7. Chirurgie

Definition:
Die Chirurgie umfaßt die Erkennung und Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildun­gen mit den entsprechenden Untersuchungsverfahren, konservativen und operativen Behandlungsverfahren des Gebie­tes einschließlich der gebietsbezogenen Intensivmedizin, den Nachsorgeverfahren des Gebietes sowie der Rehabilita­tion in jedem Lebensalter

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon 6 Monate in der nichtspeziellen chirurgischen Intensivme­dizin.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Herzchirurgie oder Kinder­chirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Pathologie oder Plastische Chirurgie oder Urologie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen Diagno­stik und Differentialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen, insbesondere in den instrumentellen Untersuchungsverfah­ren, der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehl­bildungen des Gebietes, der selbständigen Durchführung der operativen Eingriffe des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgi­schen Eingriffe.

Hierzu gehören in der Chirurgie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen
- den instrumentellen Untersuchungsverfahren des Gebietes
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und
Fehlbildungen des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung gehörenden gefäßchirurgischen,
thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und
Fehlbildungen
- der Durchführung chirurgischer Eingriffe des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen
gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Eingriffe; hierzu gehört
eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe an
o Kopf, Hals und Bauch
sowie eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe bei
° den zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen Eingriffen
° den zur Grundversorgung erforderlichen thoraxchirurgischen Eingriffen
° den zur Grundversorgung erforderlichen unfallchirurgischen Eingriffen
° den zur Grundversorgung erforderlichen visceralchirurgischen Eingriffen
- der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik des Stütz- und Bewegungssystems und der Notfalldiagnostik der Schädel
Brust- und Bauchhöhle einschließlich des Strahlenschutzes
- der Sonographie bei chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen
- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes
- den gebietsspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin
- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schocktherapie
- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Durchführung von Laboruntersuchungen
- die diagnostischen und therapeutischen Verfahren der Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastischen Chirurgie

7.A. Fachkunde

7.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Chirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

7.A.2 Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie in der Chirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Ösophago-Gastro-Duodenoskopie.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

7.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin
Definition:
Die Spezielle Chirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von chirurgi­schen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch inten­sive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere
bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und
Sedierungsverfahren
den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie
- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens
- den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems
einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei
Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin.

7.C.1 Schwerpunkt Gefäßchirurgie

Definition:
Die Gefäßchirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung der Erkrankungen des Gefäßsystems einschließ­lich der Verletzungen und Fehlbildungen sowie die Nachsorge nach operativer Behandlung und die Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in diagnostischen, hyperämisierenden, re­sezierenden und rekonstruktiven Maßnahmen und Eingriffen am Gefäßsystem.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Gefäßchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie des Kreislaufsystems
- den Untersuchungsmethoden; dazu gehören:
o Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge
o spezielle Untersuchungsverfahren der Durchblutungsmessung, besonders an den Extremitäten
o die Röntgendiagnostik des Schwerpunktes, ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige
Teilnahme an Röntgendemonstrationen
- der konservativen und operativen Therapie, in der Indikationsstellung zu gefäßchirurgischen Maßnahmen und
Eingriffen sowie in der Vor- und Nachbehandlung einschließlich der postoperativen Phase
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am Gefäß- und Lymphsystem

7.C.2 Schwerpunkt Thoraxchirurgie

Definition:
Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention und Diagnostik einschließlich der instrumentellen Untersuchungsverfahren sowie postoperative Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchial­systems, des Mediastinums und der Thoraxwand, insbesondere im Rahmen der Tumorbehandlung.

Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie des Gebietes Innere Medizin.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung, den Untersu­chungsverfahren, den operativen Eingriffen und der Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildun­gen der Lunge, der Pleura, des Zwerchfells, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Lunge, der Pleura, des Mediastinums und des Bronchialsystems
einschließlich der Beziehungen zum Herz-Kreislauf-System
- den Untersuchungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich der Röntgendiagnostik; ständig begleitend während der Weiterbildung einschließlich der regelmäßigen Teilnahme an Röntgendemonstrationen
- der Sonographie des Schwerpunktes
- der Indikationsstellung und Durchführung thoraxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Maßnahmen und Eingriffe an der Lunge, der Pleura, dem
Zwerchfell, dem Bronchialsystem, dem Mediastinum und der Thoraxwand einschließlich der Vor- und
Nachbehandlung

7.C.3 Schwerpunkt Unfallchirurgie

Definition:
Die Unfallchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, die operative und nichtoperative Behandlung von Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich der Nachsorge und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Indikationsstellung, operativer und nichtoperativer Behandlung von Verletzungen und deren Folgezustände.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Unfallchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Anatomie, Physiologie, Biomechanik, Pathologie und Pathophysiologie der Stütz- und Bewegungssysteme
- den besonderen Untersuchungsmethoden der Unfallchirurgie einschließlich der Röntgendiagnostik des
Schwerpunktes sowie der endoskopischen diagnostischen und therapeutischen Verfahren
- der Sonographie bei unfallchirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen
- der Befundbewertung weiterer diagnostischer Verfahren wie CT und MRT
- der Indikationsstellung unfallchirurgischer operativer und nichtoperativer Verfahren
- der Erstversorgung aller Verletzungen einschließlich typischer Notfalleingriffe
- der plastischen und wiederherstellenden Chirurgie bei Verletzungen und deren
Folgezustände; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe bei Verletzungen
und deren Folgezustände an
o Kopf und Hals
o Brustwand und Brusthöhle
o Bauchwand und Bauchhöhle
o dem Stütz- und Bewegungssystem

7.C.4 Schwerpunkt Visceralchirurgie

Definition:
Die Visceralchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankun­gen, Verletzungen und Fehlbildungen innerer Organe unter spezieller Berücksichtigung der gastroenterologischen, en­dokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile sowie der Transplantationschirurgie.

Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Differentialdiagnostik und Indikationsstellung bei besonderen gastroenterologisch-, endokrinologisch-, onkologisch-chirurgischen Erkrankungen sowie deren chirurgische Therapie einschließlich der Transplantationschirurgie.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Visceralchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie gastroenterologischer endokrinologischer und
onkologischer Erkrankungen einschließlich der Transplantationschirurgie
- den besonderen chirurgischen Untersuchungsverfahren zur gastroenterologischen, endokrinologischen,
onkologischen und Transplantationschirurgie einschließlich sonographischer und endoskopischer Verfahren
- der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes; ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige
Teilnahme an Röntgendemonstrationen
- den besonderen gastroenterologischen, endokrinologischen, onkologischen Operationsverfahren einschließlich
endoskopischer und laparaskopischer, auch minimal invasiver, Operationsverfahren; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am Gastrointestinaltrakt, dem endokrinen System, bei
onkologischen Verfahren sowie die Mitwirkung bei Eingriffen in der Transplantationschirurgie

8. Diagnostische Radiologie

Definition:
Die Diagnostische Radiologie umfaßt die Erkennung von Krankheiten mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikali­scher Verfahren sowie die Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Unter­suchungen indiziert ist, ferner den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundla­gen.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 Jahr klinische Weiterbildung im Stationsdienst.
4 Jahre Diagnostische Radiologie.
Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildung in Nuklearmedizin oder Strahlentherapie.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der diagnostischen Radiologie, den radiologischen Spezialverfahren einschließlich der interventionellen Maßnahmen, dem Strahlenschutz, in der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist, ferner in der Magnetresonanz.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über spezielle diagnostische Verfahren der Kinderradiologie und Neurora­diologie, die Diagnostik mit radioaktiven Stoffen und die Strahlentherapie.

Hierzu gehören in der Diagnostischen Radiologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit
ionisierenden Strahlen und kernphysikalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen einschließlich der
Grundlagen der Physik bei der diagnostischen Anwendung ionisierender Strahlen und kernphysikalischer
Verfahren
- Strahlenerzeugungssystemen
- der Strahlenbiologie und dem Strahlenschutz
- der radiologischen Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit
verschiedenen diagnostischen Verfahren
- den zur Grundversorgung erforderlichen radiologischen Maßnahmen im Kindesalter
- den zur Grundversorgung erforderlichen radiologischen Maßnahmen an Gehirn und Rückenmark
- den interventionellen radiologischen Verfahren in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden
zuständigenÄrzten
- in radiologischen Spezialverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen
und therapeutischer Verfahren
- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen
indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen
- der MRT und Kernspektroskopie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen
- der Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- spezielle diagnostische Verfahren in den Schwerpunkten der Diagnostischen Radiologie
- spezielle Meßverfahren der Diagnostischen Radiologie
- die Strahlentherapie und die Grundlagen der allgemeinen Onkologie
- die Diagnostik mit radioaktiven Stoffen
- die EDV einschließlich der Gerätekunde des Gebietes

8.A. Fachkunde

8.A.1 Fachkunde Sonographie der weiblichen Genitalorgane in der Diagnostischen Radiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographien der weiblichen Genitalorgane.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

8.A.2 Fachkunde Songraphie der Brustdrüse in der Diagnostischen Radiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Brustdrüse.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

8.A.3 Fachkunde Sonographie der Gesichtsweichteile in der Diagnostischen Radiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Gesichtsweichteile.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

8.A.4 Fachkunde Sonographie der abdominellen und retroperitonealen Gefäße in der Diagnostischen Radiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der abdominellen und retroperitonealen Gefäße.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

8.C.1 Schwerpunkt Kinderradiologie

Definition:
Die Kinderradiologie umfaßt die radiologische Diagnostik bei Kindern einschließlich radiologischer Spezialverfahren und besonderer Strahlenschutzmaßnahmen beim Kind sowie die schwerpunktbezogene Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1 Jahr Kinderheilkunde muß zusätzlich nachgewiesen werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der radiologischen Diagnostik bei Kin­dern einschließlich radiologischer Spezialverfahren und besonderer Strahlenschutzmaßnahmen beim Kind sowie in der schwerpunktbezogenen Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersu­chungen indiziert ist.

Hierzu gehören in der Kinderradiologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit
Röntgenstrahlen zu erkennenden Anomalien, Erkrankungen und Verletzungen im Kindesalter
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit
sonographischen Untersuchungen zu erkennenden Anomalien, Erkrankungen und Verletzungen im Kindesalter
- den besonderen physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen sowie im Strahlenschutz des Kindes
- in der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren
- in der Sonographie (ausschließlich der Echokardiographie), soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung
diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig
durchgeführter Untersuchungen
- der Computertomographie
- der Angiographie und der Deutung nuklearmedizinischer Befunde im Kindesalter
- der MRT

8.C.2 Schwerpunkt Neuroradiologie

Definition:
Die Neuroradiologie umfaßt die neuroradiologische Diagnostik bei Erkrankungen und Veränderung des Nervensystems und seiner Hüllen sowie radiologische Spezialverfahren einschließlich des Strahlenschutzes und die schwerpunktbezo­gene Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1 Jahr Neurochirurgie oder 1 Jahr Neurologie muß zusätzlich nachgewiesen werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der neuroradiologischen Diagnostik bei Erkrankungen und Veränderungen des Nervensystems und seiner Hüllen sowie radiologischer Spezialverfahren ein­schließlich des Strahlenschutzes und in der schwerpunktbezogenen Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Er­gänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Neuroradiologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- anatomischen, physiologischen, pathologischen, physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen des
Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes
- den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer Diagnostik
- den schwerpunktbezogenen Untersuchungen der Hirngefäße, spinalen Gefäße und der zum Gehirn führenden
Gefäße sowie der Liquorräume des Gehirns und des Spinalkanals einschließlich der Computertomographie und
der MRT des Schädels und des Spinalkanals; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren
- neuroradiologischer invasiver Therapie des Schwerpunktes einschließlich der Embolisation von Gefäßfisteln und
Geschwülsten in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe
- der Onkologie von Hirn- und Rückenmarkstumoren
- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen
indiziert ist

9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Definition:
Die Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt die Erkennung, Verhütung, konservative und operative Behandlung ein­schließlich der psychosomatischen Aspekte der Erkrankung sowie die Nachsorge der Krankheiten der weiblichen Ge­schlechtsorgane und der Brustdrüsen, die gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, sowie die Über­wachung normaler und pathologischer Schwangerschaften sowie die Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten, einschließlich der erforderlichen Operationen.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 3 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Humangenetik oder Pathologie oder Urologie.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention, Diagno­stik und Therapie gynäkologischer, auch gynäkologisch- endokrinologischer und onkologischer Erkrankungen aller Altersstufen, einschließlich der gebietsbezogenen Sonographie und Laboratoriumsuntersuchungen, der Schockbehand­lung und der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Thromboseprophylaxe, der Lokal- und Regionalanästhesie, der Deu­tung gynäkologischer Röntgenaufnahmen, der Anwendung und Beurteilung zytodiagnostischer Verfahren, in der Mut­terschaftsvorsorge, in der Prävention, Diagnostik und Therapie von Schwangerschaftserkrankungen und Risikoschwan­gerschaften und der Wochenbettbetreuung, in der Psychosomatik des Gebietes, der Urogynäkologie, der Indikations­stellung für plastisch-operative und rekonstruktive Verfahren im Genitalbereich und an der Mamma sowie den Grund­lagen der Humangenetik.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die gynäkologische Strahlenbehandlung und die Anästhesieverfahren des Gebietes

Hierzu gehören in der Frauenheilkunde
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik
gynäkologischer Erkrankungen einschließlich instrumenteller, apparativer, operativer und invasiver
Untersuchungs- und Operationsmethoden
- Indikationsstellung und Durchführung der konservativen und Indikationsstellung zur operativen Behandlung
gynäkologischer Erkrankungen einschließlich onkologischer Erkrankungen unter Einbeziehung medikamentöser
Behandlungsformen
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter nichtspezieller operativer Eingriffe am äußeren und inneren
Genitale auch mit endoskopischen Methoden des Gebietes sowie die Mitwirkung bei Eingriffen höherer
Schwierigkeitsgrade einschließlich der Behandlung prä- und postoperativ auftretender Komplikationen
- Untersuchungen zur Früherkennung gynäkologischer Krebserkrankungen
- der Urogynäkologie
- der Entnahme und Herstellungstechnik zytologischer Präparate der weiblichen Genitalorgane und der Mamma,
sowie der Verwertung und Umsetzung zytologischer Befundberichte in der Therapieplanung
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Physiologie und Pathophysiologie der Ovarialfunktion einschließlich der Diagnostik und Behandlung der
Ovarialfunktionsstörung, der Antikonzeption und Familienplanung
- der Diagnostik und Basistherapie der weiblichen Sterilität sowie der hormonellen und biochemischen Überwachung der Schwangerschaft
- Diagnostik, Beratung und Behandlung bei gynäkologischen Erkrankungen des Kindes- und Adoleszenzalters
- der gebietsbezogenen Diagnostik und Behandlung bei psychosomatischen, psychosozialen und psychosexuellen
Störungen unter Berücksichtigung der gesellschaftsspezifischen Stellung der Frau
- der Beratung und Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
und psychischen Risiken sowie der gesetzlichen Grundlagen
- Nachsorge und Rehabilitation bei gynäkologischen Erkrankungen, insbesondere bei der Betreuung
gynäkologischer Tumorpatientinnen
- Indikationsstellung und Durchführung von Infusionen und Transfusionen
- der Lokal- und Regionalanästhesie
- fachspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin
- der selbständigen Durchführung, Befundung und Dokumentation der Sonographie der Beckenorgane auch mittels
endosonographischer Verfahren
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- den gebräuchlichen Anästhesieverfahren, Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung
- der Prophylaxe und Behandlung von Gerinnungsstörungen
- der Indikationsstellung zur gynäkologischen Strahlenbehandlung
- der Indikationsstellung zu plastisch-operativen und rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich, an der
Bauchdecke und an der Mamma
- den Grundlagen der Humangenetik
- der Schmerztherapie gynäkologischer, auch onkologischer Erkrankungen
- der Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der
Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes
- die Sonographie und andere apparative Diagnostik der Mamma
- gynäkologische Balneologie und Naturheilverfahren
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Geburtshilfe
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Physiologie, Pathophysiologie und Feststellung der Schwangerschaft, der Diagnostik und Differentialdiagnostik
schwangerschaftsbedingter Erkrankungen einschließlich der Erkennung von Risikoschwangerschaften
- der Schwangerenbetreuung (Mutterschaftsvorsorge), den Möglichkeiten der pränatalen Diagnostik, der
Prophylaxe und Behandlung von Schwangerschaftserkrankungen und Komplikationen sowie der gesundheitlichen
und psychologischen Führung während der Schwangerschaft
- Beherrschung der geburtshilflichen Diagnostik einschließlich der selbständigen Durchführung, Befundung und
Dokumentation von Sonographien einschließlich endosonographischer Verfahren sowie anderer Methoden der
antepartalen Überwachung von Mutter und Kind
- der Leitung normaler Geburten sowie der selbständigen Versorgung von Dammschnitten und Geburtsverletzungen
- der Indikationsstellung und Durchführung geburtshilflicher Operationen
- der Erkennung von Anpassungsstörungen, Abweichungen von der normalen somatischen Entwicklung und
Erkennen von Erkrankungen des Neugeborenen einschließlich der Blutgruppenunverträglichkeit
- der Betreuung des gesunden Neugeborenen gemeinsam mit dem Kinderarzt für die Dauer des Wochenbettes
- der Betreuung der Wöchnerin einschließlich Erkennung und Behandlung von Erkrankungen im Wochenbett
- den Grundlagen der Humangenetik
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

9.A Fachkunde

9.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im
Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

9.A.2 Fachkunde gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Auswertung
der exfoliativen Zytologie.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig ausgewerteter Präparate .

9.A.3 Fachkunde gynäkologische Aspirations- und Punktatzytologie des Genitales und der Mamma
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Auswertung
der Aspirations- und Punktatzytologie des Gebietes.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig ausgewerteter Präparate .

9.A.4 Fachkunde Sonographie der Brustdrüse in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Brustdrüse.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

9.A.5 Fachkunde Mammographie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Mammographie.,
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

9.A.6 Fachkunde Sonographie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

9.A.7 Fachkunde Sonographie der Gefäße des Fetus in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Gefäße des Fetus.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

9.B.1 Fakultative Weiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

Definition:
Die Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin umfaßt die Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie gynäkologisch-endokrinologischer Erkrankungen einschließlich der Sterilität der Frau.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie gynäkologisch-endokriner Erkrankungen, der Diagnostik und Behandlung der Sterilität unter Einbeziehung der erforderlichen instrumentellen, ap­parativen und labormedizinischen Untersuchungsmethoden, über die zur Sterilitätsbehandlung erforderliche Andrologie und Psychotherapie sowie die Indikationsstellung zu mikrochirurgischen Operationsverfahren.

Hierzu gehören in der Gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Physiologie und Pathophysiologie der hormonellen Regulation des weiblichen Zyklus einschließlich der
neuroendokrinen Störungen und deren Behandlung
- der Entwicklung des weiblichen Genitale und dessen Regulation sowie der möglichen Fehlentwicklungen und
deren Behandlungsmöglichkeiten
- den gebietsbezogenen Störungen anderer endokriner Organe, deren Diagnostik und Behandlung
- der assistierten Fortpflanzung
- der Erkennung und Behandlung psychosexuell und psychosomatisch bedingter Fertilitätsstörungen
- der hormonellen Regulation der Schwangerschaft und der Behandlung deren Störungen
- speziellen Verfahren der Antikonzeption
- Erkennung hormonaler organischer und psychischer Abweichungen im Klimakterium und deren Behandlung
- den Grundlagen andrologisch bedingter Fertilitätsstörungen
- genetisch bedingten Regulations- und Fertilitätsstörungen
- Epidemiologie der Sterilität und umweltbedingter Fertilitätsstörungen

9.B.2 Fakultative Weiterbildung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

Definition:
Die Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin umfaßt die Betreuung der Schwangeren mit höhergradigem Risiko, die pränatale Diagnostik und Therapie, die Leitung normaler und regelwidriger Geburten, die operative Geburtshilfe und die Erstversorgung des Neugeborenen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Geburtshilfe und Perinatalmedizin müssen zusätzlich zur Gebietswei­terbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung in der Kinderheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Betreuung der Schwangeren mit höhergradigem Risiko, in der Pränataldiagno­stik einschließlich instrumenteller und apparativer Verfahren zu therapeutischen, auch invasiven, Eingriffen am Feten, in der Leitung normaler und regelwidriger Geburten einschließlich der operativen Geburtshilfe und der Erstversorgung des Neugeborenen sowie in der Pränatalmedizin und Perinatologie.

Hierzu gehören in der Speziellen Geburtshilfe und Perinatalmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der weiterführenden sonographischen Organ- und Funktionsdiagnostik des Feten
- der Indikationsstellung zu therapeutischen, auch invasiven Eingriffen am Feten
- der Leitung der normalen und regelwidrigen Geburt einschließlich der Diagnostik und Behandlung von
geburtshilflichen Notfallsituationen insbesondere von Blutungs- und Gerinnungsstörungen; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig geleiteter normaler und regelwidriger Geburten
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter geburtshilflicher Eingriffe bei normalen und regelwidrigen
Geburten
- der psychischen Führung der Gebärenden, der medikamentösen Schmerzlinderung sowie der Lokal- und
Regionalanästhesie unter der Geburt
- den Methoden der ante- und intrapartalen Überwachung von Mutter und Kind
- der Durchführung der Neugeborenen-Erstuntersuchung und der erforderlichen Sofortmaßnahmen bei der
Wiederbelebung des Neugeborenen einschließlich der Intubation und Infusionsbehandlung
- perinatologischer Qualitätssicherung

9.B.3 Fakultative Weiterbildung Spezielle Operative Gynäkologie

Definition:
Die Spezielle Operative Gynäkologie umfaßt die Indikationsstellung und Durchführung aller operativen Behandlungs­verfahren der gynäkologischen, insbesondere onkologischen Erkrankungen des Genitalbereiches und der Mamma, der Fehlbildungen und Verletzungen sowie die Nachbehandlung.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Operativen Gynäkologie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung in der Chirurgie .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, insbesondere in der instrumentellen Diagnostik und operativen Therapie gynäkologi­scher, insbesondere onkologischer Erkrankungen aller Altersstufen einschließlich plastisch-operativer und rekonstruk­tiver Verfahren im Genitalbereich, an der Bauchdecke und an der Mamma.

Hierzu gehören in der Speziellen Operativen Gynäkologie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Indikationsstellung und Durchführung von Operationen bei gynäkologischen, insbesondere onkologischen
Erkrankungen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe
- der Durchführung lokaler, interstitieller, invasiver und medikamentöser Behandlungsverfahren gynäkologisch-
onkologischer Erkrankungen
- plastisch-operativen rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich, an der Bauchdecke und an der Mamma,
insbesondere
o Korrekturen von Fehlbildungen und Fehlformen
o Versorgung von Genitalverletzungen und Verletzungsfolgen


10. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Definition:
Die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfaßt die Erkennung, die konservative und operative Behandlung, die Prävention und Rehabilitation der Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen und Formveränderungen des äußeren, mittleren und inneren Ohres, des inneren Gehörganges und der Otobasis sowie der hierzu führenden und daraus folgen­den Erkrankungen, der inneren und äußeren Nase und des pneumatisierten und stützenden Systems sowie der Weich­teile des Gesichtsschädels, der Nasennebenhöhlen, ihrer knöchernen Wandungen und des Jochbein sowie der Rhinoba­sis, von Naso-, Oro- und Hypopharynx einschließlich Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund, Mundboden und Tonsil­len, der Glandula submandibularis sowie des Halses, des Larynx, der oberen Luft- und Speisewege, des Lymphsystems des Kopfes und des Halses, der Glandula parotis und des Nervus facialis sowie der übrigen Hirnnerven im Bereich des Halses und des Kopfes und der Schädelbasis, der Hör- und Gleichgewichtsfunktionen und des Geruchs- und Ge­schmacksinnes, die Audiologie und die sonstige Funktionsdiagnostik des Gebietes, die wiederherstellenden und plasti­schen Operationen des Gebietes, die endoskopischen Verfahren des Gebietes einschließlich der oberen Luft- und Spei­sewege, die Allergologie des Gebietes sowie die Störungen von Stimme, Sprache und Sprechen beim Kind und Er­wachsenen sowie die besondere Diagnostik und Therapie von kindlichen Hörstörungen.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 3 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können 1 Jahr Weiterbildung in Phoniatrie und Pädaudiologie oder 1/2 Jahr Weiterbildung in An­ästhesiologie oder Anatomie oder Chirurgie oder Kinderheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neuro­chirurgie oder Pathologie oder Physiologie.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik sowie in konservativer und operativer Therapie und Nachsorge der Hals-Nasen-Ohrenerkrankungen, Verletzungen, Funktions­störungen und der Komplikationen aller Altersstufen einschließlich der Untersuchungsmethoden sowie der selbständi­gen Durchführung der üblichen nichtspeziellen Operationen, der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes und der gebietsbezogenen Sonographie, der Allergologie des Gebietes, der Endoskopie und in der Be­gutachtung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Phoniatrie und Pädaudiologie, die Anpassung von Hörgeräten, die Narkoseverfahren des Gebietes, die Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung.
Hierzu gehören in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Anatomie, Physiologie des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Organe der Nase und ihrer
Nebenhöhlen, der Lippen, Wange, Zungengrund, Mundboden und Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, des
Tracheo-Bronchialsystems, der Speiseröhre, der großen Kopfspeicheldrüsen, der Oto- und Rhinobasis sowie des
Lymphsystems von Kopf und Hals
- Pathologie, Ätiologie, Symptomatologie und Diagnostik der Erkrankungen des Gebietes; dazu gehören:
o Endoskop- und Mikroskopuntersuchungen der Organe des Gebietes
o Untersuchungen der Funktion des Gehörorgans einschließlich der elektroakustischen Methoden und die Deutung
der Ergebnisse sowie die Indikationsstellung, Verordnung und Überprüfung der Hörgeräte-Versorgung
o Untersuchungen des Gleichgewichtsorgans mit neuro-otologischen Methoden und Deutung der Ergebnisse
o Prüfung des Geruchs- und Geschmacksinnes sowie der übrigen Hirnnerven im Hals-Nasen-Ohrengebiet
o die Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes
o Indikation und Befundbewertung von CT, MRT, Szintigraphie und Angiographie des Gebietes
o gebietsbezogene Sonographie
- der Lokal- und Regionalanästhesie
- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin
- der konservativen und nichtspeziellen operativen Therapie des Gebietes, einschließlich der Nachbehandlung
nach operativen Eingriffen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe des Gebietes
und die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
- der Onkologie des Gebietes
- Diagnostik und Therapie der allergischen Erkrankungen des Gebietes
- den grundlegenden Methoden der Diagnostik und Therapie von Stimm- und Sprachstörungen sowie kindlichen
Hörstörungen, soweit dies für die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde notwendig ist
- umweltbedingten Schädigungen der Organe des Gebietes
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie die Einordnung in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung
sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägige Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für
die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Phoniatrie und Pädaudiologie
- Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung
- die Strahlentherapie des Gebietes
- die Anpassung von Hörgeräten
- die Durchführung der Laboruntersuchungen
- die Diagnostik funktioneller Störungen der Halswirbelsäule
- die Funktionsdiagnostik der oberen Luft- und Speisewege einschließlich elektrophysiologischer Methoden

10.A Fachkunden

10.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die
im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

10.B.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie

Definition:
Die Spezielle Hals-Nasen-Ohrenchirurgie umfaßt die spezielle operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, einschließlich der Indikationsstellung, selbständigen Durchführung und Nachsorge der schwierigen Operationen des Gebietes sowie die Rehabilitation, welche über die im Gebiet aufge­führten Inhalte hinausgehen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbil­dung abgeleistet werden.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr operative Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie während der Weiterbildung in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen in den theoretischen Grundlagen und der selbständigen Durchführung der speziellen, schwierigen Operationen des Gebietes einschließlich der Indikationsstellung, der Vor- und Nachbehandlung sowie der Rehabilitation.

Hierzu gehören in der speziellen Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Operationen am äußeren Ohr, am Mittelohr und der Otobasis bei Verletzungen, Erkrankungen und
Fehlbildungen
- Operationen an Gesicht und Gesichtsschädel sowie der Nase und der Rhinobasis bei Verletzungen,
Erkrankungen und Fehlbildungen
- Operationen in Naso-, Oro- und Hypopharynx einschließlich Lippen, Wangen, Zunge, Zungengrund,
Mundboden und Tonsillen und der Glandula submandibularis und der Glandula parotis bei Verletzungen,
Erkrankungen und Fehlbildungen, einschließlich endoskopischer Untersuchungs- und Operationsmethoden
- Operationen an Trachea und Speiseröhre im Halsabschnitt sowie am äußeren Hals bei Verletzungen,
Erkrankungenund Fehlbildungen, einschließlich endoskopischer Untersuchungs- und Operationsmethoden

11. Haut- und Geschlechtskrankheiten

Definition:
Die Haut- und Geschlechtskrankheiten umfassen die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Er­krankungen der Haut und der Unterhaut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde sowie der hierzu ge­hörenden allergologischen Diagnostik und Therapie, die dermatologische Onkologie, die Geschlechtskrankheiten und die nichtvenerischen Erkrankungen der äußeren Geschlechtsorgane, die Gefäßerkrankungen der Haut, den analen Sym­ptomenkomplex und die Andrologie.

Weiterbildungszeit:
4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik, Differen­tialdiagnostik und Therapie der Erkrankungen des Hautorgans einschließlich seiner Anhangsgebilde, der hautnahen Schleimhäute, der Gefäßerkrankungen der Haut, der dermatologischen Proktologie, der gebietsbezogenen
Allergologie, der Andrologie, der Sexualstörungen, der Geschlechtskrankheiten und nichtvenerischen Erkrankungen der äußeren Geschlechtsorgane, den gebietsbezogenen Laboruntersuchungen und der dermatologischen Strahlenbe­handlung einschließlich des Strahlenschutzes sowie der Indikationsstellung und Durchführung der operativen Derma­tologie und Kryotherapie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Methoden zur Erkennung peripherer Durchblutungsstörungen.

Hierzu gehören im Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Anatomie, Physiologie, Pathologie, Pathophysiologie und Immunologie der Haut, deren Anhangsgebilde und der
sichtbaren Schleimhäute
- der Allergologie einschließlich der Diagnostik allergischer Erkrankungen sowie der Indikationsstellung,
Durchführung und Beurteilung
o epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste
o der Hautfunktionsteste
o der Provokationsteste einschließlich der zugehörenden Meßmethoden
- Indikationsstellung und Durchführung spezifisch-allergologischer Maßnahmen einschließlich der
Schockbehandlung
- Grundlagen der Indikationsstellung, Technik und Auswertung immunologischer Methoden zum Nachweis von
Antikörpern oder sensibilisierten T-Zellen
- Gewerbe- und Umweltdermatologie einschließlich der Toxikologie des Gebietes
- Operativer Dermatologie und Hautkryotherapie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
operativer Eingriffe des Gebietes sowie die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
- dermatologischer Strahlenbehandlung einschließlich selektiver UV-Strahlung, Wärmestrahlung, hochfrequenter
Ströme, des Lasers mit deren physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen
- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes
- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin
- Erkennen und Behandeln berufsbedingter Dermatosen
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für dieArzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- Erkennen und Behandeln der Gefäßerkrankungen der Haut einschließlich der chronisch-venösen Insuffizienz
sowie des analen Symptomenkomplexes
- Erkennen und Behandeln sexuell übertragbarer Erkrankungen der Geschlechtsorgane, der Haut und der
hautnahen Schleimhäute
- Erkennen und Behandeln andrologischer- und Sexualstörungen
- der gebietsbezogenen Sonographie
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Histologie bei Hautkrankheiten
- die in-vivo-Diagnostik einschließlich der Vitalmikroskopie
- Klima-, Helio- und Bädertherapie
- dermatologische Galenik
- die Behandlung von Hautkrankheiten mit ionisierenden Strahlen
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

11.A Fachkunden

11.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in Haut- und Geschlechtskrankheiten
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

11.A.2 Fachkunde Sonographie der Extremitätengefäße im Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Extremitätengefäße.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

11.A.3 Fachkunde Sonographie der Penisgefäße und Gefäße der Skrotalfächer im Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Penisgefäße und Gefäße der Skrotalfächer.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

12. Herzchirurgie

Definition:
Die Herzchirurgie umfaßt die Erkennung, operative und postoperative Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße und des angrenzenden Mediastinums sowie der Lunge in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen einschließlich der Voruntersuchungen und der Nachsorge.

Weiterbildungszeit:
6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon 6 Monate in der nichtspeziellen herzchirurgischen Inten­sivmedizin.
Angerechnet werden können bis zu 2 Jahre Weiterbildung in Chirurgie oder bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Anästhe­siologie oder in den Schwerpunkten Kardiologie oder. Kinderkardiologie der Gebiete Innere Medizin oder Kinderheil­kunde oder bis zu 1/2 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Pathologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der operativen Behand­lung von Erkrankungen, Mißbildungen und Verletzungen des Herzens einschließlich der herznahen Gefäße und des an­grenzenden Mediastinums sowie der Lunge in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen.

Hierzu gehören in der Herzchirurgie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pathophysiologie der Thoraxorgane
- den allgemeinen und speziellen Untersuchungsmethoden des Gebietes
- der Indikationstellung zur operativen Behandlung von Fehlbildungen, Verletzungen und Erkrankungen des
Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe
o am Herzen einschließlich der herznahen Gefäße
o im Mediastinum sowie an der Lunge in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
- der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapie, der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes
einschließlich der Infusions- und Transfusionstherapie sowie der oralen und parenteralen Ernährung
- der Lokal- und Regionalanästhesie
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes
- der Sonographie des Gebietes
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung
sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen.) und für
die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Beurteilung von Befunden und deren Einordnung in das Krankheitsbild bei besonderen bildgebenden
Verfahren
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

12.A. Fachkunde

12.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Herzchirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr.

12.A.2 Fachkunde Echokardiographie in der Herzchirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Echokardiographie.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

12.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Herzchirurgischen Intensivmedizin

Definition:
Die Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von herz­chirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Herzchirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietswei­terbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Herzchirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziel­len intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Herzchirurgischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei
Langzeitbeatmung sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie
- den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei
durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich
der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

12.C.1 Schwerpunkt Thoraxchirurgie

Definition:
Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention und Diagnostik einschließlich der instrumentellen Untersuchungsverfahren sowie postoperative Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchial­systems, des Mediastinums und der Thoraxwand, insbesondere im Rahmen der Tumorbehandlung.

Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie des Gebietes Innere Medizin.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung, den Untersu­chungsverfahren, den operativen Eingriffen und der Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildun­gen der Lunge, der Pleura, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Lunge, der Pleura, des Mediastinums und des Bronchialsystems
einschließlich der Beziehungen zum Herz-Kreislauf-System
- den Untersuchungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich der Röntgendiagnostik, ständig begleitend während der Weiterbildung einschließlich der regelmäßigen Teilnahme an Röntgendemonstrationen
- der Sonographie des Schwerpunktes
- der Indikationsstellung und Durchführung thoraxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Maßnahmen und Eingriffe an der Lunge, der Pleura, dem
Bronchialsystem, dem Mediastinum und der Thoraxwand einschließlich der Vor- und Nachbehandlung

13. Humangenetik

Definition:
Die Humangenetik umfaßt die Erkennung genetisch bedingter Erkrankungen (monogen, multifaktoriell, chromosomal oder mitochondrial) des Menschen, ihrer Diagnostik mittels klinischer, zytogenetischer, biochemischer und molekular­genetischer Methoden, einschließlich der Differentialdiagnose zu nicht genetisch bedingten Erkrankungen, sowohl pränatal als auch postnatal, die Beratung der Patienten und ihrer Familien sowie die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei Erkennung und Behandlung von genetisch bedingten Krankheiten.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 Jahr im Stationsdienst in Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Neurologie oder Orthopädie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Urologie.
2 Jahre in der genetischen Beratung
1 Jahr im zytogenetischen Labor
1 Jahr im molekulargenetischen Labor
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der klinischen, zytogene­tischen, biochemischen und molekulargenetischen Diagnostik genetisch bedingter Erkrankungen und der Beratung der Patienten und ihrer Familien sowie in den theoretischen Grundlagen genetisch bedingter Erkrankungen, der Entstehung und Wirkung von Mutationen, der Genwirkung und molekularen Genetik, der Vererbung von Mutationen in der Bevöl­kerung sowie den ethischen, psychologischen und rechtlichen Grundlagen genetischer Beratung und Diagnostik.

Hierzu gehören in der Humangenetik
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der humangenetischen Diagnostik; dazu gehören
o die klinisch genetische Diagnostik erblich bedingter Krankheiten, angeborener Fehlbildungen und
Fehlbildungssyndrome in einer Mindestzahl von Fällen
o die Chromosomendiagnostik einschließlich Zellkultur und der relevanten differentiellen Chromosomenfärbung
in einer Mindestzahl von Fällen, einschließlich der Befundbewertung für die weiterbehandelnden Ärzte
o molekulargenetische Diagnostik genetisch bedingter Krankheiten einschließlich Risikoberechnung und
ärztlicher Bewertung der Befunde mittels direkter und indirekter Methoden in einer Mindestzahl von Familien.
- der Ermittlung genetischer Risiken, dazu gehören
o Risikoberechnungen bei monogen bedingten Krankheiten aufgrund von Stammbaumdaten
o Prinzipien der empirischen Risikobestimmung bei multifaktoriellen Krankheiten
o Wiederholungsrisiken bei Chromosomenaberrationen
o Risiken durch exogene Noxen vor und während der Schwangerschaft
o Risikoberechnungen aufgrund molekulargenetischer Marker
- der Durchführung einer Mindestzahl genetischer Beratungen bei genetisch bedingten Erkrankungen aus allen
Gebieten der Medizin einschließlich Angaben zum Wiederholungsrisiko, zur Prognose (Risikoabschätzung) und
zum Krankheitswert, sowie zu deren Bedeutung für die Ratsuchenden einschließlich Erstellung einer
schriftlichen Zusammenfassung für die Ratsuchenden und die weiterbehandelnden Ärzte
- den theoretischen Grundlagen der Humangenetik, dazu gehören
o die molekulare Genetik und die Prinzipien der Genwirkung
o die Zytogenetik mit Zellkultur, normale Chromosomenstruktur mit differentieller Färbung sowie numerische
und strukturelle Chromosomenaberrationen, deren Entstehung und Folgen; dies schließt Turmorzytogenetik und
Molekularzytogenetik ein
o die wichtigsten Stoffwechselerkrankungen, ihre genetischen Ursachen und ihre Auswirkungen, ihr klinisches
Bild, die biochemischen Grundlagen sowie die biochemischen Nachweismöglichkeiten
o die Wirkung exogener Noxen vor (Mutagenese) und während (Teratogenese) der Schwangerschaft
o die medizinische Statistik (mathematische Behandlung) der Vererbung von Genen in Populationen
(Populationsgenetik) und Familien (Kopplungsanalyse), einschließlich der Kriterien genetischen Screenings
- den Grundlagen der genetischen Beratung einschließlich der prädiktiven DNA-Diagnostik unter
Berücksichtigung psychologischer und ethischer Gesichtspunkte sowie einer die Weiterbildung zur Beratung
begleitenden psychologischen Supervision
- den Prinzipien der Behandlung genetisch bedingter Krankheiten
- den rechtlichen Grundlagen genetischer Beratung und Diagnostik, einschließlich Datenschutz, biologischer
Sicherheit, Strahlenschutz und Laborbetrieb
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

13.A Fachkunden

13.A.1 Fachkunde in der zytogenetischen Labordiagnostik
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Chromosomendiagnostik einschließlich Zellkulturen aus Blut, Hautbiop­sien, Fruchtwasser, Chorionbiopsien, Knochenmark und anderen Geweben in Kurz- und Langzeitkultur, in der Chro­mosomenpräparation, differentieller Chromosomenfärbung mit allen diagnostisch relevanten Bandenmustertechniken, Chromosomenanalyse, Befundung und Bewertung des Befundes für die weiterbehandelnden Ärzte, verantwortlich bei einer Mindestzahl von Fällen.
Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre

13.A.2 Fachkunde in der molekulargenetischen Labordiagnostik genetisch bedingter Krankheiten
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der molekulargenetischen Diagnostik genetisch bedingter Krankheiten ein­schließlich Risikoberechnung und ärztlicher Bewertung des Befundes, verantwortlich in einer Mindestzahl von Fällen. Diese Fälle müssen umfassen: Direkten Nachweis von Genmutationen sowie Methoden der indirekten Genotypisierung auf der Grundlage von Kopplungsanalysen mit und ohne Amplifikation genomischer DNA in vitro. Kenntnis der für den Betrieb eines molekulargenetischen Labors relevanten Rechtsvorschriften.
Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre

14. Hygiene und Umweltmedizin

Definition:
Die Hygiene und Umweltmedizin umfaßt die Erkennung aller exogenen Faktoren, welche die Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen sowie die Entwicklung von Grundsätzen für den Gesundheits- und Umweltschutz. Dazu gehört die Erarbeitung und Anwendung von Methoden zur Erkennung, Erfassung, Beurteilung sowie Vermeidung schädlicher Einflüsse. Sie unterstützt die im Krankenhaus, im Öffentlichen Gesundheitswesen und in der Praxis tätigen Ärzte in der Krankenhaushygiene, Umwelthygiene und Umweltmedizin, Epidemiologie, Sozial- und Individualhygiene.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 Jahr Weiterbildung im Stationsdienst in Anästhesiologie oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Neurochirurgie oder Urologie.
4 Jahre Hygiene und Umweltmedizin.
Angerechnet werden können bis zu 1 1/2 Jahre Weiterbildung in Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Arbeitsmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder
1/2 Jahr Weiterbildung in Pathologie.oder Rechtsmedizin
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Krankenhaushygiene, Mitwirkung bei Planung und Betrieb von Krankenhäusern, Beratung bezüglich Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung, Überwachung der Desinfektion und Sterilisation sowie der Ver- und Entsorgungseinrichtungen mittels physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Verfahren, in der Prophylaxe und Epidemiologie von infektiösen und nichtinfektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes; in der Umwelthy­giene und präventiven Umweltmedizin, Beurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe in Boden, Wasser, Luft, Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, in der Sozial- und Indivi­dualhygiene.
Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen in der Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und Arbeitsmedizin sowie Medizintechnik, Krankenhausplanung, -bau und -betrieb.

Hierzu gehören in der Hygiene und Umweltmedizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den theoretischen Grundlagen des Gebietes einschließlich der Prophylaxe und Epidemiologie, der Umwelt-,
Individual-, Krankenhaus-, Praxishygiene und Sozialhygiene
- der Indikationsstellung, Durchführung und Befundbewertung von Anzüchtungen und Differenzierungen
hygienisch bedeutsamer Mikroorganismen und Viren mit den Methoden des Gebietes
- der Erfassung und Untersuchung umwelthygienischer und umweltmedizinischer Parameter mit den Methoden des
Gebietes und der Bewertung der Befunde
- den speziellen Untersuchungsmethoden der Umwelt- und Krankenhaushygiene einschließlich der Umweltchemie
und der Umwelttoxikologie
- der Krankenhaushygiene einschließlich der Untersuchungen der im Krankenhaus verwandten Speisen,
Bedarfsgegenstände und Medikamente und der Funktionskontrolle der Sterilisation und Desinfektion
- Methoden zur hygienischen Überwachung in Operations- und Intensivpflegebereichen und sonstigen
Krankenhausräumen, einschließlich der Erstellung einrichtungsbezogener Hygienepläne
- der hygienischen Epidemiologie besonderer Erkrankungen
- den technischen Verfahren zur Verhütung und Verringerung umweltbedingter Gesundheitsschäden
- der Epidemiologie des Hospitalismus
- der Epidemiologie umweltbedingter Erkrankungen
- der Anwendung der einschlägigen Gesetzgebung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und Arbeitmedizin einschließlich deren
gesetzlicher Bestimmungen und Richtlinien
- Medizintechnik, Krankenhausplanung, -bau und -betrieb

15. Innere Medizin

Definition:
Die Innere Medizin umfaßt die Prophylaxe, Erkennung, konservative, internistisch-interventionelle und intensivmedizi­nische Behandlung sowie Rehabilitation der Erkankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Ver­dauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe und des Lymphsy­stems, des Stoffwechsels und der Inneren Sekretion, der internen allergischen und immunologischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten, der Vergiftungen, einschließlich der für das höhere Lebensalter typischen Erkrankungen sowie die Aspekte psychosomatischer Krankheitsbilder und der hausärztlichen Betreuung.

Weiterbildungszeit:
6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 , davon 6 Monate in der nichtspeziellen internistischen Intensiv­medizin.
Mindestens 4 Jahre im Stationsdienst
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Diagnostische Radiologie oder Kinderheilkunde oder Klini­scher Pharmakologie oder Neu­rologie oder Pathologie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Physiologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Arbeitsme­dizin oder Biochemie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und In­fektionsepidemiologie oder Nuklearmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder 6 Monate Tätigkeit in Immu­nologie.
Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt 2 Jahre der Weiterbildung in Schwerpunkten der Inneren Medizin abgeleistet werden.
2 Jahre Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathoge­nese, Pathophysiologie, Symptomatologie, der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie interner, nicht infektiö­ser, infektiöser, toxischer, neoplastischer (onkologischer), allergischer, immunologischer, metabolischer, ernährungsab­hängiger und degenerativer Erkrankungen einschließlich der Gesundheitsberatung und -erziehung, den gebietsbezoge­nen Laboratoriumsuntersuchungen, der Sonographie, der Endoskopie, der Elektrokardiographie und der Deutung von Röntgenbildern des Gebietes, in Vorsorge- und Gesundheitsuntersuchungen, Erkennung und Behandlung umwelt- und milieubedingter Schäden sowie der Suchtkrankheiten, Diätberatung und Diätbehandlung einschließlich der Betreuung von Gruppen, Impfwesen, umfassender Übernahme der hausärztlichen Betreuung im Rahmen aller internistischen Krankheitsbilder, Betreuung chronisch kranker und alter Menschen, Integration medizinischer, sozialer und psychischer Hilfen und der Psychosomatik.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Diagnostik mit radioaktiven Substanzen sowie der Diagnostik und The­rapie von Erkrankungen des Nervensystems sowie über die Humangenetik.

Hierzu gehören in der Inneren Medizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese und Pathophysiologie der nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen
(onkologischen) sowie der allergischen, immunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und
degenerativen Erkrankungen des Gebietes unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im
höheren Lebensalter
- Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prävention, Früherkennung, Therapie und Rehabilitation dieser Erkrankungen
in allen Altersstufen einschließlich der Erkennung und Bewertung psychosomatischer und psychosozialer
Zusammenhänge
- der hausärztlichen Betreuung
- der Prävention, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Beurteilung von Röntgenbildern der inneren Organe, der Gefäße sowie des Skelettsystems bei internen
Erkrankungen
- Indikation, Durchführung und Bewertung elektrokardiographischer Untersuchungen, der Kreislauf- und der
Lungenfunktionsdiagnostik
- endoskopischen Untersuchungen ausschließlich der Sigmoido-Koloskopie
- Biopsie- und Punktionstechniken des Gebietes
- Indikation, Durchführung und Bewertung sonographischer Untersuchungen innerer Organe, ausschließlich der
Echokardiographie
- Indikation, Durchführung und Bewertung angiologischer Untersuchungsverfahren
- der medikamentösen und psychosomatischen Behandlung innerer Erkrankungen einschließlich der
Notfalltherapie
- der diätetischen und physikalischen Behandlung innerer Erkrankungen
- der allgemeinen und speziellen Nachsorge und Rehabilitation
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- diätetischen Behandlungsverfahren einschließlich der Mitarbeiter- und Patientenschulung
- Indikationen und Kontraindikationen physikalischer und balneologischer Behandlungsverfahren
- der Behandlung von Stoffwechselstörungen sowie exogener akuter und chronischer Intoxikationen
- der Therapie vital bedrohlicher Zustände einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung
- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes einschließlich der Elektrotherapie
- der Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie
- der enteralen und parenteralen Ernährung
- den internistisch-onkologischen Behandlungverfahren
- Einleitung, Durchführung und Überwachung von Nachsorge und Rehabilitation
- der Indikationsstellung zur operativen Therapie, zur Strahlentherapie und Dialysetherapie
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung
1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- typische diagnostische und therapeutische Verfahren der Schwerpunkte der Inneren Medizin
- die Durchführung der Laboruntersuchungen
- spezielle diagnostische Verfahren der Nuklearmedizin
- neurologische und psychiatrische Erkrankungen im Zusammenhang mit Erkrankungen des Gebietes
- Arbeits- und Sozialmedizin
- Humangenetik

15.A Fachkunde

15.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Inneren Medizin
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr

15.A.2 Fachkunde Internistische Röntgendiagnostik
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Aufnahmetechnik und Durchleuchtung der Brustorgane, des Magen-Darm-Traktes, des Gallen- und Uropoetischen Systems sowie des Skeletts bei internen Erkrankungen einschließlich des Strahlenschutzes und der Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr

15.A.3 Fachkunde Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in der Indikationsstel­lung, Durchführung, Befunderhebung und Befundauswertung der Sigmoido-Koloskopie in der Inneren Medizin.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter und befundeter Sigmoido-Koloskopien.

15.A.4 Fachkunde Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße in der Inneren Medizin
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonograhien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

15.A.5 Fachkunde Bronchoskopie in der Inneren Medizin
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Bronchoskopie.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

15.A.6 Fachkunde ”Echokardiogarphie”
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Echokardiographie des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 6 Monate
Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

15.B.1 Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie"

Definition:
Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Er­krankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Ein­richtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs..1
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer­den.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des
höheren Lebensalters
- den speziellen geriatrisch diagnostischen Verfahren
- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch
fortgeschrittenen Lebensalter
- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz
- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der
Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen
- altersadäquater Ernährung und Diätetik
- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen
- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme
- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung
- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der
Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen
- der Anleitung des therapeutischen Teams
- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

15.B.2 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Internistischen Intensivmedizin

Definition:
Die Spezielle Internistische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von internisti­schen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch inten­sive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Internistischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiter­bildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Inneren Medizin.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziel­len intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Internistischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei
Langzeitbeatmung sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie
- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens
- den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei
durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei internen Erkrankungen sowie bei Organversagen einschließlich der Herz-
Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

15.C.1 Schwerpunkt Angiologie

Definition:
Die Angiologie umfaßt die Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Biochemie, Klinik, Diagnostik, Differentialdia­gnostik, Prävention, Therapie und Rehabilitation der Gefäßkrankheiten.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs.1, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathogenese, Epidemio­logie, Pathophysiologie und -biochemie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prophylaxe und konser­vativen Therapie sowie in der Rehabilitation von Erkrankungen der Arterien, Kapillaren, Lymphgefäße und Venen so­wie in der Indikationsstellung zu operativen und interventionellen-radiologischen Eingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Angiologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und -biochemie der Gefäßerkrankungen
- Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prophylaxe und konservativen Therapie der
Gefäßerkrankungen
- invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchungen sowie bildgebenden Verfahren einschließlich einer
Mindestzahl selbständig durchgeführter und bewerteter uni- und bidirektionaler Ultraschalldoppleruntersuchungen
sowie duplex-sonographischer Untersuchungen, oszillographischen und plethysmographischen Verfahren
- ergometrischen Verfahren
- direkten Venen- und Arteriendruckmessungen
- der Indikationsstellung zur Anwendung und Bewertung bildgebender Verfahren sowie der Indikation und
Beurteilung von nuklearmedizinischen Untersuchungen
- den theoretischen Grundlagen und der praktischen Anwendung physikalischer und medikamentöser Therapie
- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen an den Gefäßen sowie zu interventionell-radiologischen
Eingriffen
- speziellen rheologischen Untersuchungsmethoden
- der Bewertung histopathologischer Befunde von Gefäßen

15.C.2 Schwerpunkt Endokrinologie

Definition:
Die Endokrinologie umfaßt die Erkennung und nichtoperative Behandlung endokriner Erkrankungen, deren Auswir­kungen auf metabolische Prozesse und Gewebe, sowie die Stoffwechselleiden, einschließlich der Intensivtherapie.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Prophylaxe, Diagnostik und Therapie endokriner Erkrankungen und Stoffwechselleiden einschließlich der endokrinologischen Funktionsteste und der Inten­sivtherapie.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Endokrinologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Biochemie von Stoffwechselstörungen und den hormonalen
Regelkreisen
- Prophylaxe, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie endokrinologischer Erkrankungen und
Stoffwechselleiden einschließlich ihres Verlaufes und ihrer Langzeitprognose
- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde
- der Beurteilung von Röntgenbefunden und anderen bildgebenden und analytischen Verfahren
- der Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung von Belastungstesten, Analysen des Stoffwechsels und
der hormonalen Sekretion
- Indikation, Durchführung und Bewertung der Katheteruntersuchungen des Schwerpunktes
- der Sonographie endokriner Organe, auch mit Feinnadelbiopsie
- der Therapie von Erkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Rehabilitation
- der Indikationsstellung zur Operation, zur Strahlentherapie und zur Radionuklidtherapie
- der Indikationsstellung und Durchführung der besonderen intensivmedizinischen Behandlung bei
endokrinologischen oder stoffwechselbedingten Krisen
- arbeits- und sozialmedizinischen Problemen des Schwerpunktes
- neurologischen und psychiatrischen Zusammenhangsfragen des Schwerpunktes
- Indikation und Bewertung nuklearmedizinischer in-vivo-Untersuchungen endokriner Organe
- Indikation und Bewertung der Verfahren zur Messung der Knochendichte und des Knochenstoffwechsels
- humangenetischen Fragestellungen des Schwerpunktes

15.C.3 Schwerpunkt Gastroenterologie

Definition:
Die Gastroenterologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung, konservative und interventionelle-endoskopische Behand­lung der Krankheiten der Verdauungsorgane.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 , davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik und Therapie der Krank­heiten der Verdauungsorgane, in den speziellen Laboruntersuchungen, der Sonographie und Röntgendiagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie in der Endoskopie mit Durchführung diagnostischer und in­terventionell-therapeutischer Maßnahmen des Schwerpunktes, der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen ein­schließlich der Transplantation und zur Strahlenbehandlung.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Gastroenterologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie und Diagnostik der Krankheiten der
Verdauungsorgane einschließlich Früherkennung und Nachsorge bösartiger Krankheiten des Verdauungstraktes
- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen einschließlich der Funktionsprüfungen
sowie der Bewertung der Befunde
- der Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde der Endoskopie einschließlich der Sigmoido-
Koloskopie
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter und bewerteter Endoskopien des Schwerpunktes einschließlich
interventionell-endoskopischer Verfahren
- abdomineller Sonographie einschließlich der gezielten Feinnadelpunktion
- der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes
- medikamentöser, ernährungstherapeutischer und physikalischer Therapie der Erkrankungen des Schwerpunktes
- Indikationsstellung zu operativen oder anderen Therapien der Erkrankungen des Schwerpunktes in
Zusammenarbeit mit den für die weiterführenden Therapien zuständigen Ärzten
- Diagnostik und Therapie onkologischer Erkrankungen des Schwerpunktes
- Diagnostik, konservativer und interventionell-endoskopischer Therapie proktologischer Erkrankungen
- Prinzipien, Methoden und Ergebnisinterpretation bei
o immunologischen Untersuchungen
o Biopsien
o Zytodiagnostik
o nuklearmedizinischen Verfahren
o der Strahlentherapie

15.C.4 Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie

Definition:
Die Hämatologie und Internistische Onkologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung von Erkrankungen der blutbildenden Organe, der zirkulierenden Blutzellen einschließlich des lymphatischen und monohi­stiozytären Systems, der Bluteiweißkörper, der Gerinnungsstörungen und der Erkrankungen des immunologischen Sy­stems sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zu­ständigen Ärzten

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst und 6 Monate im hämatologischen Laboratorium.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Physiologie und Pathophysiologie der Blutbildung, des Blutabbaus, der Blutgerinnung und der Fibrinolyse, der Ätiologie, Pathogenese, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie der primären und sekundären Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des lymphatischen Systems und der malignen Tumoren, humoraler und zellulärer Immundefekte sowie der hämorrhagi­schen Diathesen und Hyperkoagulopathien.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Prophylaxe, Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik
sowie Stadieneinteilungen der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems
einschließlich maligner Systemerkrankungen, humoraler und zellulärer Immundefekte sowie hämorrhagischer
Diathesen und Hyperkoagulopathien sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung
- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde
- der Durchführung von Punktionen und Biopsien
- der Beurteilung der Blutungs- und Thromboemboliegefährdung bei Patienten mit Erkrankungen des
Schwerpunktes sowie die Festlegung der klinischen Stadien bei hämatologischen Systemerkrankungen und
Tumorerkrankungen einschließlich deren Prophylaxe und Therapie
- Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung hämostaseologischer Untersuchungen
- sonographischen Untersuchungen des Schwerpunktes
- der Beurteilung schwerpunktspezifischer radiologischer und nuklearmedizinischer Untersuchungen
- der Therapie und Rehabilitation der zum Schwerpunkt gehörenden Gesundheitsstörungen einschließlich der
theoretischen Grundlagen und der praktischen Anwendung der medikamentösen Therapie und ihrer
Nebenwirkungen sowie der Indikationsstellung zu weiterführenden Behandlungen
- den theoretischen Grundlagen und der praktischen Anwendung der zytostatischen Therapie bei
Tumorerkrankungen einschließlich der supportiven Therapie und der Intensivbehandlung akut lebensbedrohlicher
Störungen
- interdisziplinärer Indikationsstellung und prognostischer Beurteilung chirurgischer, strahlentherapeutischer und
nuklearmedizinischer Behandlungsverfahren des Schwerpunktes
- Behandlung und Rehabilitation angeborener oder erworbener hämorrhagischer Diathesen
- Nachsorge, psychosozialer Behandlung und Rehabilitation von Patienten mit Tumorerkrankungen
- Diagnostik des Ernährungsverhaltens und des Ernährungszustandes, Grundlagen der Ernährungsberatung und
Ernährungstherapie, insbesondere enterale und parenterale Ernährung
- den Zusammenhangsfragen zwischen Erkrankungen des Schwerpunktes und externen Schädigungsfaktoren

15.C.5 Schwerpunkt Kardiologie

Definition:
Die Kardiologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung sowie die konservative und interventionelle Behandlung der Herz- und Kreislauferkrankungen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophy­siologie, Symptomatologie, nichtinvasiver und invasiver Diagnostik, Differentialdiagnostik und konservativen und in­terventionellen Therapie der Herz- und Kreislauferkrankungen, der Sonographie und diagnostischen Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie in der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Kardiologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Epidemiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik
und Therapie von Herz- und Kreislauferkrankungen, in invasiven und nichtinvasiven kardiovaskulären
Funktionsuntersuchungen einschließlich der Elektrophysiologie
- der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich Angiokardiographien und Koronarangiographien
sowie im Strahlenschutz
- Indikationsstellung zu und Beurteilung von nuklearmedizinischen Untersuchungen des Schwerpunktes
- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung
der Befunde
- den elektrokardiographischen Untersuchungen des Schwerpunktes einschließlich elektrophysiologischer
Untersuchungen
- der Indikationsstellung und Durchführung sonographischer Untersuchungen des Schwerpunktes
- der Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung von Punktionen der großen Gefäße und des Perikards
einschließlich der Katheterisierung des rechten und linken Herzens sowie hierbei durchzuführender
elektrophysiologischer Untersuchungen
- Theorie und Praxis der medikamentösen Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich der
Behandlung des kardiogenen Schocks
- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen am Herzen und den großen Körpergefäßen
- therapeutische Katheterintervention an den Koronararterien (PTCA)
- Theorie und Praxis der Elektrotherapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich der
Herzrhythmusstörungen sowie der intensivmedizinischen Behandlung unter Einschluß der Defibrillation und
Schrittmachertherapie, ferner der Applikation von Schrittmachersonden
- Beratung und Führung des Herz-Kreislauf-Kranken in Prävention und Rehabilitation

15.C.6 Schwerpunkt Nephrologie

Definition:
Die Nephrologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung der Nierenkrankheiten.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst und 1/2 Jahr in der Dialyse.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1/2 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiolo­gie, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie der Nierenkrankheiten, der Sonographie und radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes, der Indikationsstellung zu urologischen und gefäßchirurgischen Eingriffen sowie zur Nierentransplantation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Nephrologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie und Diagnostik der Nieren- und renalen
Hochdruckkrankheiten einschließlich der Systemerkrankungen und Stoffwechselkrankheiten mit renaler
Beteiligung und der endokrin- bzw. stoffwechselbedingten Störungen bei Nierensteinleiden
- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde
einschließlich der Nierenfunktionsprüfungen
- Pharmakologie und Pharmakokinetik renal eliminierter Arzneimittel und der Elimination von Arzneimittelgiften
mit den Methoden des Schwerpunktes
- der diagnostischen Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes
- der Beurteilung spezieller nuklearmedizinischer Untersuchungen
- der Sonographie des Schwerpunktes
- Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Nierenbiopsie einschließlich der Bewertung des
histologischen Befundes
- der medikamentösen, diätetischen und operativen Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen des
Schwerpunktes einschließlich der Intensivtherapie und der Eliminationstherapie bei Vergiftungen
- Indikationsstellung und Durchführung der Dialyseverfahren oder analoger Verfahren; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter Dialysen oder analoger Verfahren bei Niereninsuffizienz und bei
Intoxikationen sowie Indikationsstellung und Durchführung der Heimdialyse
- der Behandlung von Patienten vor und nach Nierentransplantation

15.C.7 Schwerpunkt Pneumologie

Definition:
Die Pneumologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung der Krankheiten der Lunge, der Bronchien, des Mediastinums und der Pleura.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiolo­gie, Symptomatologie, Diagnostik und Therapie der Krankheiten der Lunge, der Bronchien, des Mediastinums und der Pleura einschließlich der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes und des Strahlenschutzes, der schwerpunktbezogenen endoskopischen Verfahren und der Biopsie sowie der Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik, zur operati­ven und Strahlenbehandlung.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Pneumologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Prophylaxe, Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und
Therapie sowie Rehabilitation der Krankheiten der Atemwege, der Lunge, des Mediastinums und der Pleura
- der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes
- der Sonographie des Schwerpunktes
- der Indikation, Durchführung und Bewertung des Befundes der Funktionsdiagnostik des Schwerpunktes
- endoskopischen Verfahren des Schwerpunktes
- der Punktion von Lunge und Pleura einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial
- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung
der Befunde
- der Allergologie einschließlich der Diagnostik und Therapie allergischer Erkrankungen sowie der
Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung
o epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste
o der Provokationsteste einschließlich der zugehörenden Meßmethoden
- der Therapie allergischer Erkrankungen
- der nichtoperativen Behandlung der Erkrankungen des Schwerpunktes
- der Indikationsstellung zur operativen und Strahlenbehandlung
- Epidemiologie und Bekämpfung der Lungen- und Bronchialkrankheiten unter Beachtung seuchenmedizinischer
Vorschriften
- der Indikationsstellung und Befundbewertung nuklearmedizinischer Diagnostik
- der Behandlung von Erkrankungen des Schwerpunktes mittels Laser
- der Bewertung histologischer und zytologischer Befunde sowie den Kulturverfahren von Krankheitserregern

15.C.8 Schwerpunkt Rheumatologie

Definition:
Die Rheumatologie umfaßt die Prophylaxe, Erkennung und konservative Behandlung bei rheumatischen Erkrankungen einschließlich der Nachbehandlung und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst.
Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildung in Kinderheilkunde (kinderrheumatologische Abteilung) oder im Schwerpunkt Rheumatologie des Gebietes Orthopädie oder 6 Monate Tätigkeit in einer physikalisch-therapeutischen Abteilung .
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Sonographie und diagnosti­schen Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes, der konservativen Therapie bei rheumati­schen Erkrankungen sowie der physikalischen Therapie, der Nachbehandlung und Rehabilitation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Rheumatologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie und Verlauf rheumatischer Erkrankungen des
Stütz- und Bewegungsapparates einschließlich der extraartikulären Manifestationen, insbesondere der
entzündlichen rheumatischen Systemerkrankungen (Kollagenosen)
- der Diagnostik, Differentialdiagnostik, Epidemiologie und Therapie dieser Erkrankungen, ihrer Prophylaxe,
Früherkennung und Rehabilitation
- der Methodik und Durchführung der speziellen Laboruntersuchungen sowie der Bewertung der Befunde
- der Indikation, praktischen Durchführung und Bewertung von Untersuchungsverfahren der
Entzündungsdiagnostik, der serologischen und immunologischen Diagnostik und der Synovialanalyse
- der diagnostischen Radiologie des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes
- der Sonographie des Schwerpunktes sowie der Indikation und Beurteilung anderer bildgebender Verfahren
- Indikation und Befundbewertung bioptisch-histologischer Untersuchungen
- der medikamentösen Therapie der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der Wirkungsweise,
Pharmakokinetik, Indikationen, Interaktionen und Nebenwirkungen
- der Indikation und Durchführung der lokalen Injektionstherapie
- Indikation und Kontraindikation sowie Wirkungsphysiologie und Methodik physikalischer und balneologischer
Behandlungsverfahren einschließlich der verschiedenen Formen der Krankengymnastik und Ergotherapie
- Indikation, Auswahl und Funktionsüberprüfung technischer Hilfen zur Kompensation vorübergehender oder
bleibender Behinderungen
- der Indikationsstellung zur operativen und Strahlentherapie
- besonderen Aspekten der Psychosomatik

16. Kinderchirurgie

Definition:
Die Kinderchirurgie umfaßt die Erkennung, operative und konservative Behandlung und Nachsorge von chirurgischen Erkrankungen, Fehlbildungen, Organtumoren, Verletzungen und Unfallfolgen des Kindesalters einschließlich der pränatalen Chirurgie.

Weiterbildungszeit:
6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon 1 Jahr Kinderheilkunde und 6 Monate in der nichtspeziel­len kinderchirurgischen Intensivmedizin.
Angerechnet werden können auf die 4 1/2 Jahre Weiterbildung in Kinderchirurgie bis zu 1 Jahr Weiterbildung in An­ästhesiologie oder Anatomie oder Chirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Pathologie oder Urologie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik und Diffe­rentialdiagnostik einschließlich der instrumentellen Untersuchungsverfahren, der Indikationsstellung und Durchführung der operativen und konservativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Kin­desalters einschließlich der selbständigen Durchführung der Operationen des Gebietes, der Röntgendiagnostik ein­schließlich des Strahlenschutzes, in der sonographischen Diagnostik, in den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbele­bung, der Schocktherapie sowie der Lokal- und Regionalanästhesie beim Kind.

Hierzu gehören in der Kinderchirurgie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie des Kindes
- den Untersuchungsmethoden beim Kinde, hierzu gehören
o allgemeine Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich instrumenteller Untersuchungsmethoden
o die Röntgendiagnostik des Stütz- und Bewegungsapparates, die Notfalldiagnostik der Schädel-, Brust- und
Bauchhöhle einschließlich der intraoperativen Röntgendiagnostik und der Strahlenschutz
o die sonographische Diagnostik, insbesondere die sonographische Notfalldiagnostik und die intraoperative
Sonographie
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der
Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge,
Rentenversicherung, Unfallversicherung,Mutterschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt- Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Indikationsstellung und Durchführung der operativen und konservativen Behandlung chirurgischer
Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Kindesalters; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig
durchgeführter operativer Eingriffe
- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes
- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapie sowie der Lokal- und Regionalanästhesie
beim Kinde
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- pädiatrisches Basiswissen zur Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und
Differentialdiagnostik der angeborenen und im Kindesalter auftretenden Störungen und Erkrankungen sowie der Behandlung von Früh- und Neugeborenen einschließlich der Therapie dieser Störungen und Erkrankungen
- die Durchführung der Laboruntersuchungen
- die Beurteilung der EKG-Diagnostik in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten

16.A Fachkunde

16.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in Kinderchirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

16.A.2 Fachkunde Sonographie der Bewegungsorgane in der Kinderchirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Bewegungsorgane.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

16.A.3 Fachkunde Sonographie der Säuglingshüfte in der Kinderchirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Säuglingshüfte.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

16.A.4 Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie in der Kinderchirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Ösophago-Gastro-Duodenoskopie.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

16.A.5 Fachkunde Sigmoido-Koloskopie in der Kinderchirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sigmoido-Koloskopie.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

16.A.6 Fachkunde Bronchoskopie in der Kinderchirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Bronchoskopie.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

16.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Kinderchirurgischen Intensivmedizin

Definition:
Die Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von kin­derchirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Kinderchirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebiets­weiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Kinderchirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziel­len intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Kinderchirurgischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere der
Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie
- den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei
durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich
der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

17. Kinderheilkunde

Definition:
Die Kinderheilkunde umfaßt die Erkennung und Behandlung aller körperlichen, seelischen Erkrankungen und Rei­fungsstörungen des Kindes von der Geburt bis zum Abschluß seiner somatischen Entwicklung einschließlich Präven­tion, Schutzimpfungen, nichtspezielle pädiatrische Intensivmedizin und Sozialpädiatrie.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 , davon 6 Monate in der nichtspeziellen pädiatrischen Intensiv­medizin.
Mindestens 3 1/2 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können 1 Jahr Weiterbildung in Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy­chotherapie oder im Schwerpunkt Kinderradiologie des Gebietes Diagnostische Radiologie oder 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Biochemie oder Diagnostische Radiologie oder Frauenheilkunde und Geburts­hilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Humangenetik oder Hygiene und Präventive Umweltmedizin oder Innere Medizin oder Klinische Pharmakologie oder Mikrobiologie und Infektionsepi­demiologie oder Neurologie oder Orthopädie oder Pathologie oder Pharmakologie und Toxikologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Strahlentherapie oder bis zu 6 Monate Tätigkeit in Immunologie
Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt 1 Jahr im Schwerpunkt Kinderkardiologie abgeleistet wurde.
Auf die Mindestweiterbildungszeit im Gebiet werden Weiterbildungszeiten im Schwerpunkt Nr. 17.C.1 von nicht mehr als einem Jahr, im Schwerpunkt Nr. 17.C.2 nicht mehr als ein 1/2 Jahr angerechnet.
1 Jahr Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Beurteilung der kör­perlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes, der Ätiologie, Pathogenese, Pathophy­siologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Therapie und Prävention der angeborenen und im Kin­desalter auftretenden Störungen und Erkrankungen einschließlich der Behandlung von Früh- und Neugeborenen, in der Rehabilitation sowie in den gebietsbezogenen Laboratoriumsuntersuchungen, in der Sonographie, in der Deutung von Röntgenbildern des Gebietes und in allergologischen Untersuchungsverfahren.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über medizinische Genetik, Elektroenzephalographie und Echokardiographie und die weiterführende Lungenfunktionsdiagnostik.
Hierzu gehören in der Kinderheilkunde
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes von der
Geburt bis zum Abschluß der somatischen Entwicklung einschließlich Indikation und Bewertung der
einschlägigen Testverfahren
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik angeborener
und im Kindesalter auftretender Störungen und Erkrankungen
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Indikationsstellung zu bildgebenden, nuklearmedizinischen, operativen und strahlentherapeutischen
Verfahren
- der Beurteilung von Röntgenbildern der inneren Organe sowie des Skelettsystems bei pädiatrischen Erkrankungen
- der Indikationsstellung, Durchführung und Befundauswertung der sonographischen Untersuchungen des Gebietes;
hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen des Gebietes
- der Elektrokardiographie
- der Therapie der zum Gebiet gehörenden Gesundheits- und Entwicklungsstörungen einschließlich klinisch-
pharmakologischer Besonderheiten in den einzelnen Phasen des Wachstumsalters sowie der Säuglingsernährung
und Diätetik
- der Erkennung und Bewertung von ökologisch und sozial bedingten Gesundheitsstörungen einschließlich der
Kindesmißhandlung und -vernachlässigung
- der Behandlung der Früh- und Neugeborenen
- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes sowie der Behandlung von Verbrennungen und Verbrühungen
- der Infusionstherapie, Sondenernährung und der Theorie und Praxis der Transfusion
- den Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen einschließlich orientierender Hör- und Sehprüfungen
- der Immunprophylaxe und der Indikation und selbständigen Durchführung von Impfungen
- der Gesundheitsberatung und Gesundheitserziehung sowie der Ernährungsberatung und der Sexualberatung
- der Allergologie einschließlich der Diagnostik allergischer Erkrankungen, sowie der Indikationsstellung,
Durchführung und Beurteilung
o epikutaner, kutaner, intrakutaner Teste
o der Provokationsteste einschließlich der zugehörenden Meßmethoden
- der Therapie allergischer Erkrankungen
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Seuchenhygiene des Gebietes
- die Medizinische Genetik
- Sozialisation, Habilitation und Rehabilitation
- Erkennung und Behandlung von Verhaltens- und Leistungsstörungen
- die Durchführung weiterer diagnostischer Verfahren wie EEG, Echokardiographie, weiterführende
Lungenfunktionsdiagnostik und nuklearmedizinische Methoden
- Blutgruppenserologie und Gerinnungsanalyse sowie Bestimmungen von Hormonen und Antikörpern
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

17.A Fachkunde

17.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Kinderheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr

17.A.2 Fachkunde Sonographie der Nebenhöhlen in der Kinderheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Nebenhöhlen.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

17.A.3 Fachkunde Sonographie der Schilddrüse in der Kinderheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Schilddrüse.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

17.A.4 Fachkunde Sonographie der Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses in der Kinderheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Gesichtsweichteile und Weichteile des Halses.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

17.A.5 Fachkunde Sonographie der Thoraxorgane in der Kinderheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Thoraxorgane.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

17.A.6 Fachkunde Sonographie des Magen-Darm-Traktes in der Kinderheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie des Magen-Darm-Traktes.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

17.A.7 Fachkunde Sonographie der weiblichen Genitalorgane in der Kinderheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der weiblichen Genitalorgane.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

17.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin

Definition:
Die Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von pädiatrischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.


Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbil­dung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung im Gebiet Kinderheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziel­len intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Pädiatrischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei
Langzeitbeatmung sowie der für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie
- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens
- den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems
einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei pädiatrischen Erkrankungen sowie bei Organversagen
einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

17.C.1 Schwerpunkt Kinderkardiologie

Definition:
Die Kinderkardiologie umfaßt die Erkennung und konservative Behandlung der Herz- und Kreislauferkrankungen des Kindes von der Geburt bis zum Abschluß seiner somatischen Entwicklung.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8, Abs. 1, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophy­siologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der funktionellen und organisch bedingten angeborenen und erworbenen Störungen des Herzens und des Kreislaufes, den invasiven und nicht-invasiven kardio­vaskulären Funktionsuntersuchungen, der Sonographie und Röntgendiagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie der Indikationssstellung zu operativen Eingriffen.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Kinderkardiologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik der angeborenen und erworbenen Herz- und
Gefäßanomalien, den nichtinvasiven und invasiven Untersuchungsmethoden, sowie der pathologischen Anatomie
und Pathophysiologie kardiovaskulärer Erkrankungen
- der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes sowie der Sonographie und
Elektrokardiographie des Schwerpunktes; hierzu gehören eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
Untersuchungen unter Anwendung dieser Methoden
- der Indikationsstellung und Durchführung von interventionellen Kathetereingriffen; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe
- der konservativen Therapie der Herzinsuffizienz, der Herzrhythmusstörungen und der entzündlichen
Herzerkrankungen einschließlich der medikamentösen Therapie und der Elektrotherapie

17.C.2 Schwerpunkt Neonatologie

Definition:
Die Neonatologie umfaßt die Physiologie und Pathophysiologie der postnatalen Adaptation und der Unreife, die Be­handlung von Frühgeborenen und Neugeborenen mit schweren Adaptationsstörungen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 Jahr der Weiterbildung muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburts­hilfe.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in theoretischen Grundlagen und der prak­tischen Durchführung der Neonatologie einschließlich der Behandlungsverfahren und Ernährungsregimes des Gebietes.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Neonatologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Überwachung und Behandlung
von Störungen und Erkrankungen während der postnatalen Adaptation einschließlich der Störungen der Atmung
des Neugeborenen und den einschlägigen Behandlungsmethoden
- den sonographischen Untersuchungen des Gehirns sowie in der entwicklungsneurologischen Diagnostik
- den Störungen der Kreislaufumstellung, der Temperaturregulation, der Ausscheidungsfunktion und des Säure-
Basen-, Wasser- und Elektrolythaushaltes einschließlich der Infusions- und Transfusionsbehandlung, besonders
bei Störungen im Bilirubinstoffwechsel mit Indikationsstellung und Durchführung der Austauschtransfusion
- der Diagnostik und Behandlung der prä- und postnatalen Infektionen des Neugeborenen
- der Indikationsstellung und Durchführung der enteralen und parenteralen Ernährung
- den Besonderheiten der medikamentösen Therapie des Früh- und Neugeborenen
- der Transportbegleitung schwerkranker Neugeborener
- der Diagnostik und Therapie der Störungen des Sauerstofftransportes und der Sauerstoffaufnahme einschließlich
der Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms
- der Primärversorgung und Reanimation des Früh- und Neugeborenen

18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Definition:
Die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 .
1 Jahr Kinderheilkunde oder Psychiatrie und Psychotherapie.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung in der Neurologie.
4 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, der Diagnostik und Differentialdiagnostik psychischer Erkrankungen des Kindes-, Jugend- und Heran­wachsendenalters, einschließlich neurologischer Untersuchungen sowie in der Differentialdiagnostik psychiatrischer Krankheitsbilder und Störungen, in der Pharmakotherapie, der Psychotherapie und der Soziotherapie von Kindern und Jugendlichen, auch unter Einbeziehung der erwachsenen Bezugspersonen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Neurologie des Kindes- und Jugendalters.

Hierzu gehören in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- allgemeiner und spezieller Psychopathologie einschließlich der biographischen Anamneseerhebung,
Verhaltungsbeobachtung und Explorationstechnik
- Abklärung und Gewichtung der Entstehungsbedingungen psychischer Erkrankungen und Störungen im Kindes-
und Jugendalter einschließlich der Aufstellung eines Behandlungsplanes
- Entwicklungspsychologie, Psychosomatik und Neurosenlehre
- der Methodik der psychologischen Testverfahren und der Beurteilung psychologischer Befunderhebungen
- spezifischen neurologischen Untersuchungsmethoden
- Krankheitslehre und Differentialdiagnostik psychosomatischer, psychiatrischer und neurologischer
Krankheitsbilder
- der Indikationsstellung und Technik der Psychotherapie einschließlich der psychotherapeutischen Verfahren sowie
der Teilnahme an Balint-Gruppen, Selbsterfahrung und tiefenpsychologischen Behandlungen mit Supervision
- der Indikationsstellung und Technik der Übungsbehandlung sowie in der indirekten kinder- und
jugendpsychiatrischen Behandlung durch Verhaltensmodifikationen von Bezugspersonen
- der Somato- und Pharmakotherapie psychiatrischer und neurologischer Erkrankungen
- der Beurteilung labordiagnostischer Befunde
- der Indikationsstellung und Methodik neuroradiologischer und elektrophysiologischer Verfahren einschließlich
der Beurteilung und der Einordnung in das Krankheitsbild
- der Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der
Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge,
Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere
Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems, der Reifungsbiologie und
Reifungspathologie, der Humangenetik und Stoffwechselpathologie sowie des endokrinen Systems
- die Technik spezifischer Punktionsmethoden
- Technik neuroradiologischer und elektrophysiologischer Verfahren
- Grundlagen der phasenspezifischen Psychohygiene
- Prävention, Gesundheitsberatung und -erziehung sowie die Rehabilitation

19. Klinische Pharmakologie

Definition:
Die Klinische Pharmakologie umfaßt die Erprobung und Überwachung der Arzneimittelanwendung am gesunden und kranken Menschen, die Prüfung der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik unter Berücksichtigung von Lebensalter, pathophysiologischen Besonderheiten, Applikationsformen und Wechselwirkungen bei der Anwendung verschiedener Pharmaka, Erkennung von Nebenwirkungen und Intoxikationen durch Medikamente einschließlich Beratung des be­handelnden Arztes sowie der Gesundheitsbehörde.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
4 Jahre Klinische Pharmakologie, davon mindestens 2 Jahre in enger Verbindung mit klinischen Abteilungen, davon 1 Jahr im Stationsdienst.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Psychiatrie und Psychotherapie.
1 Jahr Pharmakologie und Toxikologie, vorzugsweise an einem experimentell-pharmakologischen Institut.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten über Wirkungsanalysen von Arzneimitteln am Menschen und die klinische Prüfung (Phase 1-4), über die Bewertung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt, einschließlich der pharmakologischen und klini­schen Grundlagen sowie in der Beratung der arzneimitteltherapeutischen Fragen und bei Vergiftungen einschließlich der Durchführung von Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten des Menschen zur Steuerung der Therapie, der Arzneimittelepidemiologie, der Erfassung und Bewertung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen.

Hierzu gehören in der Klinischen Pharmakologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Grundlagen der klinischen Pharmakologie einschließlich der allgemeinen und speziellen Pharmakologie
sowie biometrischer Methoden, der Meldesysteme und der einschlägigen unterschiedlichen Formen von Studien
des Gebietes
- dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystem der unerwünschten Arzneimittelwirkungen
- den ethischen und rechtlichen Voraussetzungen für klinische Prüfungen am Menschen sowie den experimentellen
Grundlagen
- der Isotopentechnik des Gebietes
- der klinisch-pharmakologischen Tätigkeit einschließlich der Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten
- den Phasen der Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen und den hierzu erforderlichen Untersuchungen der
Phasen 1-4
- der Planung multizentrischer Langzeitprüfungen sowie klinischer Untersuchungsverfahren und
Bewertungskriterien
für die Wirksamkeitsprüfung
- der Technik der tierexperimentellen Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften einschließlich
der tierexperimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln
und für die Prüfung neuer Arzneimittel
- der klinisch-pharmakologischen Beratung der Ärzte in Fragen der Arzneimitteltherapie
- Good Clinical Practice (GCP) - Richtlinien und deren Umsetzung in klinischen Prüfungen
- Diagnose und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen und von Vergiftungen einschließlich der Herz-
Lungen-Wiederbelebung, der Schocktherapie und elektrotherapeutischen Behandlung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

20. Laboratoriumsmedizin

Definition:
Die Laboratoriumsmedizin umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes, bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung und Beurteilung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfah­ren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten zur Erken­nung physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie zur Verlaufskontrolle einschließlich der dazu er­forderlichen Funktionsprüfungen und diagnostischen Eingriffe.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 Jahr Innere Medizin.
Angerechnet werden kann auf die 1-jährige Weiterbildung in der Inneren Medizin 1/2 Jahr Weiterbildung in der Kinderheilkunde.
4 Jahre im Gebiet Laboratoriumsmedizin, davon mindestens
12 Monate in der medizinischen Mikrobiologie,
12 Monate in der medizinischen Immunologie,
12 Monate in der klinischen Chemie.
3 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen, medi­zinischen, physikalischen und chemischen Grundlagen des Gebietes, den Routineverfahren der klinischen Chemie, Bio­chemie, Molekularbiologie, der medizinischen Physik, der medizinischen Mikroskopie, der medizinischen Mikrobiolo­gie, der medizinischen Immunologie und Blutgruppenserologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über spezialisierte Untersuchungsmethoden der Laboratoriumsmedizin ein­schließlich nuklearmedizinischer Laboratoriumsuntersuchungen.
Hierzu gehören in der Laboratoriumsmedizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den theoretischen Grundlagen des Gebietes einschließlich der allgemeinen und speziellen Laboratoriumsmedizin
- den Laboratoriumsverfahren einschließlich der Prinzipien medizinisch-physikalischer und medizinisch-
chemischer Meßmethoden, Mikroskopier- und Färbeverfahren, Gerinnungsvorgängen, medizinisch-chemischer
Trennungen, qualitativer und immunologischer Nachweisverfahren einschließlich der Dosimetrie von Substanzen
- der Züchtung und Differenzierung von Zellen, Mikroorganismen und Viren einschließlich der Präparation und
Differenzierung und der Sterilisation und Desinfektion
- der Hämatologie einschließlich der Hämostaseologie
- den Methoden zur Durchführung der Qualitätskontrolle
- der Labororganisation, Gerätekunde und Dokumentation
- den für das Gebiet wesentlichen gesetzlichen Vorschriften
- der praktischen Tätigkeit in der medizinischen Mikrobiologie, medizinischen Immunologie, medizinischen
Chemie und den gentechnologischen Verfahren sowie der medizinischen Mikroskopie
- der Probenentnahme, dem Probentransport und der Aufbereitung der Proben sowie der Durchführung von
Funktionstesten der Laboratoriumsmedizin am Patienten bei besonderer Indikation
- der ärztlichen Auswertung der Laborbefunde
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- spezielle Untersuchungsmethoden des Gebietes
- nuklearmedizinische diagnostische Verfahren (in-vitro-Diagnostik)
- allgemeine Hygiene, Toxikologie, Parasitologie, Tropen-, Arbeits- und Sozialmedizin
- das Bluttransfusionswesen
- Gewinnung und Prüfung von Antigenen, Antiseren und Impfstoffen
- Pharmakokinetik und Pharmakodynamik (drug monitoring)

21. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Definition:
Die Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie umfaßt die Laboratoriumsdiagnostik mikrobiell bedingter Erkrankun­gen und die Aufklärung ihrer epidemiologischen Zusammenhänge und Ursachen, die Unterstützung der in der Vor­sorge, in der Krankenbehandlung und im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte bei der Diagnose von Infekti­onskrankheiten, ihrer Prophylaxe und Bekämpfung sowie bei der mikrobiologischen Bewertung antimikrobieller Sub­stanzen.


Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 Jahr im Stationsdienst in Chirurgie oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde.
4 Jahre Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie.
Angerechnet werden können auf die 4-jährige Weiterbildung in Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Hygiene und Präventive Umweltmedizin.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prophylaxe und Epi­demiologie von Infektionskrankheiten und ihren Folgezuständen, in den theoretischen Grundlagen und diagnostischen Verfahren der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie von Infektionskrank­heiten und der mikrobiologischen Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen, in der Erkennung, Pro­phylaxe und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen, in Zusammenarbeit mit Ärzten der klinischen Abteilungen.

Hierzu gehören in der Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den theoretischen Grundlagen des Gebietes, in der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie
und Immunologie
- Ätiologie, Pathogenese sowie klinischer Symptomatik, Diagnose, Verlauf und Therapie von Erkrankungen durch
Mikroorganismen
- dem Umgang mit verschiedenen Untersuchungsmaterialien einschließlich Abnahme, Transport und Aufbereitung
- klinischer Mikrobiologie einschließlich mikroskopischer, biochemischer, immunologischer, molekularbiologischer
Methoden zum Nachweis von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen
- Methoden zum Anzüchten, Anreichern und Klonieren von Erregern
- Methoden der Molekularbiologie zum Nachweis und zur Differenzierung von Bakterien, Viren, Parasiten und
Pilzen in Körperflüssigkeiten und Geweben
- Methoden zur Empfindlichkeitsbestimmung von Mikroorganismen und Viren gegen in der Therapie
verwendbarer Arzneimittel
- diagnostischen Tierversuchen
- Infektionsserologie und Immunologie einschließlich der Methoden zum Antikörpernachweis und der Bestimmung
von humoralen und zellulären Faktoren des Abwehr- und Immunsystems
- Bestimmungen zum Infektions- und Arbeitsschutz
- der Befunderstellung, Befundauswertung, Archivierung und Statistik
- der internen und externen Qualitätskontrolle einschließlich der Kontrolle und Überwachung der Diagnose-,
Meßgeräte und Analyseautomaten
- der Krankenhaushygiene und Infektionsepidemiologie einschließlich der Untersuchungen der im Krankenhaus
verwendeten Speisen, Bedarfsgegenstände und Medikamente und der Funktionskontrolle der Sterilisation und
Desinfektion
- Methoden zur mikrobiologischen und virologischen Überwachung in Operations- und Intensivpflegebereichen und
sonstigen Krankenhausbereichen
- der Beratung des behandelnden Arztes
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- allgemeine Epidemiologie, einschließlich Krankenhaus- und Praxishygiene mit Kenntnis der gesetzlichen
Bestimmungen und Richtlinien


22. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Definition:
Die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfaßt die Erkennung, die konservative und chirurgische Behandlung, die Präven­tion und die Rehabilitation der Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen und Formveränderungen, die vom Zahn, vom Zahnhalteapparat, von den Alveolarfortsätzen und vom harten Gaumen ausgehen, der beiden Kiefer, einschließlich chirurgischer Kieferorthopädie, des Gaumens, der Lippen, des Naseneinganges, des Oberkiefers und des Jochbeins (Reposition und Fixation), des Unterkiefers einschließlich des Kiefergelenkes, der vorderen 2/3 der Zunge, der Mundhöhlenwandungen, der Glandula submandibularis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels, der Glandula parotis, der Lymphknoten, alles im Zusammenhang mit den vorgenannten Erkrankungen, der gebietsbezogenen Nerven, die Korrekturen des Mundes und des Mundbodens sowie der Biß- und Kaufunktion, die Eingliederung von Resektions­prothesen und anderer prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel, die gebietsbezogene Implantologie, die Wiederher­stellende und Plastische Chirurgie der vorstehend aufgeführten Bereiche.

Weiterbildungszeit:
4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 2 1/2 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Neurochirurgie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Entwicklungsge­schichte, Anatomie, Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der Krankheiten des Gebietes einschließlich der radiologischen Diagnostik des Gebietes und des Strahlenschutzes sowie der gebietsbezoge­nen Sonographie, der Onkologie und Implantologie des Gebietes, den Narkoseverfahren des Gebietes, in der Herz-Lun­gen-Wiederbelebung und der Schockbehandlung und der selbständigen Durchführung der üblichen Operationen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Indikation und Anwendung chirurgisch-prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel und Maßnahmen.

Hierzu gehören in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Entwicklungsgeschichte, Anatomie, Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik der
Krankheiten des Mundes, der Kiefer, der angrenzenden Hartgewebe und Weichteile des Gesichts
- Untersuchungsmethoden des Gebietes
- der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes
- Indikationsstellung zu und Befunderhebung von MRT und Szintigraphie
- der Sonographie des Gebietes
- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes
- der lokalen und konservativen Therapie des Gebietes einschließlich der Indikation zu und Anwendung von
implantologischen Verfahren
- Indikation und Durchführung von Infusionen und Transfusionen sowie in der Schockbehandlung und Herz-
Lungen-Wiederbelebung
- der Indikation und Durchführung operativer Eingriffe der Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie einschließlich der
Nachbehandlung und Rehabilitation; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer
Eingriffe
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin, insbesondere Sondenernährung
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Indikation und Anwendung chirurgisch-prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel und Maßnahmen
- das Gesichtswachstum, die Maße und ästhetischen Beziehungen des Gesichts und Gesichtsschädels einschließlich
der Anfertigung von Modellen und Masken, der Fernröntgenbildanalyse und Beurteilung von
Photostataufnahmen und der Verwendung der Untersuchungsergebnisse zur Indikationsstellung und Planung
oberflächenverändernder Operationen
- endoskopische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- die Durchführung von Laboruntersuchungen

22.A. Fachkunde

22.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

22.A.2 Fachkunde Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

23. Nervenheilkunde

Definition:
Die Nervenheilkunde umfaßt die Diagnostik, Prävention, nichtoperative Therapie und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie bei psychischen Erkrankungen oder Störungen.

Weiterbildungszeit:
6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
3 Jahre Neurologie, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst.
3 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie, davon mindestens 2 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können auf die 3-jährige Weiterbildung in Neurologie 1 Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder 1/2 Jahr Weiterbildung in Neurochirurgie oder Neuropathologie oder 6 Monate Tätigkeit in Neurophysiologie.
Angerechnet werden können auf die 3-jährige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie 1 Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder 6 Monate Tätigkeit in Medizinpsychologie.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen der Diagnostik und Therapie neurologischer und psychischer Erkrankungen und Störungen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die Durchführung von Psychotherapie.

Hierzu gehören in der Nervenheilkunde
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Neuropathologie, pathologischer Neurophysiologie, Psychopathologie und Neuropsychologie
- der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Anamnese unter Einbeziehung
psychopathologischer, biographischer, psychodynamischer und sozialer Gesichtspunkte
- der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Untersuchung einschließlich der
Verhaltensbeobachtung und Exploration
- der Krankheitslehre und Differentialdiagnose neurologischer, psychiatrischer und gerontopsychiatrischer
Krankheitsbilder
- den psychodiagnostischen Methoden des Gebietes einschließlich standardisierter Befunderhebung, Fremd- und
Selbstbeurteilungsskalen, Testverfahren und neuropsychologischer Diagnostik
- der Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer Untersuchungsmethoden
- der Indikationsstellung, Methodik und Befundbewertung neuroradiologischer Untersuchungen
- der Indikationsstellung zur Psychotherapie
- der Definition von Behandlungszielen, dem Aufstellen eines Therapieplanes, der differenzierten Indikation für
verschiedene Therapieverfahren wie Somato-, Sozio- und Psychotherapie
- der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen
- Krankheits- und Rückfallverhütung, der Optimierung der Therapie unter Einbeziehung von Familie und sozialem
Umfeld, der Krisenintervention und Sucht- und Suizidprophylaxe
- der Rehabilitation einschließlich extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen sowie multidisziplinärer
Team- und Gruppenarbeit mit Patientenangehörigen und insbesondere mit Pflegepersonal und Sozialarbeitern
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation),Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung
sowie die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker unter
besonderer Berücksichtigung der ärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht
- psychiatrischer Begutachtung bei üblichen und typischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-, Sozial- und
freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich Personenrechtsfragen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der psychosomatischen Grundversorgung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Biochemie des Nervensystems und der Muskulatur
- die Humangenetik bei neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen und Störungen
- psychotherapeutische Behandlungsmethoden
- Prävention, Gesundheitsberatung und -erziehung

23.A Fachkunde

23.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Nervenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

23.B.1 Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie

Definition:
Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Er­krankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Ein­richtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer­den.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des
höheren Lebensalter
- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren
- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch
fortgeschrittenen Lebensalter
- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz
- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der
Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen
- altersadäquater Ernährung und Diätetik
- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen
- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme
- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung
- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der
Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen
- der Anleitung des therapeutischen Teams
- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

24. Neurochirurgie

Definition:
Die Neurochirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbil­dungen des zentralen Nervensystems und seiner Hüllen, des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die ent­sprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und die Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon 6 Monate in der nichtspeziellen neurochirurgischen Inten­sivmedizin
Mindestens 4 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder Neurologie oder Neuropathologie oder im Schwerpunkt Neuroradiologie des Gebietes Diagnostische Radiologie oder Orthopädie oder 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhe­siologie oder Anatomie oder Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.
Angerechnet werden können bis zu 12 Monate Tätigkeit in Neuroanatomie oder Neurophysiologie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Neurologie, Neuroa­natomie, Neuropathologie, Neurophysiologie und allgemeinen Psychopathologie, den spezifischen Untersuchungsme­thoden des Gebietes einschließlich Elektroenzephalographie und Elektromyographie, in der Diagnostik und Differenti­aldiagnostik von intrakraniellen und spinalen Fehlbildungen und Erkrankungen, Verletzungen, Tumoren und anderen Erkrankungen der peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems, der operativen Dia­gnostik, der konservativen und operativen Behandlung neurochirurgischer Erkrankungen und Verletzungen, einschließ­lich der selbständigen Durchführung der üblichen Operationen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Strahlentherapie einschließlich Strahlenschutz, Neuroophthalmologie, Neurootologie und Neuroorthopädie, Neuroradiologie sowie die Narkoseverfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Neurochirurgie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Neuroanatomie, Neurophysiologie, allgemeiner Neurologie, Neuropathologie, allgemeiner Psychopathologie und
in den klinischen und apparativen Untersuchungsmethoden des Gebietes einschließlich der Elektrodiagnostik und
der sonographischen Diagnostik des Gebietes
- der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik einschließlich des Strahlenschutzes
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der speziellen klinischen Diagnostik der Krankheiten von Schädel und Gehirn, Wirbelsäule und Rückenmark,
peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems sowie der Schmerzsyndrome
- der Indikationsstellung und Durchführung der operativen und konservativen Behandlungen des Gebietes
einschließlich der Vor- und Nachbehandlung sowie der Rehabilitation; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig
durchgeführter operativer Eingriffe des Gebietes
- der stereotaktischen Methodik des Gebietes
- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der
Schocktherapie sowie der Infusions- und Transfusionstherapie
- der Hirntoddiagnostik
- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes
- fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Onkologie des Gebietes
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- allgemeine Chirurgie und Unfallchirurgie
- Neuroophthalmologie, - otologie, -orthopädie, Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
- Strahlenbiologie, Strahlentherapie am zentralen Nervensystem, Isotopendiagnostik und MRT
- Neuropädiatrie
- physikalische Therapie
- die Durchführung von Laboruntersuchungen

24.A Fachkunde

24.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Neurochirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

24.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Neurochirurgischen Intensivmedizin

Definition:
Die Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von neuro­chirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Neurochirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebiets­weiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziel­len intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.
Hierzu gehören in der Speziellen Neurochirurgischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei
Langzeitbeatmung sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie
- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens
- den einschlägigen Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei
durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich
der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

25. Neurologie

Definition:
Die Neurologie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Muskulatur einschließlich der Myopathien und Myositi­den.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 Jahr Psychiatrie und Psychotherapie.
4 Jahre Neurologie, davon 6 Monate in der nichtspeziellen neurologischen Intensivmedizin.
Mindestens 2 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder Neurochirurgie oder im Schwerpunkt Neuroradiologie des Gebietes Diagnostische Radiologie oder 1/2 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder bis zu 12 Monate Tätig­keit in Neuroanatomie oder Neurophysiologie .
Für die Anerkennung als Neurologe sollte das 1 Jahr Psychiatrie und Psychotherapie bei einem mindestens für 2 Jahre befugten Arzt abgeleistet werden .
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, in der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie neurologischer Krankheitsbilder und Defektzu­stände sowie in der Neuroradiologie einschließlich des Strahlen­schutzes, der gebietsbezogenen Sonographie und der Elektrodiagnostik des Gebietes sowie in so­ziotherapeutischen Maßnahmen einschließlich Nachsorge und Rehabilitation.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Psychiatrie und Psychotherapie, in den theoreti­schen Grundlagen der Strahlenbiologie und Isotopenphysik sowie der Isotopendiagnostik und der MRT.

Hierzu gehören in der Neurologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Anatomie, Physiologie und Biochemie des zentralen, peripheren und vegetativen
Nervensystems sowie der Muskulatur
- Neuropathologie, pathologische Neurophysiologie, Psychopathologie und Neuropsychologie
- neurologisch-psychiatrischer Genetik
- Methodik und Technik der neurologischen und der grundlegenden psychiatrischen
Anamneseerhebung einschließlich der biographischen und sozialen Anamnese
- Methodik und Technik der neurologischen und der grundlegenden psychiatrischen
Untersuchungen einschließlich der Methodik der psychiatrischen Exploration
- der Indikationsstellung und Technik der neurologischen Behandlungsverfahren einschließlich
der Akutversorgung neurologischer Erkrankungen sowie der Verfahren, Techniken und
Möglichkeiten neurologischer Rehabilitation
- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes
- Indikation und Durchführung der gebietsbezogenen Punktionsmethoden; hierzu gehört der
Nachweis einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe
- fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und
Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das
Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- Indikationsstellung, Methodik und Befundbewertung neuroradiologischer Untersuchungen
- Indikationsstellung, Durchführung und Befundung der Methodik der evozierten Potentiale und
der Elektroenzephalographie sowie der kortikalen Magnetstimulation
- der Elektrodiagnostik von Muskeln und peripheren Nerven
- den anderen Untersuchungsmethoden des Gebietes
- der Indikation zu operativen Behandlungen in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Ärzten
- der Indikation zu soziotherapeutischen Maßnahmen einschließlich chronischer Verläufe
- der Hirntoddiagnostik
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der
Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge,
Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und
Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung, einschließlich der in der Gerichtsbarkeit, insbesondere bei Personenrechtsfragen

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die theoretischen Grundlagen der Strahlenbiologie und Isotopenphysik
- Isotopendiagnostik und MRT
- die Durchführung von Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Neurologie aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der deskriptiven Erfassung des psychopathologischen Befundes sowie in der Erhebung der biographischen und
sozialen Anamnese
- der Psychopathologie organischer Erkrankungen und Störungen des zentralen Nervensystems
- psychiatrischer Nosologie und Klassifikation
- der Diagnostik und Therapie psychiatrischer Notfälle einschließlich der Therapie mit Psychopharmaka
- der klinischen Psychiatrie soweit dies für die Differentialdiagnose neurologischer Erkrankungen erforderlich ist
- psychotherapeutische Einzel- und Gruppenverfahren soweit diese für die Therapie neurologischer Erkrankungen
erforderlich sind
- allgemeiner und spezieller Psychopathologie
- psychologischen Testverfahren und deren Bewertung
- den Verlaufsformen psychischer Erkrankungen und Störungen einschließlich chronischer Verläufe, soweit dies
für die Diagnose und Therapie neurologischer Erkrankungen erforderlich ist
- der psychiatrischen Begutachtung, soweit dies zur Differentialdiagnose neurologischer Erkrankungen
erforderlich ist

25.A Fachkunden

25.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Neurologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

25.B.1 Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie

Definition:
Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Er­krankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Ein­richtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer­den.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des
höheren Lebensalter
- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren
- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch
fortgeschrittenen Lebensalter
- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz
- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der
Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen
- altersadäquater Ernährung und Diätetik
- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen
- der Reintegration zur Bewältung der Alltagsprobleme
- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung
- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der Möglich­
keiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen
- der Anleitung des therapeutischen Teams
- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

25.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Neurologischen Intensivmedizin

Definition:
Die Spezielle Neurologische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von neurologi­schen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch inten­sive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Neurologischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiter­bildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Neurologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten , welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziel­len intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Neurologischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei
Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie
- den einschlägigen Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei
durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei neurologischen Erkrankungen sowie bei Organversagen einschließlich der
Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

26. Neuropathologie

Definition:
Die Neuropathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung der Krankheiten des Nervensystems und der Skelettmuskulatur sowie ihrer Ursachen, bei der Überwa­chung des Krankheitsverlaufes und bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung übersandten morphologischen Untersuchungsgutes oder durch die Obduktion des Nervensystems, auch bei versicherungsmedizini­schen Zusammenhangsfragen.

Weiterbildungszeit:
6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
3 Jahre Neuropathologie.
2 Jahre Pathologie.
1 Jahr Anatomie oder Neurochirurgie oder Neurologie oder im Schwerpunkt Neuroradiologie des Gebietes Diagnostische Radiologie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder 1 Jahr Tätigkeit in Neuropädiatrie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Obduktionstätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet des zentralen und peripheren Nervensystems und der Skelettmuskulatur, in der Herrich­tung und diagnostischen Auswertung neurohistologischer, histochemischer, elektronenmikroskopischer und neurozy­tologischer Präparate.

Hierzu gehören in der Neuropathologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der bioptischen Tätigkeit und der Obduktionstätigkeit; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig
durchgeführter Obduktionen einschließlich neurohistologischer Untersuchungen und epikritischer Auswertungen
- speziellen Untersuchungsmethoden des Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
histochemischer, elektronenmikroskopischer und neurozytologischer und molekularbiologischer Untersuchungen
sowie epikritischer Auswertungen
- klinisch experimenteller oder vergleichender Anatomie und Pathologie des Nervensystems
- mikroskopisch-anatomischen Techniken
- der photographischen Dokumentation
- der Asservierung von Untersuchungsgut für ergänzende Untersuchungen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

27. Nuklearmedizin
Definition:
Die Nuklearmedizin umfaßt die Anwendung radioaktiver Substanzen und kernphysikalischer Verfahren in der Medizin zur Funktions- und Lokalisationsdiagnostik sowie offener Radionuklide in der Therapie und den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
4 Jahre Nuklearmedizin.
1 Jahr Weiterbildung im Stationsdienst.
Angerechnet werden kann bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Diagnostischer Radiologie.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Meßtechnik, elektro­nischen Ausrüstung, Befundanalyse und Datenverarbeitung, Radiochemie und Radiopharmakologie, Präparation und Markierung von körpereigenen Substraten, Diagnostik- und Therapieplanung sowie Nachsorge, Auswahl der Mittel zur Reduktion der Strahlenbelastung, Strahlenschutz des Personals, Strahlenschutzmeßtechnik und Abfallbeseitigung und in der Anwendung aller nuklearmedizinischen, diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Magnetresonanz und radiologisch-diagnostische Untersuchungen.

Hierzu gehören in der Nuklearmedizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Diagnostik einschließlich der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie von Erkrankungen,
die der nuklearmedizinischen Diagnostik oder Therapie zugängig sind
- der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immunologie und Radiopharmakologie
- der Meßtechnik einschließlich Befundanalyse, Datenverarbeitung und Qualitätssicherung
- der diagnostischen Planung unter Berücksichtigung von Dosisberechnung und Strahlenschutz
- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert ist;
hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen
- der Funktions- und Lokalisationsdiagnostik von Organen, Geweben und Systemen einschließlich in-vitro-
Verfahren
mit Befunddeutung und Behandlungsvorschlägen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
Untersuchungen
- der Indikationsstellung zur Therapie mit den Methoden des Gebietes einschließlich der Kombination mit anderen
Behandlungsverfahren
- der Indikation und Durchführung der Therapieverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig
durchgeführter Behandlungen
- der Dosisberechnung einschließlich der dosimetrischen Untersuchungen während der Therapie
- der stationären Versorgung der mit offenen radioaktiven Substanzen behandelten Patienten sowie radioaktiv
kontaminierter Personen
- dem Strahlenschutz
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka (Pharmakokinetik, Wechsel- und Nebenwirkungen)
einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des Arzneimittelmißbrauchs,
gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie die hierbei zu
beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Strahlenbiologie und Strahlenphysik
- Strahlenschutz für die allgemeine Bevölkerung einschließlich der hierzu erforderlichen Meßtechniken,
Dosisabschätzungen und Kommunikationsverfahren mit hierfür verantwortlichen Instanzen
- spezielle diagnostische Verfahren mittels Positronen-Emissionstomographie, Fluoreszenzmessung und
-szintigraphie sowie weitere kernphysikalische Verfahren
- MRT und Kernspektroskopie
- Stoffwechseluntersuchungen mit stabilen Nukliden
- fachspezifische Grundlagen der Ernährungsmedizin

27.A. Fachkunde

27.A.1 Fachkunde Magnetresonanztomographie und -spektroskopie in der Nuklearmedizin
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Magnetresonanztomographie und -spektroskopie.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

Mindestdauer der Weiterbildung: 2 Jahre .
Nachweis der anrechnungsfähigen 1-jährigen Weiterbildung im Gebiet "Diagnostische Radiologie". in der Nuklearmedizin.
Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

28. Öffentliches Gesundheitswesen

Die Anerkennung für das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen wird nach Maßgabe der entsprechenden staatlichen Vorschriften erteilt.

29. Orthopädie

Definition:
Die Orthopädie umfaßt die Prävention, Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Formverände­rungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und die Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
1 Jahr Chirurgie.
5 Jahre Orthopädie, davon mindestens 4 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können auf die 5-jährige Weiterbildung in der Orthopädie 1/2 Jahr Weiterbildung in Innere Medi­zin oder Neurologie oder Pathologie.
Angerechnet werden können auf die 1-jährige Weiterbildung in Chirurgie 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Neurochirurgie .
Das letzte Jahr der Weiterbildung muß in der Orthopädie abgeleistet werden.
Auf die Mindestweiterbildungszeit werden Weiterbildungszeiten im Schwerpunkt 29.C.1 von nicht mehr als 1 Jahr an­gerechnet.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik und The­rapie von Krankheiten, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane sowie ihrer Verlaufsfor­men einschließlich der pathophysiologischen und pathologisch-anatomischen Grundlagen, der Biomechanik, speziellen Untersuchungsverfahren und bildgebenden Verfahren des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes, den konser­vativen Behandlungsmethoden, der Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schockbehandlung, der physikalischen Thera­pie, der technischen Orthopädie, der gebietsbezogenen Rehabilitation einschließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen orthopädischen Operationen, sowie der gebietsbezogenen Laboruntersuchungen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die kleine und mittlere Chirurgie, die chirurgische Intensivmedizin und die Narkoseverfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Orthopädie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen
und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane,
auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter
- speziellen Untersuchungstechniken des Gebietes einschließlich des orthopädischen Anteiles der gesetzlichen
Früherkennungsmaßnahmen
- der diagnostischen Radiologie des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes
- Indikationsstellung zu und Befundbewertung von CT, MRT, Szintigraphie und Angiographie
- der Sonographie des Gebietes
- der konservativen und operativen Therapie des Gebietes einschließlich der selbständigen Durchführung einer
Mindestzahl der üblichen nichtspeziellen orthopädischen Operationen sowie die Mitwirkung bei Operationen
höherer Schwierigkeitsgrade
- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes
- der physikalischen Therapie und der Krankengymnastik einschließlich funktioneller und
entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
- der Schulung des Gebrauchs orthopädischer und anderer Hilfsmittel
- der technischen Orthopädie
- orthopädischer Rehabilitation
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- den gebietsbezogenen Gefäßerkrankungen
- der Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schockbehandlung
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- chirurgisch-operative Fertigkeiten einschließlich der chirurgischen Intensivmedizin
- Chirotherapie und Sportmedizin
- Arbeits- und Sozialmedizin
- die Durchführung von Laboruntersuchungen
- neurologische Diagnostik

29.A Fachkunden

29.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Orthopädie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

29.B.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie

Definition:
Die Spezielle Orthopädische Chirurgie umfaßt die Operationen höherer Schwierigkeitsgrade bei angeborenen und er­worbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen sowie Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs.1
1 Jahr der Weiterbildung in der speziellen orthopädischen Chirurgie muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgelei­stet werden.
Angerechnet werden kann 1 Jahr orthopädische Chirurgie während der Weiterbildung im Gebiet Orthopädie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Speziellen Orthopädischen Chirurgie einschließlich der Vor- und Nachsorge sowie der Rehabilitation nach speziellen orthopädisch-chirurgischen Eingriffen

Hierzu gehören in der Speziellen Orthopädischen Chirurgie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter spezieller Eingriffe an der Wirbelsäule und den Gliedmaßen,
einschließlich solcher an der Hand
- diagnostischen und therapeutischen endoskopischen Verfahren
- plastisch-orthopädischen Operationen

29.C.1 Schwerpunkt Rheumatologie

Definition:
Die Rheumatologie umfaßt die Diagnostik und operative Therapie bei rheumatischen Erkrankungen sowie die physika­lische Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst.
Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Rheumatologie des Gebietes Innere Medizin oder 6 Monate Tätigkeit in einer physikalisch-therapeutischen Abteilung.
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik und operativen Therapie bei rheumatischen Erkrankungen einschließlich der selbständigen Durchführung der Operationen des Schwerpunktes, der physikalischen Therapie und Rehabilitation.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Rheumatologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- pathophysiologischen und pathologisch-anatomischen Grundlagen der Gelenk-, Wirbelsäulen- und
Weichteilmanifestationen der entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und deren Epidemiologie
- Symptomatologie und Diagnostik der Erkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Sonographie des
Schwerpunktes sowie der Indikation und Beurteilung anderer bildgebender Verfahren und der Indikation zu und
Bewertung von einschlägigen Laboruntersuchungen
- der mikroskopischen Untersuchung der Synovialflüssigkeit
- der Bewertung histopathologischer Befunde des Gebietes
- speziellen konservativen Behandlungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich Lagerung, Orthesen,
Schienen-und Apparatetechnik sowie Gelenkinjektionen
- physikalischer Therapie einschließlich Krankengymnastik, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
- Indikationsstellung und Durchführung rheuma-orthopädischer Operationen; hierzu gehört eine Mindestzahl
selbständig durchgeführter Eingriffe
- Arbeits- und Sozialmedizin, sowie im Versicherungs-, Fürsorge- und Rentenwesen

30. Pathologie

Definition:
Die Pathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes, bei der Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung übersandten morphologischen Untersuchungsguts oder durch Obduktion, auch bei versicherungsmedizinischen Zusammenhangsfragen.

Weiterbildungszeit:
6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
5 Jahre Pathologie.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Neuropathologie oder Rechtsmedizin
Insgesamt 1 Jahr der Weiterbildung ist in Anästhesiologie oder Augenheilkunde oder Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Innere Medizin oder Kinderheilkunde oder Klinische Pharmakologie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie oder Neuro­logie oder Orthopädie oder Urologie abzuleisten .
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der pathologischen Ana­tomie, Histopathologie und Zytopathologie zur morphologischen Erkennung von Krankheiten.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Untersuchungsmethoden der Molekularpathologie in der Histopatholo­gie und Zytopathologie.

Hierzu gehören in der Pathologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- pathologischer Anatomie, besonders im Obduktionswesen einschließlich der speziellen Präparations- und
Nachweismethoden der makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Obduktionen einschließlich histologischer Untersuchungen und
epikritischer Auswertungen
- der Asservierung für ergänzende Untersuchungen
- der Herrichtung von obduzierten Leichen und der Konservierung von Leichen
- Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften des Gebietes
- der Entnahme morphologischen Materials für histologische und zytologische Untersuchungen einschließlich der
Methoden der technischen Bearbeitung, der Färbung sowie der Apparatekunde des Gebietes
- der diagnostischen Histopathologie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
histopathologischer Untersuchungen aus verschiedenen Gebieten der Medizin sowie eine Mindestzahl
selbständig durchgeführter Schnellschnittuntersuchungen
- den speziellen Methoden der morphologischen Diagnostik einschließlich der Immunhistochemie und
Morphometrie
- der diagnostischen Zytopathologie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen
an zytologischen Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin
- der fotographischen Dokumentation
- der interdisziplinären ärztlichen Zusammenarbeit und der Durchführung von klinisch-pathologischen
Konferenzen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Grundzüge der Operationstechniken
- Untersuchungsmethoden der Molekularpathologie in der Histo- und Zytopathologie und Zytogenetik
- Elektronenmikroskopie
- Dokumentation und Statistik

30.B.1 Fakultative Weiterbildung Molekularpathologie

Definition:
Die Molekularpathologie umfaßt die Durchführung molekularbiologischer Untersuchungsmethoden an einem vom Pa­thologen nach dem entsprechenden mikroskopischen Bild ausgewählten Zell- und Gewebsmaterial.

Weiterbildungszeit:
1 Jahr Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Molekularpathologie während der Weiterbildung im Gebiet Pathologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundla­gen der molekularen Pathologie und der praktischen Durchführung von Methoden der molekularen Diagnostik an men­schlichem Gewebs- und Zellmaterial.

Hierzu gehören in der Molekularpathologie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Polymerase-Ketten-Reaktion und der Analyse der Amplifikationsprodukte
- der in-situ-Hybridisierung

31. Pharmakologie und Toxikologie

Definition:
Die Pharmakologie und Toxikologie umfaßt die Erforschung von Arzneimittelwirkungen und Vergiftungen im Tierex­periment und am Menschen einschließlich der Untersuchungen von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen im Organismus und Elimination, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Beratung von Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergiftungsfällen sowie die Stellungnahme zu pharmakologischen und toxikologischen Fragen.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
4 Jahre in der experimentellen Pharmakologie und Toxikologie.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Biochemie oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiolo­gie oder Pathologie oder Physiologie oder ein 1/2 Jahr Klinische Pharmakologie oder bis zu 12 Monate Tätigkeit in Biophysik oder Chemie (einschließlich pharmazeutische Chemie) oder physikalischer Chemie oder Physik.
1 Jahr klinisch-pharmakologische Forschung.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen der tierexperimentellen Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften, der experimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier, zur Wirkungsanalyse von Pharmaka, den biologischen Test- und Stan­dardisierungsverfahren, den gebräuchlichen Untersuchungsverfahren und Meßmethoden der Pharmakologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren und die Isotopendiagnostik.

Hierzu gehören in der Pharmakologie und Toxikologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den theoretischen Grundlagen der
o allgemeinen Pharmakologie
o speziellen Pharmakologie
o medizinisch wichtigen Gifte und deren Antidoten
o biometrischen Methoden
o Analyse und Bewertung pharmakologischer und toxikologischer Wirkungen am Menschen
o Gesetze und Verordnungen für den Umgang mit Arzneimitteln
- der praktischen Tätigkeit der
o Technik der tierexperimentellen Forschung
o experimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier
o biologischen Test- und Standardisierungsverfahren
o wichtigsten enzymatischen Arbeitsmethoden
o in der Pharmakologie gebräuchlichen chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren
einschließlich physikalisch und physikalisch-chemischer Meßmethoden
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Züchtung, Haltung und Ernährung von Laboratoriumstieren
- Isotopentechnik einschließlich des Strahlenschutzes
- die Grundzüge der Histologie
- die Grundzüge der elektrophysiologischen Methoden
- Stoffe, die als unvermeidbare Rückstände vorkommen oder wegen spezieller Wirkungen zugesetzt werden

32. Phoniatrie und Pädaudiologie

Definition:
Die Phoniatrie und Pädaudiologie umfaßt Erkrankungen und Störungen der Stimme, der Sprache und des Sprechens sowie kindliche Hörstörungen auf der Grundlage der anatomischen, physiologischen, diagnostischen und therapeuti­schen Grundlagen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderheil­kunde und Stomatologie einschließlich Erkenntnissen aus Linguistik, Phonetik, Psychologie, Verhaltenswissenschaften, Pädagogik, Akustik, Kommunikationswissenschaften zur Berücksichtigung der ärztlichen Versorgung von Kranken mit Störungen der Stimme, der Sprache, des Sprechens und kindlicher Hörstörungen.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungstätte gem. § 8 Abs. 1.
2 Jahre Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.
3 Jahre Phoniatrie und Pädaudiologie.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Sympto­matologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Prophylaxe ,Therapie und Rehabilitation bei Stimmstörungen, Sprechstö­rungen, Sprachstörungen sowie kindlichen Hörstörungen.

Hierzu gehören in der Phoniatrie und Pädaudiologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den grundlegenden Methoden der Diagnostik und Therapie von Hals-Nasen- und Ohrenkrankheiten, soweit dies
für die Phoniatrie und Pädaudiologie notwendig ist
- der Erhebung der biographischen Anamnese bei Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen sowie kindlichen
Hörstörungen auch unter Erhebung der Fremdanamnese
- instrumentellen Untersuchungen der Phonationsatmung einschließlich Pneumotachographie, Spirometrie und
weiteren Methoden
- instrumenteller Analyse der Stimmlippenschwingungen mittels Stroboskopie und Anwendung weiterer
Methoden
- indirekter und direkter optisch vergrößerter Laryngoskopie
- instrumenteller Analyse des Stimm- und Sprachschalls in Frequenz- und Zeitbereich sowie der
Stimmfeldmessung
- eingehender auditiver Beurteilung der Stimme, der Sprache und des Sprechens
- Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- und Stimmberufen
- der Stimmhygiene
- der Diagnostik der Grob- und Feinmotorik im Zusammenhang mit Sprech- und Sprachstörungen, besonders
auch im Bereich der Artikulationsorgane
- Diagnostik und Differentialdiagnostik von organischen, funktionellen, peripheren und zentralen Stimm-,
Sprech- und Sprachstörungen, einschließlich der psychogenen oder psychosomatischen Störungen sowie von
auditiven, visuellen, kinästhetischen und taktilen Wahrnehmungsstörungen
- den Verfahren der Sprach- und Sprechtherapie einschließlich aller dazugehörigen Maßnahmen zur
Verbesserung der Kommunikation auf phonetisch-phonologischer, morphologisch-syntaktischer,
semantischer und pragmatisch-kommunikativer Ebene
- den Verfahren der Stimmtherapie einschließlich aller dazugehörender Maßnahmen zur Verbesserung von
Selbst- und Fremdwahrnehmung, Tonusregulierung, Atmung, Artikulation und Phonation sowie
Ersatzstimmbildung
- übenden Verfahren einschließlich autogenem Training und Relaxationsbehandlung
- der Indikationsstellung zu operativen Eingriffen und postoperativer Behandlung unter Einschluß
stimmverbessernder Maßnahmen
- der Gesprächs- und Verhaltenstherapie im Zusammenhang mit den zum Gebiet gehörenden Stimm-, Sprach-,
Sprech- und Hörstörungen, in der Beratung und Führung von Patienten oder deren Angehörigen
- der alters- und entwicklungsgemäßen Kinderaudiologie
- subjektiven und objektiven Hörprüfungen einschließlich Screening-Verfahren und elektrischer
Reaktionsaudiometrie (ERA) und otoakustischer Emissionen im Kindesalter
- Untersuchungen bei zentralen Hörstörungen im Kindesalter
- der Anpassung von Hörgeräten, einschließlich technischer Hilfsmittel und Gebrauchsschulung, Erfolgskontrolle
und funktionstechnischer Überprüfung im Kindesalter
- der Rehabilitation nach Cochlea-Implantationen im Kindesalter
- der Rehabilitation von Kommunikationsstörungen
- den Präventivmaßnahmen zur Früherkennung von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- medizinische, physikalische, technische, naturwissenschaftliche und pädagogische Grundlagen der Neurologie,
Psychiatrie, Pädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Zahnheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie,
Humangenetik, Endokrinologie, Psychosomatik, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Audiologie und Elektroakustik,
Biokybernetik, Psychologie, Sonderpädagogik, Phonetik, Linguistik, Sprecherziehung, Gesangspädagogik und
Soziologie, soweit dies im Zusammenhang mit Kommunikationsstörungen erforderlich ist

33. Physikalische und Rehabilitative Medizin

Definition:
Die Physikalische und Rehabilitative Medizin umfaßt die sekundäre Prävention, die Erkennung, fachbezogene Diagno­stik, Behandlung und Rehabilitation bei Krankheiten, Schädigungen und deren Folgen mit den Methoden der physikali­schen Therapie, der manuellen Therapie, der Naturheilverfahren und der Balneo- und Klimatotherapie sowie die Ge­staltung des Rehabilitationsplanes.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
3 Jahre Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Angerechnet werden können auf die 3-jährige Weiterbildung in Physikalischer Medizin bis zu 12 Monaten Tätigkeit in einer Kureinrichtung.
1 Jahr Weiterbildung in Chirurgie oder Orthopädie im Stationsdienst.
Angerechnet werden können auf die 1-jährige Weiterbildung in Chirurgie oder Orthopädie 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.
1 Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder Neurologie im Stationsdienst .
Angerechnet werden kann auf die 1-jährige Weiterbildung in Innere Medizin oder Neurologie 1/2 Jahr Weiterbildung in Kinderheilkunde.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen, therapeutischen Wirkungen und der praktischen Anwendung der Physiotherapiemethoden einschließlich der Funktionsdiagnostik des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die Pathogenese, Diagnostik, Differentialindikation und Differentialthe­rapie von Erkrankungen des Bewegungsapparates, des Herz-Kreislauf-Systems, traumatologischer, neurologischer und pädiatrischer Erkrankungen.

Hierzu gehören in der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- indikationsgerechtem Einsatz der Physiotherapiemittel unter Berücksichtigung der klinischen Zielstellung und der
differenzierten Dosierung der Physiotherapiemittel einschließlich der entsprechenden Funktionsdiagnostik und
der Führung der Therapie mittels Dosierungsstrategie
- der Arbeit in und Kontrolle von Rehabilitationsprogrammen und deren erfolgsabhängige Aktualisierung
- der gebietsspezifischen Rehabilitation
- den Besonderheiten der physiotherapeutischen Betreuung in ambulanten Einrichtungen, Kliniken, Kur- und
Rehabilitationseinrichtungen sowie im häuslichen Milieu
- der Anleitung und Motivierung der Patienten zur Durchführung von physiotherapeutischen Hausprogrammen und
der selbständigen Anwendung apparativer Physiotherapie
- der Anleitung, Motivierung und Beratung der Patienten zu gesundheitsförderndem prophylaktischen und
präventiven Verhalten
- der Früherkennung und -behandlung funktioneller Organerkrankungen
- der Kombination der Physiotherapie mit der Pharmakotherapie
- den Grundprinzipien der Naturheilverfahren, der Manuellen Medizin und der Neuraltherapie
- der fachlichen und organisatorischen Anleitung eines Behandlerteams
- der Krankengymnastik
- speziellen Bewegungstherapieverfahren einschließlich der unterschiedlichen Behandlungsmethoden
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Funktionsdiagnostik und Therapiestrategie bei Herz-, Kreislauf-, Gefäß-, Atemwegs-, rheumatischen und
Stoffwechselerkrankungen sowie in der Intensivmedizin des Gebietes Innere Medizin
- die Beurteilung der muskulären und artikulären Funktionen des Bewegungssystems einschließlich der
Bewertung bildgebender Verfahren und konservativer Therapieprinzipien sowie der Operationstechniken
hinsichtlich der Besonderheiten der postoperativen Physiotherapie und Rehabilitation
- physiotherapeutische Nachbetreuung nach Frakturen, Gelenk- und weiteren Verletzungen
- die allgemeine Rehabilitation bei Erkrankungen aus den Gebieten der nichtoperativen Medizin

34. Physiologie * (Abstimmung der Inhalte mit Wiss.-Med. Fachgesellschaft noch nicht abgeschlossen)

Definition:
Die Physiologie umfaßt die normalen Lebensvorgänge einschließlich der Muskel-, Neuro-, Kreislauf-, Sinnes- und Ar­beitsphysiologie.

Weiterbildungszeit:
4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Augenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder In­nere Medizin oder Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Physiologie des Be­wegungsapparates, des Kreislaufsystems, des Sinnessystems sowie des zentralen Nervensystems.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Physik, Physikalische Chemie, Mathematik und Biostatistik einschließ­lich der Datenverarbeitung, Kybernetik und Bionik sowie Anatomie, Histologie und Zytologie.

Hierzu gehören in der Physiologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs sowie der Atmung
- der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung, des
Elektrolyt- und Wasserhaushaltes und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und
Regulationen
- der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren, des Muskels, des zentralen Nervensystems und des
vegetativen Nervensystems
- der Physiologie der Sinnesorgane
- der Physiologie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen
- den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der Eigenschaften des zentralen Nervensystem sowie der
neuralen und muskulären Elemente; hierzu gehören eine Mindestzahl selbständig durchgeführter physiologischer
Untersuchungen
- den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie; hierzu gehören eine Mindestzahl selbständig
durchgeführter physiologischer Untersuchungen
- den Methoden der Leistungsphysiologie
- den tierexperimentellen Arbeitstechniken

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Anatomie, Histologie, Zytologie und Ultrastrukturen der Gewebe sowie die Biochemie

35. Plastische Chirurgie

Definition:
Die Plastische Chirurgie umfaßt die Wiederherstellung und Verbesserung der Körperform und sichtbar gestörten Kör­perfunktionen durch funktionswiederherstellende oder verbessernde plastisch-operative Eingriffe.

Weiterbildungszeit:
6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon 6 Monate in der nichtspeziellen plastisch-chirurgischen Intensivmedizin.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Chirurgie oder Neuro­chirurgie oder Orthopädie oder Urologie oder bis zu 1/2 Jahr Weiterbildung in Pathologie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in konstruktiven, rekon­struktiven und ästhetisch-chirurgischen Eingriffen, welche die sichtbare Form oder die sichtbare Funktion wiederher­stellen oder verbessern, nach Verletzungen, erworbenen Defekten oder altersregressiven Veränderungen oder bei Fehl­bildungen, einschließlich der plastischen Chirurgie Brandverletzter.

Hierzu gehören in der Plastischen Chirurgie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der normalen und pathologischen Anatomie, Teratologie und Entwicklungsgeschichte des Ektoderm und
Mesoderm
- der Diagnostik und Differentialdiagnostik von Fehlbildungen, erworbenen Defekten, altersregressiven
Veränderungen, Brandverletzungen oder Fehlbildungen, insbesondere in den hierzu erforderlichen
Untersuchungsverfahren
- der Wundheilung und den Heilungsvorgängen und deren möglichen Komplikationen bei plastisch-chirurgischen
Eingriffen
- der Indikationsstellung und Planung der ein- oder mehrzeitigen Operationsverfahren des Gebietes
- den speziellen Verbänden und Techniken der Ruhigstellung, insbesondere bei Transplantationen
- Lokal- und Regionalanästhesie
- psychosomatischen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen oder erworbenen Defekten und in der
Rehabilitation
- der spezifischen Aufklärung des Patienten bei relativen Operationsindikationen des Gebietes, insbesondere bei
formverändernden Operationen
- den besonderen Behandlungsmethoden des Gebietes bei thermischen, elektrischen, chemischen und
strahlenbedingten Schädigungen sowie bei der plastischen Chirurgie tumoröser Veränderungen
- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe des Gebietes einschließlich der
mikrochirurgischen Techniken
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und die
für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine
Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

35.A Fachkunde

35.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Plastischen Chirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

35.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin

Definition:
Die Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von plastisch-chirurgischen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Ge­bietsweiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Plastischen Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziel­len intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Plastisch-Chirurgischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei
Langzeitbeatmung sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie
- den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei
durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich
der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin

36. Psychiatrie und Psychotherapie

Definition:
Die Psychiatrie und Psychotherapie umfaßt Wissen, Erfahrungen und Befähigungen zur Erkennung, nichtoperativen Behandlung, Prävention und Rehabilitation hirnorganischer, endogener, persönlichkeitsbedingter, neurotischer und si­tuativ-reaktiver psychischer Krankheiten oder Störungen einschließlich ihrer sozialen Anteile und psychosomatischen Bezüge unter Anwendung somato-, sozio- und psychotherapeutischer Verfahren.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 Jahr Neurologie.
4 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie, davon 3 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können auf die 4-jährige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bis zu 1 Jahr Weiterbil­dung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder 1/2 Jahr Weiterbildung in Neurochirurgie oder Neu­ropathologie oder 6 Monate Tätigkeit in Neurophysiologie oder Medizinpsychologie.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, der Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie psychischer Erkrankungen und Störungen unter An­wendung der Somato-, Sozio- und Psychotherapie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Neurologie.

Hierzu gehören in der Psychiatrie und Psychotherapie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Theorie und Technik der Anamnese- und Befunderhebung unter Einbeziehung biologisch-somatischer,
psychopathologischer, psychologischer, psychodynamischer und sozialer Gesichtspunkte
- der beschreibenden und operationalisierten Klassifikation, Diagnose und Differentialdiagnose psychischer
Krankheiten und Störungen unter Berücksichtigung ihrer Häufigkeit und Erscheinungsformen
- allgemeiner und spezieller Psychopathologie
- der psychopathologischen Symptomatik und der neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen
und Störungen des zentralen Nervensystems
- diagnostischen Methoden des Gebietes einschließlich der standardisierten Befunderhebung unter Anwendung
von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen
- der psychodiagnostischen Testverfahren
- den Verlaufsformen psychischer Erkrankungen und Störungen auch bei chronischen Verläufen
- den Entstehungsbedingungen psychischer Krankheiten und Störungen einschließlich deren somatischer,
psychologischer, psychodynamischer und sozialer Faktoren mit disponierenden, auslösenden und
verlaufbestimmenden Aspekten unter Einbeziehung der Erkenntnisse anderer Wissenschaftsbereiche
- der Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen mit der Definition von Behandlungszielen, der
Festlegung eines Therapieplanes, der Indikationsstellung für verschiedene Therapieverfahren einschließlich
Anwendungstechnik und Erfolgskontrolle; hierzu gehören insbesondere somato-, sozio- und
psychotherapeutische Verfahren
- Krankheitsverhütung, Früherkennung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte
(primäre, sekundäre, tertiäre und quartäre Prävention) unter Einbeziehung von Familienberatung,
Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka (Pharmakokinetik, Pharmakodynamik, Wechsel-
und Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
der hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- der sozialpsychiatrischen Behandlung und Rehabilitation einschließlich extramuraler, komplementärer
Versorgungsstrukturen, Ergotherapie sowie multidisziplinärer Teamarbeit und Gruppenarbeit mit Patienten,
Angehörigen und Laienhelfern
- den theoretischen Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere allgemeiner und spezieller Neurosenlehre,
Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie und Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppe
und Familie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtlichen, lerngeschichtlichen und psychodynamischen
Aspekten von Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Süchten und Alterserkrankungen
- der therapeutischen Anwendung der Grundorientierungen, Tiefenpsychologie oder Verhaltens- und kognitive
Therapie (Einzel-, Paar-, Gruppen- und Familientherapie); mit dem Schwerpunkt auf einem der beiden
Hauptverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl abgeschlossener und dokumentierter tiefenpsychologischer
Einzelbehandlungen mit Supervision, auch durch Gruppensupervision oder eine Mindestzahl abgeschlossener
und dokumentierter verhaltens- und kognitiv-therapeutischer Behandlungen mit Supervision, auch durch
Gruppensupervision
- der praktischen Anwendung eines weiteren Psychotherapieverfahrens
- der praktischen Anwendung von Entspannungsverfahren
- der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung
- der psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsil- und Liaisonarbeit
- der Balintgruppenarbeit
- der Selbsterfahrung in der Tiefenpsychologie oder Verhaltens- und kognitiven Therapie; hierzu gehört eine
Mindeststundenzahl in einer Selbsterfahrungsgruppe oder Einzelselbsterfahrung
- der Indikationsstellung und Bewertung der Elektroenzephalographie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig
beurteilter Elektroenzephalogramme
- der Indikationsstellung, Methodik und Befundbewertung bildgebender neuroradiologischer Verfahren
- der Dokumentation von Befunden, dem ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der
Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge,
Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere
Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker unter
besonderer Berücksichtigung der ärztlichen Aufklärungs- und Schweigepflicht
- psychiatrischer Begutachtung bei üblichen und typischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-, Sozial- und
freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich Personenrechtsfragen
- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

1.1. Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Indikationsstellung und Technik neurologischer Behandlungsverfahren einschließlich der Akut- und
Intensivversorgung sowie der Rehabilitation
- Anatomie, Physiologie und Biochemie des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems
- Neuropathologie und pathologische Neurophysiologie des zentralen Nervensystems
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

Hierzu gehören in der Psychiatrie und Psychotherapie aus dem Gebiet der Neurologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Methodik und Technik der neurologischen Untersuchungen, soweit dies für die Differentialdiagnose
psychiatrischer Erkrankungen erforderlich ist
- Diagnostik und Differentialdiagnostik neurologischer Krankheitsbilder, soweit dies für die Diagnose und
Therapie psychiatrischer Erkrankungen erforderlich ist

36.A Fachkunde

36.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Psychiatrie und Psychotherapie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

36.B.1 Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie

Definition:
Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Er­krankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Ein­richtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer­den.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des
höheren Lebensalters
- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren
- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch
fortgeschrittenen Lebensalter
- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz
- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der
Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen
- altersadäquater Ernährung und Diätetik
- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen
- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme
- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung
- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der
Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen
- der Anleitung des therapeutischen Teams
- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

37. Psychotherapeutische Medizin

Definition:
Die Psychotherapeutische Medizin umfaßt die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, die Prävention und Re­habilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale Faktoren, deren subjektive Verarbeitung und/oder körperlich-seelische Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
3 Jahre Psychotherapeutische Medizin, davon 2 Jahre im Stationsdienst.
1 Jahr Psychiatrie und Psychotherapie.
Angerechnet werden können auf die 1-jährige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie 1/2 Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder 6 Monate Tätigkeit in medizinischer Psychologie oder me­dizinischer Soziologie
1 Jahr Innere Medizin.
Angerechnet werden können auf die 1-jährige Weiterbildung in Innere Medizin 1/2 Jahr Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder Neurologie oder Orthopädie
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen, in der Diagnostik und Differentialdiagnostik seelisch bedingter und mitbedingter Krankheiten und solcher Leidenszustände, an deren Entstehung psychosomatische und somatopsychische Momente maßgeblich beteiligt sind, sowie in der differenzierten Indikationsstellung und selbständigen, eigenverantwortlich durchgeführten Psychotherapie im ambulanten und stationären Bereich, einschließlich präventiver und rehabilitativer Maßnahmen.

Hierzu gehören in der Psychotherapeutischen Medizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den theoretischen Grundlagen insbesondere Psychobiologie, Ethologie, Psychophysiologie,
Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer
Nosologie einschließlich Klassifikation allgemeiner und spezieller Neurosenlehre und Psychosomatik
einschließlich der Diagnose, Differentialdiagnose, Pathogenese, Psychodynamik und des Verlaufes der
Erkrankungen des Gebietes
- den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie und allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur
Pathogenese und Verlauf der Erkrankungen des Gebietes
- psychodiagnostischen Testverfahren und der Verhaltensdiagnostik
- Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und Gruppe
- den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten und kognitiv-behavioralen
Psychotherapiemethoden einschließlich der Indikation für spezielle Therapieverfahren
- Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und
Familienberatung
- psychoanalytisch begründeter oder verhaltenstherapeutischer Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl
selbständig durchgeführter Untersuchungen (analytisches Erstinterview, biographische Anamnese bzw.
Verhaltensanalyse) einschließlich supervidierten Untersuchungen
- der Durchführung tiefenpsychologischer Psychotherapie oder kognitiv-behavioraler Therapie; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter Behandlungen einschließlich supervidierter Behandlungen (Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppentherapie)
- der Durchführung von suggestiven und entspannenden Verfahren
- der Durchführung der supportiven Psychotherapie und Notfallpsychotherapie
- der Anwendung weiterer tiefenpsychologischer Verfahren oder erlebensorientierter Verfahren und averbaler
Verfahren
- dem psychosomatisch-psychotherapeutischen Konsiliar- und Liaisondienst
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Balint-Gruppenarbeit
- der Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung, ständig begleitend während der gesamten
Weiterbildungszeit
- der psychosomatischen Begutachtung bei fachspezifischen und typischen Fragestellungen in der Straf-, Zivil-,
Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit

Hierzu gehören in der Psychotherapeutischen Medizin aus dem Gebiet der Innere Medizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Diagnostik und Differentialdiagnostik häufiger innerer Erkrankungen einschließlich der medikamentösen,
diätetischen, physikalischen Behandlung, der Therapie chronischer Erkrankungen, der Notfalltherapie und
Rehabilitation, soweit für psychosomatische Erkrankungen erforderlich

Hierzu gehören in der Psychotherapeutischen Medizin aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung sowie der Behandlung psychischer Erkrankungen unter
Nutzung psychopharmakologischer und soziotherapeutischer Verfahren, soweit für psychosomatische
Erkrankungen erforderlich


38. Rechtsmedizin

Definition:
Die Rechtsmedizin umfaßt die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1/2 Jahr Psychiatrie und Psychotherapie.
1 Jahr Pathologie.
3 1/2 Jahre in einem Institut für Rechtsmedizin.
Angerechnet werden können auf die 3 1/2 -jährige Weiterbildung in einem Institut für Rechtsmedizin ein 1/2 Jahr Weiterbildung in Allgemeinmedizin oder Anatomie oder Öffentliches Gesundheitswesen oder 6 Monate in klinischer oder theoretisch-medizinischer Tätigkeit.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der rechtsmedizinischen Tätigkeit einschließlich der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und der Erstattung von schriftlichen und mündlichen Gutachten über Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermittlung und zu forensisch-psychopathologischen Fra­gestellungen sowie über Asservierung von Spuren, Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden und Toten, Beurteilung von Intoxikationen, forensische Serologie, gerichtsmedizinische Spurenkunde und Versicherungsmedizin.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die Rechtsstellung medizinischer Sachverständiger und psychiatrische Krankheitsbilder in Bezug zu forensischen Fragestellungen.

Hierzu gehören in der Rechtsmedizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Tat- und Fundortexpertisen sowie Leichenschauexpertisen
- der Sektionstechnik einschließlich der wichtigsten Präparations- und Nachweismethoden sowie der
makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
gerichtlicher Obduktionen einschließlich der erforderlichen weiterführenden, insbesondere histologischen
Untersuchungen und der Erstellung der Gutachten sowie die Teilnahme an einer Mindestzahl weiterer
Obduktionen mit Begutachtung zwischen morphologischem Befund und Geschehensablauf
- Sektionstechniken und einschlägigen Nachweismethoden der Pathologie; hierzu gehört die Teilnahme an einer
Mindestzahl von Obduktionen in der Pathologie
- der Darstellung des Kausalzusammenhanges im Rahmen der Todesermittlung unter Auswertung der
Ermittlungsakten und der Untersuchungsergebnisse; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig erarbeiteter
Darstellungen
- der mündlichen Gutachtenerstattung vor Gericht und in der Erstattung schriftlicher Gutachten zu forensischen
psychopathologischen Fragestellungen; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig erarbeiteter Gutachten
- Spurenasservierung und Schnellmethoden zur Spurenasservierung
- die Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden und Toten einschließlich strafrechtlicher, versicherungs- und
verkehrsmedizinischer Fragestellungen
- der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Leichen einschließlich der hierzu erforderlichen Kenntnisse
der Materialsicherung
- der forensischen Serologie
- der Versicherungsmedizin einschließlich der Erstellung von Gutachten zu Kausalitätsfragen
- der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Pathologie
- die Rechtsstellung der medizinischen Sachverständigen
- die Psychiatrie einschließlich der Praxis der psychiatrischen Krankheitsbilder und der Beziehungen
psychiatrischer Krankheitsbilder zu forensischen Fragestellungen

39. Strahlentherapie

Definition:
Die Strahlentherapie umfaßt die Strahlenbehandlung einschließlich derjenigen mit strahlensensibilisierenden Substan­zen und Verfahren mit Schwerpunkt in der Onkologie sowie den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologi­schen und medizinischen Grundlagen.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon 1 Jahr im Stationdienst
1 Jahr Diagnostische Radiologie.
3 Jahre Strahlentherapie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Strahlenbiologie und Strahlenphysik, der Bestrahlungsplanung mit Röntgensimulation und Schnittbildverfahren, in der Röntgen-Weich­strahltherapie und in der Nahbestrahlung, der Orthovolttherapie, der Teletherapie mit Teilchenbeschleunigern und ra­dioaktiven Quellen und der Brachytherapie, im Schwerpunkt zur Behandlung von Tumoren im Rahmen der Onkologie bei interdisziplinären Therapiekonzepten sowie den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medi­zinischen Grundlagen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Chemotherapie und Immuntherapie bei neoplastischen Erkrankungen sowie immunologische und hormonelle Dysfunktionen und die therapeutische Anwendung anderer Strahlenarten, die Gerätekunde einschließlich der Dosimetrie.

Hierzu gehören in der Strahlentherapie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den Grundlagen der Strahlenbiologie bei therapeutischer und diagnostischer Anwendung von ionisierenden
Strahlen
- den Grundlagen der Strahlenphysik bei der therapeutischen und diagnostischen Anwendung von ionisierenden
Strahlen
- dem Strahlenschutz einschließlich des baulichen und apparativen Strahlenschutzes, offener und geschlossener
radioaktiver Strahler, der Personalüberwachung, des Strahlenschutzes des Patienten und der rechtlichen
Grundlagen des Strahlenschutzes
- der Pathophysiologie und Klinik bösartiger Neubildungen und nicht bösartiger Erkrankungen
- der Strahlentherapie einschließlich der Indikation, Planung und Durchführung der Behandlung bösartiger
Tumoren und nicht bösartiger Erkrankungen
- der medikamentösen Begleitbehandlung (Radiosensitizer, Hyperthermie)
- fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin
- den Grundlagen der Sonographie und Röntgendiagnostik sowie MRT, soweit dies zur Bestrahlungsplanung
indiziert ist
- den Grundlagen der medizinischen Statistik im Rahmen der Onkologie
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmung der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung
wichtigen Rechtsnormen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- immunologische und hormonelle Dysfunktionen
- die Chemotherapie und Immuntherapie bei neoplastischen Erkrankungen
- Gerätekunde
- die Dosimetrie von Quanten- und Korpuskularstrahlen
- die therapeutische Anwendung anderer Strahlenarten

40. Transfusionsmedizin

Definition:
Die Transfusionsmedizin umfaßt die Herstellung von Blutbestandteilkonserven und deren Aufbereitungen für spezielle Anwendungen, die Spendetauglichkeitsbeurteilung für die Durchführung von Blutspenden einschließlich Eigenblut­spende, Plasma- und Zytapherese, der Erkennung besonderer Spenderisiken und der Behandlung von Zwischenfällen sowie der Techniken der präparativen und therapeutischen manuellen und apparativen Hämapherese und der Durchfüh­rung und Beurteilung immunhämatologischer Untersuchungen von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern, der Blutbestandteile einschließlich der Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen der transfusionsmedizinisch relevanten Infektions- und Gerinnungsparameter einschließlich der quantitativen und qualitativen hämatologischen Pa­rameter der korpuskulären Blutbestandteile, der Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserven einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
2 Jahre Weiterbildung in Anästhesiologie oder Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Orthopädie oder Urologie.
3 Jahre Transfusionsmedizin in Transfusionsdiensten oder transfusionsmedizinischen Instituten.
Angerechnet werden können auf die 3-jährige Weiterbildung in Transfusionsmedizin 1 Jahr Weiterbildung in Laborato­riumsmedizin oder 1/2 Jahr Weiterbildung in Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden .

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Spendetauglichkeits­beurteilung, der Erkennung besonderer Spenderisiken und in der Behandlung von Zwischenfällen, der Herstellung von Blutbestandteilkonserven einschließlich der Aufbereitung für spezielle Anwendungen, den Techniken der präparativen und therapeutischen manuellen und apparativen Hämapherese, der Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutbe­standteilkonserven, der Anwendung des technischen Gerätes des Gebietes, der Durchführung und Beurteilung immun­hämatologischer Untersuchungen von Antigenen sowie Allo- und Autoantikörpern, der Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen der transfusionsmedizinisch relevanten Infektionsmarker, Gerinnungsparameter und quantitativen und qualitativen hämatologischen Parameter der korpuskulären Blutbestandteile, in der Hämotherapie und in der Klinik der Herz-Kreislauf-Störungen sowie der Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, in der Beurteilung von EKG und Laboratoriumsdiagnostik soweit dies für die Spender- und Patientenüberwachung erforderlich ist, in der pri­mären Notfallversorgung des Herz-Kreislaufversagens einschließlich der Schockbehandlung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über gesetzliche Bestimmungen und die Funktionsweise der Laboratoriums­geräte und die Datenverarbeitung sowie die transfusionsmedizinisch relevanten klinisch-chemischen und mikrobiologi­schen Parameter und die Grundlagen der Hämogenetik.

Hierzu gehören in der Transfusionsmedizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Spendetauglichkeitsbeurteilung für
o die Durchführung von Blutspenden einschließlich Eigenblutspenden, Plasma- und Zytapherese
o die Erkennung besonderer Spenderisiken und der Behandlung von Zwischenfällen
- der Herstellung von
o Blutbestandteilkonserven, Aufbereitungen für spezielle Anwendungen
- den Techniken der präparativen und therapeutischen manuellen und apparativen Hämapherese
- der Kontrolle und Sicherung der Qualität von Blutbestandteilkonserven gemäß den Richtlinien der
Bundesärztekammer
- der Überwachung der Funktionsfähigkeit des technischen Gerätes, z.B. von Zellseparatoren, prozessorgesteuerten
Automaten
- der Dokumentation von Befunden und Untersuchungsergebnissen
- der Durchführung und Beurteilung immunhämatologischer Untersuchungen von Antigenen sowie Allo- und
Autoantikörpern
o der Erythrozyten unter Einschluß der Polyagglutinationsphänomene
o der Leukozyten einschließlich der Gewebstypen (HLA)
o der Thrombozyten
o des Plasmas
- der Durchführung und Beurteilung von Untersuchungen der transfusionsmedizinisch relevanten Infektionsmarker,
Gerinnungsparameter sowie quantitativen und qualitativen hämatologischen Parameter der korpuskulären
Blutbestandteile
- der Hämotherapie
o bei der Indikationsstellung und Beurteilung der Wirksamkeit sowie metabolischer, immunologischer und
infektionsbedingter Risiken
o bei der Beurteilung der Verträglichkeitsuntersuchungen von Erythrozyten, Thrombozyten und Leukozyten
o bei der Beurteilung hämostaseologischer Befunde
o für die konsiliarische Beratung in transfusionsmedizinischen Fragen
o bei der Abklärung von Transfusionszwischenfällen
- der Klinik der Herz-Kreislaufstörungen sowie der Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
- der Beurteilung von EKG und Laboratoriumsdiagnostik soweit dies für die Spender- und Patientenüberwachung
erforderlich ist
- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Beurteilung von transfusionsmedizinisch relevanten klinisch-chemischen und mikrobiologischen Parametern
- die Grundlagen der Hämogenetik
- die einschlägigen nationalen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien in der jeweils
gültigen Fassung
- die Funktionsweise der Laboratoriumsgeräte und der Datenverarbeitung

41. Urologie

Definition:
Die Urologie umfaßt die Prävention, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Nachsorge der Erkrankungen, Fehl­bildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane, die Kinderurologie, die urologische Onkologie und die Andrologie.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 Jahr Chirurgie im Stationsdienst .
4 Jahre Urologie.
Angerechnet werden können auf die 4-jährige Weiterbildung in Urologie 1/2 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderchirurgie oder Plastische Chirurgie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der speziellen Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pharmakologie, der Diagnostik und Therapie des Gebietes einschließlich der Indikations­stellung, der Durchführung und Nachbehandlung urologisch-operativer, endoskopischer und instrumenteller Eingriffe mit der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen urologischen Eingriffe, der Lokal- und Regionalanäs­thesie des Gebietes, der Sonographie und der Röntgendiagnostik des Gebietes einschließlich des Strahlenschutzes, der Wiederbelebung und Schockbehandlung und den mikrobiellen Laboruntersuchungen des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über die allgemeine Chirurgie, insbesondere die Chirurgie der Bauchorgane, die Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes, sowie die Indikations­stellung zur Isotopendiagnostik, Strahlen- und Lasertherapie des Gebietes und über die Durchführung der Laboratori­umsuntersuchungen des Gebietes.

Hierzu gehören in der Urologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie der Erkrankungen des Gebietes
einschließlich der Untersuchungsmethoden des Gebietes insbesondere der endoskopischen
Untersuchungsmethoden des Harntraktes, der Stanz- und Saugbiopsie, der urodynamischen Verfahren
- der Sonographie des Gebietes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer
Untersuchungen und sonographisch gesteuerter Interventionen
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Indikationsstellung und Durchführung der Röntgendiagnostik und der Indikationsstellung zur
Strahlentherapie bei urologischen Erkrankungen einschließlich des Strahlenschutzes
- der Indikation der präventiven, konservativen und operativen Maßnahmen des Gebietes einschließlich der
selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen urologischen Operationen; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe und die Mitwirkung bei Eingriffen höherer
Schwierigkeitsgrade
- der Herz-Lungen-Wiederbelebung und Schocktherapie
- der Indikation und Durchführung der Infusions- und Transfusionstherapie
- der Nachbehandlung einschließlich der Steinmetaphylaxe und Tumornachsorge
- der parenteralen und enteralen Ernährungstherapie
- der urologischen Onkologie
- der urologischen Andrologie einschließlich spermatologischer Untersuchungsmethoden
- der extrakorporalen Stoßwellenlithotrypsie (ESWL)
- der Indikation zur Laserbehandlung
- der Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik
- der Indikationsstellung zu weiteren bildgebenden Verfahren wie CT und MRT
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für
die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Durchführung der Isotopendiagnostik des Gebietes
- die Laserbehandlung
- die Befundbewertung weiterer bildgebender Verfahren wie CT und MRT
- Dialyse
- die Durchführung der Laboruntersuchungen des Gebietes

1.2 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen in der Urologie aus dem Gebiet der Chirurgie über
- operative Fertigkeiten, insbesondere in der Bauchchirurgie

41.A Fachkunde

41.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Urologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

41.B.1 Fakultative Weiterbildung Spezielle Urologische Chirurgie

Definition:
Die Spezielle Urologische Chirurgie umfaßt die schwierigen Operationen, auch bei Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
1 Jahr der Weiterbildung in Spezieller Urologischer Chirurgie muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 1 Jahr urologische Chirurgie während der Weiterbildung in der Urologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, bei großen Eingriffen an Nieren, Harnleiter und im Retroperitoneum sowie bei großen Eingriffen an der Blase einschließlich transurethraler Eingriffe, großen Eingriffen an der Prostata und der Harn­röhre und am Genitale einschließlich endoskopischer Eingriffe; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchge­führter operativer Eingriffe.

Abschnitt II
BEREICHE (ZUSATZBEZEICHNUNGEN)

1. Allergologie

Definition
Die Allergologie umfaßt die durch Allergene ausgelösten Erkrankungen verschiedenster Organsysteme einschließlich deren Prävention, Diagnostik und Behandlung.

Weiterbildungzeit
1. 4jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung.
2. 2jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1. Bis zu 6 Monaten kann die Weiterbildung an einem Institut für Immunologie oder Klinisch-Immunologische Diagnostik angerechnet werden.
Hautärzte müssen über ihre Mindestweiterbildungszeit im Gebiet hinaus eine mindestens 15-monatige Weiterbildung bei einem befugten Arzt nachweisen.
Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie und Kinderärzte müssen über
ihre Mindestweiterbildungszeit im Gebiet/Schwerpunkt hinaus eine mindestens 18-monatige Weiterbildung bei
einem befugten Arzt nachweisen.
3. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den Grundlagen allergischer und immunologischer Erkrankungen
- der Pathogenese, Klinik, Prognose, Prävention spezifisch allergischer Erkrankungen
- der Diagnostik allergischer Erkrankungen einschließlich
o Durchführung von Epikutan-, Scratch-, Prick- und Intrakutan-Testen einschließlich der Provokationsteste und der
dazugehörigen Meßmethoden
- der speziellen Therapie allergischer Erkrankungen einschließlich der Hyposensibilisierung
- der Behandlung des allergischen Schocks
- den Grundlagen der Technik, Indikationsstellung und Auswertung immunologischer Methoden zum Nachweis von
Antikörpern oder sensibilisierten T- Zellen

2. Balneologie und Medizinische Klimatologie

Definition
Die Balneo- und medizinische Klimatologie umfaßt die Therapie mit ortsgebundenen natürlichen Heilquellen,-sedimenten und -gasen in Form von Bädern, Trinkkuren und Inhalationen nach festgelegtem Heilplan bei komplexer Nutzung von Diät, Ruhe und Bewegung einschließlich der Einbeziehung landschaftlicher und klimatischer Faktoren.

Weiterbildungszeit
1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit.
2. Teilnahme an einem einführenden allgemeinen Kurs für medizinische Balneologie und Klimatologie von 3 Wochen Dauer.
3. Teilnahme an einem aufbauenden gegliederten Kurs für medizinische Balneologie und Klimatologie von insgesamt
3 Wochen Dauer.
4. Erwerb von Kenntnissen in der Kurmedizin in mindestens 1jähriger Tätigkeit in einem staatlich anerkannten und im Deutschen Bäderkalender aufgeführten Heilbad oder Kurort.
Die Indikation dieses Ortes muß der Indikation des vorgesehenen Niederlassungsortes als Bade- oder Kurarzt
weitgehend entsprechen.
Die Bezeichnung Badearzt oder Kurarzt darf nur geführt werden, wenn der Arzt in einem amtlich anerkannten Bade-
oder Kurort als Bade- oder Kurarzt tätig ist.
Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in den Inhalten der unter 2. geforderten Kurse und den anderen Weiterbildungsinhalten.

3. Betriebsmedizin

Definition
Die Betriebsmedizin umfaßt die Vorbeugung und Erkennung von durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen sowie Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Weiterbildungszeit
1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit, davon 12 Monate klinische oder poliklinische
Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin.
2. Teilnahme an einem 3monatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens 6 Abschnitte geteilt
werden darf.
3. 9 Monate Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn Ärzte auf der Grundlage des § 3, Abs. 3 der
Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) eine mindestens 2jährige durchgehende regelmäßige
Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z.B. als Gewerbearzt)
nachweisen, wobei der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einer Prüfung nachgewiesen werden
muß.
4. Die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin darf vom Arzt nur an der Stätte seiner betriebsärztlichen Tätigkeit geführt
werden.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- Aufgaben und Organisation der Arbeitsmedizin einschließlich der Berufskunde, der Arbeits- und Industriehygiene
und der Arbeitsphysiologie sowie der Arbeits- und Betriebspsychologie und -soziologie
- der Klinik der Berufskrankheiten
- den speziellen arbeitsmedizinischen Untersuchungen einschließlich der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen
- dem Arbeits- und Unfallschutz einschließlich der Arbeitsschutz- und Verhütungsvorschriften
- Epidemiologie, Statistik und Dokumentation
- den Grundlagen des Systems der sozialen Sicherung
- der Begutachtung

4. Bluttransfusionswesen

Definition
Das Bluttransfusionswesen umfaßt die Lagerungsbedingungen und lagerungsbedingten Veränderungen von Blut- und Blutbestandteilkonserven sowie die Bereitstellung von Blut- und Blutbestandteilkonserven zu deren medizinischer An­wendung einschließlich der therapeutischen Effekte.

Weiterbildungszeit
1. 2-jährige klinische Tätigkeit oder die Anerkennung als Laborarzt oder Klinischer Pharmakologe oder Facharzt für
Pharmakologie und Toxikologie.
2. 1-jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs.1 im Blutspendedienst bzw. in einer Abteilung für Transfusionsmedizin; 1/2 Jahr Weiterbildung kann bei Laborärzten in medizinischer Mikrobiologie und/oder Serologie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den Lagerungsbedingungen und lagerungsbedingten Veränderungen von Blut- und Blutbestandteilkonserven
einschließlich autologer Präparate
- den therapeutischen Effekten der Applikation von Blut- und Blutbestandteilkonserven
- der Bereitstellung von Blut- und Blutbestandteilkonserven zur Transfusion und Austauschtransfusion
- den Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion sowie anderen Rechtsvorschriften
- der prätransfusionellen Blutgruppenserologie
- den transfusionsbedingten Nebenwirkungen und Zwischenfällen

5. Chirotherapie

Definition
Die Chirotherapie umfaßt die Erkennung und Behandlung funktioneller, reversibler Erkrankungen des Bewegungssy­stems einschließlich ihrer Folgeerscheinungen mittels besonderer manueller Untersuchungs- und Behandlungstechni­ken.

Weiterbildungszeit
1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit.
2. Teilnahme an einem Einführungskurs von mindestens 12 Stunden Dauer über theoretische Grundlagen und
Untersuchungsmethoden manueller Befunderhebung an der Wirbelsäule und den Extremitätengelenken.
3. Teilnahme an einem 1wöchigen klinischen Kurs in einer orthopädischen Abteilung. Diese Voraussetzung gilt bei
Nachweis einer mindestens 1/2jährigen Weiterbildung in Orthopädie als erfüllt.
4. Teilnahme an einem Kurs von 6O Stunden oder 2 Kursen von 36 Stunden über Untersuchungstechniken,
Mobilisationen und Manipulationen an den Extremitätengelenken.
5. Teilnahme an 3 Kursen von je 60 Stunden oder 5 Kursen von je 36 Stunden über Untersuchungsmethoden,
Weichteiltechniken, Mobilisationen, gezielte Manipulationen und Übungsbehandlungen an allen Wirbelgelenken
sowie die Radiologie unter chirotherapeutischen Gesichtspunkten.
Die Kurse (Abs. 4 und 5) sollen in Abständen von mindestens 3 Monaten absolviert werden.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in den Inhalten der geforderten Kurse und den anderen Weiterbildungsinhalten.

6. Flugmedizin

Definition
Die Flugmedizin umfaßt die Luftfahrt- und Raumfahrtmedizin, einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft- und Weltraum, sowie des Wohlergehens des fliegenden Personals und von Passagieren.

Weiterbildungszeit
1. 2-jährige Weiterbildung in Innere Medizin oder 5jährige Tätigkeit an einem flugmedizinischen Institut
2. Teilnahme an einem mindestens 4wöchigen Einführungslehrgang oder einem 3wöchigen Einführungslehrgang von
mindestens 180 Stunden in die Flugmedizin

Weiterbildungsinhalt
1. Erwerb eines Luftfahrerscheines.
Fliegerärzten kann der Erwerb eines Luftfahrerscheins dann erlassen werden, wenn sie bei Erwerb der
Voraussetzungen zur Zusatzbezeichnung Flugmedizin und den hierzu verlangten Kursen eine mindestens 4jährige
praktische Tätigkeit als Fliegerarzt nachweisen und die Anerkennung als Fliegerarzt erhalten haben.
2. Cockpit-Erfahrungen in großen Verkehrsflugzeugen bei Flügen über mehrere Zeitzonen
3. Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- der klinischen Flugphysiologie und Flugmedizin; dazu gehört die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und
Fliegerverwendungsfähigkeit aus internistischer, nervenärztlicher, augenärztlicher, hals-nasen-ohrenärztlicher und
zahngesundheitlicher Sicht
- der Flugpsychologie
- den gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Richtlinien
- den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen
- Transport von Kranken und Behinderten in Verkehrsflugzeugen
- FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für kranke und behinderte Passagiere
- der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen
- tropen- und flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über
o Malariaprophylaxe
o Impfungen und Einreisebestimmungen
o Hygienemaßnahmen in den Tropen
o Jetlag und Medikamentenanpassung bei chronisch Erkrankten (z.B. Insulinregime unter
Zeitzonenverschiebung)

7. Handchirurgie

Definition
Die Handchirurgie umfaßt die Diagnostik, Indikationsstellung, operative und nichtoperative Behandlung der Verlet­zungen, Fehlbildungen und Tumoren der Hand sowie die Rekonstruktion nach Verletzungen oder Erkrankungen der Hand einschließlich mikrochirurgischer Techniken.

Weiterbildungszeit
1. Anerkennung für die Gebiete Chirurgie oder Plastische Chirurgie oder Orthopädie.
2. 3-jährige ganztägige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
3. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- der Pathophysiologie der Verletzungen und Erkrankungen der Hand
- der Diagnostik und Therapie von Verletzungen der Hand einschließlich der mikrochirurgischen Technik zur
Retransplantation und der Bildung freier Lappen zur Deckung postraumatischer oder tumorbedingter Haut-
Weichteildefekte
- der Behandlung nach Verletzungen oder Erkrankungen der Hand
- der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Erkrankungen der Hand

8. Homöopathie

Definition
Die Homöopathie umfaßt die besondere Form der arzneilichen Regulationstherapie zur Steuerung der individuellen körpereigenen Regulation.

Weiterbildungszeit
1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit.
2. Theoretische und praktische Beschäftigung mit homöopathischen Heilverfahren über mindestens 3 Jahre oder eine
1-jährige Weiterbildung an einem Krankenhaus.
3. Teilnahme an 6 Kursen von einer Woche Dauer mit 40 Stunden oder wahlweise an einem 6-monatigen Kurs in der
homöopathischen Therapie.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- dem unterschiedlichen Therapieansatz der Homöopathie
- der Indikationsstellung für eine Homöotherapie
- der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen Krankheiten
- der Dokumentation einer Mindestzahl eigener Behandlungsfälle und der Arzneidiagnose an vorgegebenen
Krankheitsfällen.

9. Medizinische Genetik

Definition
Die Medizinische Genetik umfaßt die Klinische Diagnostik und Differentialdiagnostik genetisch bedingter Erkrankun­gen unter Berücksichtigung labordiagnostischer Möglichkeiten sowie die Risikoermittlung und genetische Beratung der Patienten und deren Familien.

Weiterbildungszeit
1. 4-jährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung für ein Gebiet.
2. 2-jährige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs.1 in klinischer Genetik und genetischer
Beratung.
3. Nachweis der selbständigen Durchführung der genetischen Beratung in mindestens 100 Fällen bei mindestens 30
verschiedenen Problemstellungen oder Krankheitsbildern.
4. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den theoretischen Grundlagen der molekularen Genetik und der Zytogenetik
- den wichtigsten Stoffwechselerkrankungen
- der genetischen Diagnostik einschließlich Pränataldiagnostik
- der genetischen Beratung
- den Prinzipien der Behandlung genetischer Krankheiten
- der Begutachtung

10. Medizinische Informatik

Definition:
Die Medizinische Informatik umfaßt die systematische Verarbeitung von Informationen in der Medizin durch die Mo­dellierung von informationsverarbeitenden Systemen unter der Zielsetzung, diese zu beschreiben, zu analysieren, zu konstruieren und zu bewerten, wobei eigenständige Methoden der Medizinischen Informatik, der Informatik, der Ma­thematik und der Biometrie angewandt werden und die praktische Systemrealisierung wesentlich durch den Einsatz von Computern erfolgt.

Weiterbildungszeit:
1. Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen Tätigkeit.
2. 1 1/2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.

Weiterbildungsinhalt:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- Medizinischer Dokumentation
- Informationssystemen des Gesundheitswesens
- Wissensbasierten Systemen
- Bildverarbeitung
- Biosignalverarbeitung
- Qualitätssicherung
- Datenschutz
- angewandter Informatik
- Medizinischer Biometrie
- betriebswirtschaftlichen Aspekten des Gesundheitswesens


11. Naturheilverfahren

Definition
Naturheilverfahren umfassen im Rahmen der Gesamtmedizin die Anregung der individuellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.

Weiterbildungszeit
1. Nachweis einer mindestens 2jährigen klinischen Tätigkeit.
2. Teilnahme an 4 Kursen über naturgemäße Heilweisen von je 1 Woche Dauer.
3. 3 Monate Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs.1.
Die 3monatige Weiterbildung kann auch in Abschnitten von jeweils mindestens 2 Wochen durchgeführt werden.
4. Die Voraussetzungen (Abs. 2 und 3) für die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren sind auch erfüllt, wenn der Arzt
eine mindestens 6monatigen Weiterbildung in einer Krankenhauseinrichtung für Naturheilverfahren nachweist.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- der Hydro- und Thermotherapie
- der Bewegungstherapie einschließlich der Atemtherapie
- den Massageverfahren des Bereiches
- der Ernährungstherapie
- der Phytotherapie
- der Ordnungstherapie
- den ausleitenden Verfahren
- der Anwendung anderer Therapieprinzipien

12. Phlebologie

Definition
Die Phlebologie umfaßt die Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehlbildun­gen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.

Weiterbildungszeit
1. Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen Tätigkeit.
2. 1 1/2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
3. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- quantifizierenden apparativen Meßverfahren
- der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der
Antikoagulation
- der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßssystem im Zusammenhang mit
Venenerkrankungen insbesondere der unteren Extremitäten
- der Sklerosierungstherapie, sowie in der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen
- der Kompressionstherapie
- der operativen Behandlung von Venenkrankheiten sowie deren Nachbehandlung

13. Physikalische Therapie

Definition
Die Physikalische Therapie umfaßt die Anwendung physikalischer Faktoren (mit Ausnahme ionisierender Strahlen) in Prävention, Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit
1. Nachweis einer mindestens 2-jährigen klinischen Tätigkeit.
Die Weiterbildung hat sich auch auf Aufgaben der medizinischen Prävention und Rehabilitation zu erstrecken.
2. 2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
3. Die im Rahmen der Weiterbildung für das Gebiet nachgewiesene Weiterbildung in physikalischer Therapie kann bei Internisten und Orthopäden bis zu 1 1/2 Jahren, bei Chirurgen bis zu 1 Jahr angerechnet werden.
4. Teilnahme an einem 4wöchigen Kurs von insgesamt 160 Stunden Dauer über die Grundlagen und Techniken der
physikalischen Medizin unter Berücksichtigung der Prävention und Rehabilitation.
5. Das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung ist davon abhängig, daß in mindestens sechs der nachstehenden Therapieformen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten mit entsprechender räumlicher und apparativer Ausstattung sowie qualifizierter personeller Besetzung vorhanden sind und die Behandlung vom Arzt ständig überwacht wird:
5.1 Krankengymnastik und Bewegungstherapie
5.2 Massage
5.3 Extensionsbehandlung
5.4 Wärme- oder Kältebehandlung
5.5 Elektrotherapie, Ultraschallbehandlung
5.6 Hydrotherapie, Bäderbehandlung
5.7 Lichttherapie
5.8 Aerosoltherapie
5.9 Klimatherapie
Bei der Auswahl der erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten sollen die gebietsspezifischen Erfordernisse des Arztes berücksichtigt werden, ebenso eventuelle ortsgebundene Therapiemöglichkeiten an Kurorten oder Heilbädern.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den Grundlagen, der Diagnostik, den Indikationen und Wirkprinzipien der Physikalischen Medizin einschließlich
ihrer Anwendung in Prävention und Rehabilitation

14. Plastische Operationen

Definition
Die Plastischen Operationen umfassen die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe, welche Form, Funktion und Ästhetik wiederherstellen oder verbessern.

Weiterbildungszeit
1.Anerkennung für die Gebiete Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie.
1.1 2 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 in plastisch-chirurgischen Eingriffen der
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde für Hals-Nasen-Ohrenärzte.
1.2 3 Jahre Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 in plastisch-chirurgischen Eingriffen der
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen.
2.Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Weiterbildungsinhalt
1. Hals-Nasen-Ohrenärzte
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den plastischen Operationen des Bereiches; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe
bei
o den plastischen Operationen der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zur Korrektur von Fehlbildungen und Fehlformen
o der Versorgung frischer Verletzungen und Verletzungsfolgen
o den plastisch-rekonstruktiven Eingriffen nach Tumoroperationen
2. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den plastischen Operationen des Bereiches; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe
bei
o anatomischer Ergänzung, Wiederaufbau oder Wiederherstellung sowie Korrektur der Form und/oder Funktion
an den Körperregionen, die in der Definition des Gebietes enthalten sind

15. Psychoanalyse

Definition
Die Psychoanalyse umfaßt die Erkennung und psychoanalytische Behandlung von Krankheiten und Störungen, denen unbewußte seelische Konflikte zugrunde liegen, einschließlich der Anwendung in der Prävention und Rehabilitation sowie zum Verständnis unbewußter Prozesse in der Arzt-Patienten-Beziehung.

Weiterbildungszeit
1. 2-jährige klinische Tätigkeit, davon 1 Jahr Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bei einem mindestens
zur 2jährigen Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie befugten Arzt.
2. 5 Jahre Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit
3. Bei Ärzten mit mindestens 5jähriger praktischer Berufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiterbildung in
Psychiatrie und Psychotherapie durch den Nachweis des Erwerbs entsprechender psychiatrischer Kenntnisse ersetzt
werden, soweit der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einem Fachgespräch nachgewiesen ist.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den Grundlagen der Psychoanalyse
- dem Verfahren der Psychoanalyse
- der psychiatrischen Diagnostik
- weiteren Verfahren der Psychoanalyse
- der Selbsterfahrung in einer Lehranalyse
- der psychoanalytischen Behandlung, hierzu gehört eine Mindestzahl dokumentierter psychoanalytischer
Behandlungsstunden bei einer Mindestzahl von Fällen einschließlich deren Supervision

16. Psychotherapie

Definition
Die Psychotherapie umfaßt die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Er­krankungen, an deren Verursachung psychosoziale Faktoren einen wesentlichen Anteil haben, sowie von Belastungsre­aktionen in Folge körperlicher Erkrankungen

Weiterbildungszeit
1. 2-jährige klinische Tätigkeit, davon 1 Jahr Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bei einem mindestens
zur 2jährigen Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie befugten Arzt. Auf die Weiterbildung in der
Psychiatrieund Psychotherapie können 1/2 Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Psychotherapeutische Medizin
angerechnet werden.
2. 3 Jahre Weiterbildung in der Psychotherapie, ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit
3. Bei Ärzten mit mindestens 5jähriger praktischer Berufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiterbildung in der
Psychiatrie und Psychotherapie durch den Nachweis des Erwerbs entsprechender psychiatrischer Kenntnisse ersetzt
werden, soweit der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einem Fachgespräch nachgewiesen ist.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den Grundlagen der Psychotherapie
- den Verfahren der Psychotherapie
- der psychiatrischen Diagnostik
- der Teilnahme an einer kontinuierlichen Balint-Gruppe, hierzu gehört eine Mindestzahl von Teilnahmestunden
- der Selbsterfahrung, hierzu gehört eine Mindestzahl von Teilnahmestunden in einer Einzel- oder
Gruppenselbsterfahrung
- der psychotherapeutischen Behandlung, hierzu gehört eine Mindestzahl dokumentierter tiefenpsychologischer oder
verhaltenstherapeutischer Behandlungen einschließlich deren Supervision

17. Rehabilitationswesen

Definition
Das Rehabilitationswesen umfaßt neben den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin insbesondere die rehabilitativen Verfahrensweisen und Arbeitstechniken im ambulanten und stationären Bereich sowie die Einleitung und Durchfüh­rung von Rehabilitationsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsinstitutionen.

Weiterbildungszeit
1. Anerkennung für ein Gebiet oder vier Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.
2. Teilnahme an einem vierwöchigen theoretischen Grundkurs und vierwöchigen theoretischen Aufbaukurs für
Rehabilitation.
3. Ein Jahr Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1; sechs Monate Weiterbildung im nichtstatio­
nären Bereich können angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:
1. Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen
- in den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin
- in der Beschreibung und Begriffsbestimmung von Schaden, funktioneller Beeinträchtigung und sozialer
Auswirkung
- in der Erkennung der Auswirkungen bleibender Gesundheitsschäden auf Funktion, Verhalten und soziale
Entwicklung
- in der Analyse der häufigsten Behinderungsarten und ihrer Auswirkungen in verschiedenen Altersgruppen
projiziert auf die sozialen Bezugsfelder
- in Verfahrensweisen und Arbeitstechniken der Rehabilitation im ambulanten und stationären Bereich
- über die verschiedenen Institutionen der Rehabilitation
- über die Träger der Rehabilitation
- über die rechtlichen Grundlagen der Rehabilitation
- über berufliche und soziale Eingliederung/Wiedereingliederung und die damit verbundenen psychosozialen
Aspekte auch außerhalb der Institutionen
- über Einleitung, Durchführung und Abschluß von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich lebens-/
arbeitsbegleitender Beratung und Kooperation mit anderen Diensten im ambulanten Bereich
- in der Erarbeitung des weiterführenden Rehabilitationsvorschlages
- in der Sozialmedizin und Epidemiologie
- in der medizinischen Dokumentation und Statistik
- in den Besonderheiten von Verläufen chronischer Erkrankungen
- in der Prävention
- in der Gesundheitserziehung
- über die in der Rehabilitation tätigen Berufsgruppen

18. Sozialmedizin

Definition
Die Sozialmedizin umfaßt die Untersuchung der Häufigkeiten und der Verteilung der Volkskrankheiten im Zusammen­hang mit der sozialen und natürlichen Umwelt, sowie der Organisation des Gesundheitswesens einschließlich der Ein­richtungen der sozialen Sicherung, der Begutachtung und der wissenschaftlichen Bewertung.

Weiterbildungszeit
1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.
2. Teilnahme an einem 4wöchigen theoretischen Grundkurs und 4wöchigen theoretischen Aufbaukurs für
ozialmedizin.
3. 1 Jahr Weiterbildung in Sozialmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1.
Die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin darf vom Arzt nur an der Stätte seiner sozialmedizinischen Tätigkeit geführt
werden.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den theoretischen Grundlagen der Sozialmedizin
- dem System der sozialen Sicherheit und dessen Gliederung
- den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger:
Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, Arbeits- und Versorgungsverwaltung sowie Sozialhilfe und
Sozialleistungen im öffentlichen Dienst
- den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen Begriffen und Rechtsgrundlagen
- der Struktur der Rehabilitation
- den sozialmedizinischen Gutachtertätigkeiten

19. Spezielle Schmerztherapie

Definition:
Die Spezielle Schmerztherapie umfaßt die gebietsbezogene Diagnostik und Therapie chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen selbständigen Krankheitswert erlangt hat.

Weiterbildungszeit:
1. Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung mit
Patientenbezug .
2. 12-monatige ganztägige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte
gem. § 8 Abs. 1.
3. Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten
interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer.
4. Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Weiterbildungsinhalt:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden
- der Durchführung einer Schmerzanalyse
- der gebietsbezogenen differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit
- der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsamen Festlegung der Therapieziele
- der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen
- dem gebietsbezogenen Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren
- der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes

20. Sportmedizin

Definition
Die Sportmedizin umfaßt die Beziehungen zwischen den Funktionen des menschlichen Organismus und seinen Lei­stungen in den verschiedenen sportlichen Disziplinen sowie die Verhütung und Behandlung von Sportschäden und Sportverletzungen.

Weiterbildungszeit
1. 2jährige klinische Tätigkeit, auf die eine einjährige ganztägige Weiterbildung an einem sportmedizinischen Institut
anrechenbar ist.
2. Teilnahme an Einführungskursen in Theorie und Praxis der Leibesübungen von insgesamt mindestens 120 Stunden
Dauer und Teilnahme an sportmedizinischen Kursen von insgesamt mindestens 120 Stunden Dauer und 1jährige
praktische sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein oder Sportbund oder
3. 1-jährige ganztägige Weiterbildung an einem sportmedizinischen Institut.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- der allgemeinen Sportmedizin und ihren physiologischen und ernährungsphysiologischen Grundlagen
- der Sportmedizin des Leistungssportes
- der praktischen Sportmedizin
- den psychologischen Problemen des Sportes
- der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation
- der Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter
- den speziellen Problemen des Haltungs- und Bewegungsapparates beim Sport
- der Sportpädagogik

21. Stimm- und Sprachstörungen

Definition
Stimm- und Sprachstörungen umfassen sowohl die frühkindlich erworbenen audiogenen, wie auch aus anderen Grün­den zustandegekommenen Störungen der Stimme und Sprache.

Weiterbildungszeit
1. 2jährige klinische Tätigkeit, auf die Weiterbildungsabschnitte (Abs. 2 und 3) anrechenbar sind.
2. Eine mindestens 1-jährige Weiterbildung in der diagnostischen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.
3. Eine 6monatige Weiterbildung in Stimm- und Sprachstörungen.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik bei Stimmstörungen, Sprachstörungen und
Sprechstörungen aller Altersstufen
- der Therapie der Stimm-, Sprach- und Sprechstörungen

22. Tropenmedizin

Definition:
Die Tropenmedizin umfaßt die an tropische Klimabedingungen gebundenen und durch die besonderen Lebensumstände in tropischen Entwicklungsländern bedingten Gesundheitsstörungen einschließlich deren Epidemilogie, Prävention, Diagnostik, Therapie und Bekämpfung, insbesondere der tropischen Infektionskrankheiten sowie die damit in Zusam­menhang stehende anwendungsorientierte Gesundheitssystemforschung.

Weiterbildungszeit
1. Teilnahme an einem Kurs über Tropenkrankheiten und medizinische Parasitologie an einem von einer Ärztekammer anerkannten tropenmedizinischen Institut von mindestens 3 Monaten Dauer.
2. Eine mindestens 1-jährige Weiterbildung außerhalb der Tropen in einem Tropenkrankenhaus, einer
tropenmedizinischen Fachabteilung oder der klinischen Ambulanz eines Tropeninstituts
3. Eine 1-jährige praktische Tätigkeit in den Tropen, in einer klinischen Ambulanz, auf einer allgemeinen
Krankenstation oder auf einer Station für Innere Krankheiten oder Kinderkrankheiten, soweit die Behandlung von
Tropenkrankheiten dort einen wesentlichen Anteil der ärztlichen Tätigkeit ausmacht.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- den theoretischen Grundlagen der Tropenkrankheiten
- der Pathologie und Pathphysiologie der Tropenkrankheiten
- der Klinik und Therapie der Tropenkrankheiten
- der medizinischen Praxis und der Gesundheitswissenschaft in tropischen und subtropischen Entwicklungsländern

23. Umweltmedizin

Definition
Die Umweltmedizin umfaßt die medizinische Betreuung von Einzelpersonen mit gesundheitlichen Beschwerden oder auffälligen Untersuchungsbefunden, die von ihnen selbst oder ärztlicherseits mit Umweltfaktoren in Verbindung ge­bracht werden.

Weiterbildungszeit
1. Anerkennung für ein Gebiet oder 4 Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.
2. 1 1/2 Jahre Weiterbildung in Umweltmedizin an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1; hiervon nicht mehr als 6 Monate theoretische Weiterbildung in Umweltmedizin und
3. Teilnahme an einem Kurs über Umweltmedizin von 200 Stunden Dauer, der innerhalb von 24 Monaten absolviert
werden muß.

Weiterbildungsinhalt
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in
- Prävention, Diagnose und Behandlung von Erkrankungen, die mit Umweltnoxen in Verbindung gebracht werden
- der Erstellung umweltmedizinischer Gutachten

Empfehlung zur Einführung einer Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)
nach § 3 Abs. 2 der (Muster-)Weiterbildungsordnung in der Fassung des
95. Deutschen Ärztetages 1992 in Köln

Augenheilkunde
- Fachkunde in Laserchirurgie in der Augenheilkunde
- Fachkunde in Laserchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades in der Augenheilkunde
- Fachkunde in okulären Eingriffen in der Augenheilkunde
- Fachkunde in Augenmuskelchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades in der Augenheilkunde

Chirurgie
- Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie

Diagnostische Radiologie
- Fachkunde Sonographie der weiblichen Genitalorgane
- Fachkunde Sonographie der Brustdrüse
- Fachkunde Sonographie der Gesichtsweichteile
- Fachkunde Sonographie der abdominellen und retoperitonealen Gefäße

Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Fachkunde Sonographie der Mamma
- Fachkunde Mammographie
- Fachkunde Sonographie der Gefäße des weiblichen Genitalsystems
- Fachkunde Sonographie der Gefäße des Fetus

Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Fachkunde Sonographie der Extremitätengefäße
- Fachkunde Sonographie der Penisgefäße und Gefäße der Skrotalfächer

Herzchirurgie
- Fachkunde Echokardiographie

Innere Medizin
- Fachkunde Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße
- Fachkunde Bronchoskopie

Kinderchirurgie
- Fachkunde Sonographie der Bewegungsorgane
- Fachkunde Sonographie der Säuglingshüfte
- Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie
- Fachkunde Sigmoido-Koloskopie
- Fachkunde Bronchoskopie

Kinderheilkunde
- Fachkunde Sonographie der Nebenhöhlen
- Fachkunde Sonographie der Schilddrüse und der Weichteile des Halses
- Fachkunde Sonographie der Thoraxorgane
- Fachkunde Sonographie des Magen-Darm-Traktes
- Fachkunde Sonographie der weiblichen Genitalorgane

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Fachkunde Sonographie der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße

Nuklearmedizin
- Fachkunde Magnetresonanztomographie und -spektroskopie

 

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Diese Seite wurde am 07.09.2006 11:22 AM aktualisiert.