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BUNDESÄRZTEKAMMER
(Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) Sitz Köln

(Muster-)Weiterbildungsordnung

Nach den Beschlüssen des 95. Deutschen Ärztetages 1992 in Köln

Hinweis:

Rechtsverbindlich ist für die Ärztin/ den Arzt die Weiterbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung der Landesärztekammer deren Mitglied er ist.

Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern lehnen sich sehr eng an die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer an.

Abweichungen in Details sind in den Weiterbildungsordnungen der Landesärzte­kammern möglich.


§ 1
Ziel und Struktur der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluß der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Weiterbildungszeiten und Wei­terbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in
1. Gebieten
2. bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Gebieten (Fachkunde)
3. fakultativer Weiterbildung in Gebieten
4. Schwerpunkten
5. Bereichen

(3) Durch den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung in
- Gebieten (Abs. 2 Nr. 1)
- Schwerpunkten (Abs. 2 Nr. 4)
- Bereichen (Abs. 2 Nr. 5)
werden eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer
- Facharztbezeichnung
- zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung
- Zusatzbezeichnung
nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.

(4) Durch den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Erwerb von Fachkunde) werden spezielle Kenntnisse, Erfah­rungen und Fertigkeiten oder eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, über die der Arzt eine Bescheinigung erhält, welche nicht zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer Be­zeichnung berechtigt.

(5) Die Bezeichnung Arzt, Arztbezeichnungen sowie die Bezeichnung Weiterbilder und befugter Arzt finden bei Ärz­tinnen in der jeweils zutreffenden Form Anwendung.

§ 2
Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche

(1) Der Arzt kann sich in folgenden Gebieten und Schwerpunkten zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Fach­arztbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung weiterbilden:

1. Allgemeinmedizin
2. Anästhesiologie
3. Anatomie
4. Arbeitsmedizin
5. Augenheilkunde
6. Biochemie
7. Chirurgie
Schwerpunkte:
Gefäßchirurgie
Thoraxchirurgie
Unfallchirurgie
Visceralchirurgie

8. Diagnostische Radiologie
Schwerpunkte
Kinderradiologie
Neuroradiologie
9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
10. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
11. Haut- und Geschlechtskrankheiten
12. Herzchirurgie
Schwerpunkte
: Thoraxchirurgie
13. Humangenetik
14. Hygiene und Umweltmedizin
15. Innere Medizin
Schwerpunkte
: Angiologie
Endokrinologie
Gastroenterologie
Hämatologie und Internistische Onkologie
Kardiologie
Nephrologie
Pneumologie
Rheumatologie
16. Kinderchirurgie
17. Kinderheilkunde
Schwerpunkte
: Kinderkardiologie
Neonatologie
18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
19. Klinische Pharmakologie
20. Laboratoriumsmedizin
21. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
22. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
23. Nervenheilkunde
24. Neurochirurgie
25. Neurologie
26. Neuropathologie
27. Nuklearmedizin
28. Öffentliches Gesundheitswesen
29. Orthopädie
Schwerpunkt:
Rheumatologie
30. Pathologie
31. Pharmakologie und Toxikologie
32. Phoniatrie und Pädaudiologie
33. Physikalische und Rehabilitative Medizin
34. Physiologie
35. Plastische Chirurgie
36. Psychiatrie und Psychotherapie
37. Psychotherapeutische Medizin
38. Rechtsmedizin
39. Strahlentherapie
40. Transfusionsmedizin
41. Urologie

(2) In folgenden Bereichen kann sich der Arzt zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiter­bilden:

1. Allergologie
2. Balneologie und Medizinische Klimatologie
3. Betriebsmedizin
4. Bluttransfusionswesen
5. Chirotherapie
6. Flugmedizin
7. Handchirurgie
8. Homöopathie
9. Medizinische Genetik
10. Medizinische Informatik
11. Naturheilverfahren
12. Phlebologie
13. Physikalische Therapie
14. Plastische Operationen
15. Psychoanalyse
16. Psychotherapie
17. Rehabilitationswesen
18. Sozialmedizin
19. Spezielle Schmerztherapie
20. Sportmedizin
21. Stimm- und Sprachstörungen
22. Tropenmedizin
23. Umweltmedizin

§ 3
Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung
in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)

(1) In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine Bescheinigung erhalten:

- Gebiet 1: Allgemeinmedizin
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 2: Anästhesiologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin

- Gebiet 7: Chirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Chirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 9: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Fakultative Weiterbildung:
1. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
2. Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
3. Spezielle Operative Gynäkologie

- Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie

- Gebiet 12: Herzchirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 15: Innere Medizin
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
2. Spezielle Internistische Intensivmedizin

- Gebiet 16: Kinderchirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 17: Kinderheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin

- Gebiet 23: Nervenheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 24: Neurochirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 25: Neurologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
2. Spezielle Neurologische Intensivmedizin

- Gebiet 29: Orthopädie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Orthopädische Chirurgie

- Gebiet 30: Pathologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Molekularpathologie

- Gebiet 35: Plastische Chirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin

- Gebiet 36: Psychiatrie und Psychotherapie
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie

- Gebiet 41: Urologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Urologische Chirurgie

(2) Für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den jeweiligen Fachgebieten, deren Anwendung den Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere Anforderungen der Qualitätssicherung voraussetzt, können Fachkundenachweise eingeführt werden, welche nach dem erfolgreichen Ab­schluß der dafür vorgeschriebenen Weiterbildung erteilt werden. Fachkundenachweise werden durch Beschluß der Ärztekammer als Bestandteil dieser Weiterbildungsordnung eingeführt, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftli­che Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung sowie zur Sicherung der Qualität in ärztlicher Diagnostik und Therapie erforderlich ist. Fachkundenachweise sollen eingeführt werden, wenn die Bundesärztekammer entsprechende Empfehlungen abgegeben hat. Hierbei sind jeweils Inhalt und Umfang der Weiterbildung zu bestimmen sowie festzulegen, ob die Weiterbildung abweichend von § 4 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 durchgeführt werden kann. Für eingeführte Fachkundenachweise gelten im übrigen die besonderen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, insbesondere für die Durchführung der Weiterbildung, die Befugnis der weiterbildenden Ärzte, die Anerkennung und die Prüfung.

§ 4
Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt oder - bei abgeschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

(2) Hat ein Arzt im Praktikum Tätigkeiten nachgewiesen, die den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genü­gen, so sind diese Tätigkeiten im Sinne einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeit auf die Weiterbildung anzu­rechnen.

(3) Die Weiterbildung muß gründlich und umfassend sein. Sie umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Er­fahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnah­men der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Zur Qualitätssicherung gehört eine regelmäßige Teilnahme an den Demonstrationen klinischer Obduktionen.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Abschnitte I und II der Weiterbil­dungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Minde­stinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Un­terbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. kann grund­sätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr. Inhalt, Umfang und Weiterbildungszeiten der Gebiete, Schwerpunkte, Bereiche, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsme­thoden sind in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(5) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den für das jeweilige Weiterbildungsziel in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegten Tätig­keitsbereichen und in dem dort festgelegten Umfang zu erstrecken.

(6) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie in der fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Be­reichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich ist, kann die Weiterbildung in Teilzeit, aber mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, so­fern nicht für bestimmte Weiterbildungsabschnitte eine ganztägige Weiterbildung vorgesehen ist. Eine Teilzeitweiter­bildung kann nur dann anteilig angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann während des selben Zeitraums nur in einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmen einer fakultativen Weiterbildung oder in einem Bereich abgeleistet werden.

(7) Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe des Abschnittes I der Weiterbildungsordnung teilweise während der Weiterbildung in dem Gebiet durchge­führt werden, dem der Schwerpunkt zugehört. Dasselbe gilt für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet. Die Weiter­bildung zum Erwerb einer Fachkundebescheinigung kann während der Weiterbildung zum Facharzt erfolgen.

(8) Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für ein Gebiet soll grundsätzlich mindestens 1 Jahr unter Lei­tung von Ärzten abgeleistet werden, die im vollen Umfang zur Weiterbildung befugt sind.

(9) Für die Weiterbildung zum Erwerb eines Fachkundenachweises gilt Absatz 6 entsprechend. Der Fachkundenach­weis kann auch im Rahmen berufsbegleitender Weiterbildung erworben werden, es sei denn, in Abschnitt I der Weiter­bildungsordnung ist etwas anderes bestimmt.
(10) Sofern in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung oder den Leiter des jeweiligen Kurses zuständige Ärztekammer erforderlich.

§ 5
Qualifikationsinhalt der Weiterbildung

(1) Die Urkunde über den Erwerb einer Facharztbezeichnung bescheinigt die eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung im Gebiet sind.

(2)Typische diagnostische und therapeutische Verfahren der Schwerpunkte eines Gebietes, welche nicht Gegenstand des Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet sind, werden in Richtlinien (§15 Absatz 2) zu Abschnitt I der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(3) Für ärztliche Tätigkeiten, welche nur Inhalt einer Weiterbildung im Schwerpunkt oder einer fakultativen Weiterbil­dung im Gebiet sind, sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig­keiten nur nachgewiesen, wenn der Arzt die Weiterbildung im Schwerpunkt oder die fakultative Weiterbildung im Ge­biet erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmetho­den, für welche ein Fachkundenachweis erteilt wird, sind nur nachgewiesen, wenn der Arzt diesen Fachkundenachweis erworben hat.

(5) Soweit für die Weiterbildung im Gebiet neben dem Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auch der Erwerb sonstiger Kenntnisse vorgeschrieben ist, welche die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete vertiefen sollen, bescheinigt die Facharztanerkennung für das Gebiet nicht den Nachweis der Befähigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Gegenstandsbereich sonstiger Kenntnisse.

§ 6
Facharztbezeichnungen

(1)Für die in § 2 genannten Gebiete werden die folgenden Facharztbezeichnungen festgelegt:

1. Facharzt für Allgemeinmedizin oder Allgemeinarzt
2. Facharzt für Anästhesiologie oder Anästhesist
3. Facharzt für Anatomie
4. Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner
5. Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt
6. Facharzt für Biochemie
7. Facharzt für Chirurgie oder Chirurg
8. Facharzt für Diagnostische Radiologie
9. Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Frauenarzt
10. Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenarzt
11. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Hautarzt
12. Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg
13. Facharzt für Humangenetik
14. Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
15. Facharzt für Innere Medizin oder Internist
16. Facharzt für Kinderchirurgie oder Kinderchirurg
17. Facharzt für Kinderheilkunde oder Kinderarzt
18. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
19. Facharzt für Klinische Pharmakologie oder Klinischer Pharmakologe
20. Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder Laborarzt
21. Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
22. Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg
23. Facharzt für Nervenheilkunde oder Nervenarzt
24. Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg
25. Facharzt für Neurologie oder Neurologe
26. Facharzt für Neuropathologie oder Neuropathologe
27. Facharzt für Nuklearmedizin oder Nuklearmediziner
28. Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
29. Facharzt für Orthopädie oder Orthopäde
30. Facharzt für Pathologie oder Pathologe
31. Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie
32. Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie
33. Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
34. Facharzt für Physiologie
35. Facharzt für Plastische Chirurgie
36. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychiater und Psychotherapeut
37. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
38. Facharzt für Rechtsmedizin oder Rechtsmediziner
39. Facharzt für Strahlentherapie
40. Facharzt für Transfusionsmedizin oder Transfusionsmediziner
41. Facharzt für Urologie oder Urologe

(2)Die Bezeichnung Radiologe darf führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat.

§ 7
Führen mehrerer Facharztbezeichnungen

(1)Hat ein Arzt die Anerkennung zum Führen von Facharztbezeichnungen für mehrere Gebiete erhalten, darf er in der Regel nur eine Facharztbezeichnung führen. Auf Antrag kann ihm die Ärztekammer das Führen einer weiteren Be­zeichnung gestatten.

(2)Schwerpunktbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt wer­den, dem die Schwerpunkte zugehören. Für ein Gebiet dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schwerpunktbezeich­nungen nebeneinander geführt werden. Führt ein Arzt zwei Gebietsbezeichnungen, darf er daneben für jedes dieser Ge­biete nur eine Schwerpunktbezeichnung führen.

(3)Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung "Arzt" oder einer Gebiets­bezeichnung geführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung jedoch nur geführt werden, wenn der betreffende Bereich in das Gebiet fällt, dessen Bezeichnung der Arzt führt.

§ 8
Befugnis zur Weiterbildung

(1)Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätskli­nik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versor­gung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Berei­chen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der Weiterbil­dungsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muß in seinem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in mehrjähriger Tätig­keit nach Abschluß der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben haben. Die Befugnis kann -von den Fällen des Abs. 3 abgesehen- nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Sie kann grundsätzlich nur für ein Gebiet und einen zugehörigen Schwerpunkt erteilt werden.
(3)In geeigneten Fällen können auch Fachärzte, die nicht die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, in ihrem Gebiet zur Weiterbildung mit der Maßgabe befugt werden, daß der Weiterbildungsabschnitt nur zur Anrechnung für das Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

(4)Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Befugnis von Ärzten zur fakultativen Weiterbildung im Gebiet und für die Befugnis zum Erwerb einer Fachkunde im Gebiet.
(5)Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemein­sam erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein.

(6)Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Zur Entscheidung darüber erläßt die Ärztekammer allgemeine Ver­waltungsvorschriften, welche die für den Befugnisinhalt und -umfang im jeweiligen Gebiet und Schwerpunkt, der fa­kultativen Weiterbildung im Gebiet und zur Vermittlung der Fachkunde im einzelnen notwendigen Bedingungen zur ordnungsgemäßen Weiterbildung bestimmen können. Die Ärztekammer berücksichtigt hierbei entsprechende Empfeh­lungen der Bundesärztekammer. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Auf Verlangen sind dieser entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(7)Die Weiterbildung kann in den in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung bestimmten Fällen und in dem dort festgelegten Umfang auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt erfolgen. Für die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte gilt § 9.

(8)Die Befugnis wird dem Arzt auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Be­reich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die er die Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte, aus dem die Weiterbil­dungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde in denen Ärzte zur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang der Befugnis hervorgehen.

(9)Die Ärztekammer kann die Befugnis mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Auflagen er­teilen.

§ 9
Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte
oder sonstiger Einrichtungen der ärztlichen Versorgung
als Weiterbildungsstätte

(1)Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Ärztekammer mit der Befugnis nach Maßgabe des § 8. Die Zulassung setzt voraus, daß Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß es möglich ist, den weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, wäh­rend der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2)In geeigneten Fällen ist bei Fachärzten, welche nicht die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, die Zulas­sung als Weiterbildungsstätte und die Befugnis zur Weiterbildung dahingehend festzulegen, daß eine bei ihnen erfolgte Weiterbildung nur zur Anrechnung für eine Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

(3)Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztlich geleitete Einrichtungen der ärztlichen Versorgung mit der Maßgabe, daß unter diesen Voraussetzungen mindestens einer der leitenden oder verantwortlichen Ärzte zur Weiterbildung befugt werden kann.

§ 10
Widerruf der Befugnis

(1)Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn
1.ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder persönliche Eignung des Arztes als
Weiterbilder ausschließt
2.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die in den Abschnitten I und II der
Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder für
die fakultative Weiterbildung oder für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde gestellten
Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2)Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbil­dungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

§ 11
Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1)Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt oder dem Arzt im Praktikum über die unter seiner Ver­antwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über:

1.die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, sowie Unterbrechungen der Weiterbildung
durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw.
2.die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die
sonstigen vermittelten Kenntnisse.

(2)Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

§ 12
Anerkennung von Arztbezeichnungen

(1)Eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach § 2 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbil­dung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.

(2)Die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung trifft die Ärztekammer auf­grund der vorgelegten Zeugnisse und einer sie ergänzenden Prüfung vor dem Prüfungsausschuß (§ 14); zur Prüfung wird der Antragsteller gemäß § 15 zugelassen.

(3)Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise, soweit in Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung des Antrag­stellers bestehen, ist eine Prüfung durchzuführen.


§ 13
Bescheinigung über die fakultative Weiterbildung
und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde

Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet erhält der Arzt auf Antrag durch die Ärztekammer. Für die Entscheidung zur Anerkennung der fakultativen Weiterbildung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung über die Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde erfolgt in entsprechender Anwen­dung des § 12 Abs. 3.

§ 14
Prüfungsausschuß und Widerspruchsausschuß

(1)Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuß. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungs­ausschüsse zu bilden.

(2)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bestellt die Ärztekammer; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter festzusetzen. Der Prüfungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit mindestens drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt oder den Bereich besitzen müssen. Dies gilt auch für die Prüfung zur Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses einer fakultativen Weiterbildung oder einer Wei­terbildung zum Erwerb einer Fachkunde.

(3)Die Ärztekammer bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4)Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor­sitzenden den Ausschlag.

(5)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6)Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuß gebildet. Für die Bestellung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 und für die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses bei Widerspruchsentscheidun­gen Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(7)Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Mitglie­der, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.

§ 15
Zulassung zur Prüfung

(1)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 belegt ist. Eine Ablehnung der Zu­lassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2)Der Entscheidung darüber, ob eine gründliche und eingehende Weiterbildung erfolgt und nachgewiesen ist, insbe­sondere, ob die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben und nachgewiesen sind, welche nach den Ab­schnitten I und II der Weiterbildungsordnung gefordert werden, werden von der Ärztekammer zu beschließende allge­meine Verwaltungsvorschriften zugrundegelegt. Die Kammer berücksichtigt hierbei entsprechende Empfehlungen der Bundesärztekammer.

(3)Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

§ 16
Prüfung

(1)Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2)Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern.

(3)Inhalt, Umfang und Ergebnis der Weiterbildung in den einzelnen Abschnitten werden durch die vorgelegten Zeug­nisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kennt­nisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuß überprüft. Die Prüfung kann sich auch auf die Prü­fung ärztlicher Fertigkeiten erstrecken. Der Prüfungsausschuß entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist, und die eingehenden, beson­deren oder speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in der fa­kultativen Weiterbildung oder für die angestrebte Fachkunde erworben sind.

(4)Kommt der Prüfungsausschuß mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbil­dung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit des Antragstellers zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind.

(5)Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten mindestens 3 Monate, höchstens aber 2 Jahre. In Schwerpunkten und Bereichen, sowie für eine fakultative Weiterbildung oder eine Fachkunde beträgt sie höchstens 1 Jahr. Die besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anlei­tung durchzuführen und Wissenslücken auszugleichen.

(6)In geeigneten Fällen des Absatzes 4 kann der Prüfungsausschuß als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; er legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht un­terschreiten soll.

(7)Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund ab­bricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8)Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß enthalten

1. die Besetzung des Prüfungsausschusses
2. den Namen des Geprüften
3. den Prüfungsgegenstand
4. die gestellten Fragen und Vermerke über deren Beantwortung
5. Ort, Beginn und Ende der Prüfung
6. im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuß gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.

§ 17
Prüfungsentscheidung

(1)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit.

(2)Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung aus.

(3)Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begrün­dung einschließlich der vom Prüfungsausschuß beschlossenen Auflagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6.

(4)Gegen den Bescheid der Ärztekammer nach Absatz 3 kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.

§ 18
Wiederholungsprüfung

Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wieder­holungsprüfung gelten die §§ 14 bis 17 entsprechend.

§ 19
Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

(1)Wer in einem von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, wenn die Weiterbil­dung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 14 bis 18 entsprechende Anwendung.

(2)Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichende Weiter­bildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Wei­terbildungszeiten entscheidet die Ärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.

§ 20
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1)Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ein in einem anderen Mitglied­staat als der Bundesrepublik Deutschland erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung für ein entsprechendes Gebiet, einen entsprechenden Schwerpunkt oder Bereich und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich eine entsprechende Anerkennung möglich ist. Wenn dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht erfüllt worden ist, kann die Ärztekammer von dem Arzt eine Be­scheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates darüber verlangen, daß die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwi­schen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.

2)Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften in einem der anderen Mit­gliedstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.

(3)Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbil­dung von mindestens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in einer fakultativen Weiterbildung in der Bundesrepublik abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mit­gliedstaates ist.

(4)Eine von Ärzten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuer­kennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleich­wertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 19 Abs. 2 ent­sprechend.

§ 21
Aberkennung der Arztbezeichnung

(1)Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderli­chen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind ein nach § 14 gebildeter Prüfungsausschuß und der Arzt zu hören.

(2)In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte der betroffene Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(3)Für die Rücknahme der Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 22
Pflichten der Ärzte

Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Ärzte, die eine Schwer­punktbezeichnung führen, müssen auch im Schwerpunkt tätig sein. Dasselbe gilt für Ärzte, die mehr als eine Gebiets­bezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung führen.

§ 23
Übergangsbestimmungen

(1)Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, daß die in die­ser Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind.

(2)Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, darf diese nach der bisherigen Weiterbil­dungsordnung abschließen. Für die Anerkennung der Arztbezeichnungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Ein­führung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen die­ser Arztbezeichnung erhalten. Abweichendes ist in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Schwerpunkte oder Bereiche bestimmt. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

(4)Bei Einführung von fakultativen Weiterbildungen im Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträge auf entspre­chende Bescheinigungen gilt Absatz 3 entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde im Gebiet kann ein Arzt auf An­trag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten 4 Jahre vor Einführung entspre­chende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Tätigkeit und der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gegen­über der Ärztekammer zu führen.

(5)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zusammen mit der bisherigen Gebietsbezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine der bisherigen Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie (Gefäßchirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, Unfallchirurgie) führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, unter Verzicht auf die Bezeichnung "Facharzt für Chirurgie" oder "Arzt für Chirurgie" oder "Chirurg" und die bisher geführte Teilgebiets­bezeichnung eine der nachstehenden Facharztbezeichnungen zu führen, wenn er berechtigt war, eine der nachstehend genannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen und in diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegend tätig war:

1. bei Teilgebietsbezeichnung "Kinderchirurgie" die Facharztbezeichnung für "Kinderchirurgie";
2. bei Teilgebietsbezeichnung "Plastische Chirurgie" die Facharztbezeichnung für "Plastische Chirurgie";
3. bei Teilgebietsbezeichnung "Thorax- und Kardiovaskularchirurgie" die Facharztbezeichnung für "Herzchirurgie".

(6)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Teilgebietsbezeichnung "Phoniatrie und Pädaudiologie" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie".

(7)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen". Die Aner­kennung als "Facharzt für Transfusionsmedizin" für Inhaber der bisherigen Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin" richtet sich nach Absatz 3.

(8)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Bezeichnung Psychiater oder Arzt für Psychiatrie führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, die Facharztbezeichnung "Facharzt für Psychiatrie und Psychothe­rapie" zu führen, wenn er die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" führen darf. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Facharztbezeichnung für Kinder- und Jugendpsychiatrie führt, erhält auf Antrag das Recht die Facharztbezeichnung "Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" zu führen.

(9)Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnungen "Psychoanalyse" oder "Psychotherapie" führt, kann sie beibehalten. Er erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Facharzt für Psychothe­rapeutische Medizin" zu führen, wenn er nach Erwerb der Zusatzbezeichnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend Psychotherapie ausgeübt hat.

(10)Wer gemäß § 10a der Bundesärzteordnung als Fachzahnarzt für Kieferchirurgie eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" oder "Mund-Kiefer-Gesichtschir­urg". Andere Fachzahnärzte, die eine Erlaubnis nach § 10 a Bundesärzteordnung besitzen, können auf Antrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrer Erlaubnis entsprechende Facharztbezeichnung zu führen, wenn sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und im Fachgebiet voll umfänglich tätig sein dürfen.

(11)Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärzte), die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsord­nung in eigener Praxis tätig sind und während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre allgemeinmedizinisch tätig waren, erhalten auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin". Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für diese Zeit zu erbringen. Dabei können auch Tätigkeiten in Krankenhäusern anerkannt werden, wenn diese nach Abschnitt I dieser Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin anrechnungs­fähig sind.

(12)Wer aufgrund der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung geltenden Übergangsbestimmun­gen rechtmäßig Arztbezeichnungen nach der Facharztordnung oder der Subspezialisierungsordnung der ehemaligen DDR führt, welche nicht in entsprechende Arztbezeichnungen nach der bisherigen Weiterbildungsordnung oder in ent­sprechende Arztbezeichnungen nach dieser Weiterbildungsordnung umgewandelt werden können, darf sie weiter füh­ren. *

(13)Anträge nach diesen Übergangsvorschriften müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbil­dungsordnung gestellt werden.

*Dies gilt nur für Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.


Abschnitt I
GEBIETE, FACHKUNDEN, FAKULTATIVE WEITERBILDUNGEN, SCHWERPUNKTE

I. Allgemeinmedizin

Definition:

Die Allgemeinmedizin umfaßt die lebensbegleitende hausärztliche Betreuung von Menschen jeden Alters bei jeder Art der Gesundheitsstörung, unter Berücksichti­gung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen ihrer gesundheitli­chen Leiden, Probleme oder Gefährdungen und die medizinische Kompetenz zur Entscheidung über das Hinzuziehen anderer Ärzte und Angehöriger von Fachberufen im Gesundheitswesen. Sie umfaßt die patientenzentrierte Integration der medizinischen, psychischen und sozialen Hilfen im Krankheitsfall, auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit.
Dazu gehören auch die Betreuung von akut oder chronisch Erkrankten, die Vorsorge und Gesundheitsberatung, die Früherkennung von Krankheiten, die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, die für die gesundheitliche Betreuung der Patienten Bedeutung haben, die Unterstützung gemeindenaher gesundheitsfördernder Aktivitäten, die Zusammen­führung aller medizinisch wichtigen Daten des Patienten.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1

1 1/2 Jahre Allgemeinmedizin

1 Jahr Innere Medizin im Stationsdienst sowie mindestens ein weiteres 1/2 Jahr im Stationsdienst

1/2 Jahr Chirurgie

1/2 Jahr Kinderheilkunde

1 1/2 Jahre Weiterbildung, wobei auch Weiterbildungsabschnitte von mindestens 3 Monaten angerechnet werden können.
Anrechnungsfähig auf diese Weiterbildung sind jeweils bis zu
1 1/2 Jahre Allgemeinmedizin oder Innere Medizin
1 Jahr Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Kinderheilkunde oder
Orthopädie
1/2 Jahr Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Augenheilkunde oder
Chirurgie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Haut- und
Geschlechtskrankheiten oder Kinderchirurgie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie oderNervenheilkunde oder Neurologie oder Physikalische
und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder
Psychotherapeutische Medizin oder
Urologie

Teilnahme an Kursen von insgesamt 80 Stunden.

3 Jahre der Weiterbildung können bei niedergelassenen Ärzten abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Gesundheitsförderung, Prävention, Früherkennung von Krankheiten, Beratung, Diagnostik und Therapie, insbesondere beim unausgelesenen Krankengut unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen, in der Langzeitbetreuung chronisch Kranker, in den Maßnahmen der ersten ärztlichen Hilfe beim Notfallpatienten, der Integration medizinischer, sozialer, pflegerischer und psychischer Hilfen einschließlich der Rehabilitation in den Behandlungsplan unter Einbezug des familiären und sozialen Umfeldes des Patienten.

Hierzu gehören in der Allgemeinmedizin

1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Hinblick auf eine hausärztliche Tätigkeit in
der allgemeinmedizinischen Diagnostik, Therapie und Beratung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen im unausgelesenen Krankengut einschließlich der allgemeinmedizinischen Akut- und Notfallversorgung unter besonderer Berücksichtigung der abwendbar gefährlichen Verläufe
der Koordinierung der ärztlichen Behandlung ggf. einschließlich der spezialistischen Diagnostik und Therapie, auch durch Zusammenführen, Bewerten und Aufbewahren der Befunde sowie durch Führung des Patienten im medizinischen Versorgungssystem
der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in die Behandlung
der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen, der Prävention einschließlich des Impfwesens, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen und Verfahren sowie der Nachsorge
der Familienmedizin und den Besonderheiten ärztlicher Behandlung von Patienten in ihrem häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld, auch im Rahmen der Hausbesuchstätigkeit
der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für Patienten durch Abwägung von Nutzen und Risiken diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen
der gemeindenahen Vernetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen sowie in der Erkennung und Beurteilung der Auswirkungen von Noxen aus der Umwelt und am Arbeitsplatz
der hausarztspezifischen Kommunikation
der Behandlung und ärztlichen Betreuung chronisch kranker, multimorbider und sterbender Patienten
den hausärztlichen Besonderheiten der Diagnostik und Therapie geriatrischer Patienten einschließlich der geriatrischen Rehabilitation
der hausärztlichen psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker
der Begutachtung und Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit
der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka einschließlich der Dauertherapie chronisch Kranker, der Probleme der Mehrfachverordnungen, der Risiken des Arzneimittelmißbrauchs sowie der gesetzlichen Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung unter den Bedingungen der hausärztlichen Praxis und den hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätzen
den Grundsätzen der Qualitätssicherung in der Allgemeinmedizin
Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (Sozialrecht, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
Diagnostik und Therapie akuter Notfälle einschließlich Wiederbelebung
der Indikation, Durchführung und Bewertung der Basis- Kreislauf- und der Lungenfunktionsdiagnostik zum Ausschluß von Lungenventilationsstörungen (Ruhespirographie) einschließlich der hierfür erforderlichen apparativen Untersuchungen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der physikalischen Therapie einschließlich der Gerätekunde im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der Indikation zur und Dokumentation von Ultraschalluntersuchungen innerer Organe einschließlich der ableitenden Harnwege und der Prostata im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der Indikation, Durchführung, Bewertung und Dokumentation von Doppler-Unter­suchungen der peripheren Gefäße im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der Prokto-/Rektoskopie
der Beherrschung der für die hausärztliche Versorgung erforderlichen instrumentellen Techniken einschließlich der Punktionen sowie der Infusionstechnik
den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation, Probeexzision bei in der allgemeinärztlichen Praxis zu versorgenden Verletzungen und Erkrankungen auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie
der Behandlung mit ruhigstellenden Schienen, mit starren und funktionellen Verbänden im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
der Versorgung Unfallverletzter und Erstversorgung chirurgischer Notfälle einschließlich der Organisation begleitender und weiterführender Maßnahmen
der Schmerzbehandlung bei akuten und chronischen Schmerzen, die keinen eigenständigen Krankheitswert haben
der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
der Probeentnahme und der sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde

2. Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
die Durchführung der Laboruntersuchungen
die Durchführung und Bewertung von Ultraschalluntersuchungen innerer Organe einschließlich der ableitenden Harnwege und der Prostata im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
Vorsorgeuntersuchungen (U 2 bis U 6, J 1) im Kindesalter
spezifische Maßnahmen für die Früherkennung von Krankheiten

1.B.1 Fakultative Weiterbildung "Klinische Geriatrie"
Definition:
Die Klinische Geriatrie umfaßt Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Er­krankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Ein­richtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet wer­den.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters.

Hierzu gehören in der Klinischen Geriatrie
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von Erkrankungen und Behinderungen des
höheren Lebensalter
- den speziellen geriatrisch relevanten diagnostischen Verfahren
- der speziellen geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen im biologisch
fortgeschrittenen Lebensalter
- der Behandlung der Stuhl- und Urininkontinenz
- den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln sowie der
Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen
- altersadäquater Ernährung und Diätetik
- physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen
- der Reintegration zur Bewältigung der Alltagsprobleme
- der Geroprophylaxe einschließlich der Ernährungsberatung und Hygieneberatung
- der Sozialmedizin, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung und der
Möglichkeiten teilstationärer Behandlung und externer Hilfen
- der Anleitung des therapeutischen Teams
- den Einweisungsmodalitäten nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
- dem Versicherungs- und Rentenwesen und Sozialhilfebereich

2. Anästhesiologie

Definition:
Die Anästhesiologie umfaßt die allgemeine und lokale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Wiederbelebung sowie die Intensivmedizin und die Schmerztherapie in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon 1 Jahr in der nichtspeziellen anästhesiologischen Inten­sivmedizin.
4 Jahre im operativen Bereich.
Angerechnet werden können auf die 4-jährige Weiterbildung im operativen Bereich bis zu 1 Jahr Weiterbildung in der Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Klinische Pharmakologie oder Pharma­kologie und Toxikologie oder Physiologie oder Transfusionsmedizin.
Angerechnet werden können auf das 1 Jahr Weiterbildung in der nichtspeziellen anästhesiologischen Intensivmedizin 1/2 Jahr in der Intensivmedizin in der Chirurgie oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Kinderheilkunde oder Neurochirurgie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung von Narkosen unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Verfahren bei Eingriffen in allen operativen Gebieten, in den Verfahren der Lokal- und Leitungsanästhesie, den Maßnahmen zur Herz-Lungen-Wiederbelebung und zur Schockbehandlung, der Dauerbeatmung mit Respiratoren, sowie der Transfusions- und Infusionstherapie, der Einleitung weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen und in den theoretischen und medizinischen Grundlagen des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Röntgendiagnostik der Thoraxorgane sowie die Vergiftungsbehandlung, die Tracheotomie und notfallmäßige Schrittmacheranwendung.

Hierzu gehören in der Anästhesiologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- den pathophysiologischen Grundlagen zur Beurteilung der Operabilität und der Auswirkungen des operativen
Eingriffes
- Erkennung und Behandlung von Störungen des Wasser-, Elektrolyt- und Säure-Basen-Haushaltes
- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der Herz-Lungen- Wiederbelebung und der
Schockbehandlung in allen Altersstufen
- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes mit der
Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der vitalen Funktionen einschließlich der pathophysiologischen
Grundlagen und Techniken der Infusionsbehandlung
- den fachspezifischen Grundlagen der Ernährungsmedizin
- den pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der prä- und postoperativen Atemtherapie
- dem Bluttransfusionswesen
- der Durchführung
o der künstlichen Beatmung mittels Atemspende und einfacher Beatmungsgeräte, der oralen und nasalen
Intubation, der Notfallbronchoskopie, der Dauerbeatmung unter Anwendung maschineller Respiratoren
und der Beurteilung von Analysen der Blutgase und des Säuren-Basen-Haushaltes
o der Maßnahmen beim Herz-Kreislaufstillstand einschließlich der Atemspende, der externen Herzdruckmassage
und der Anwendung elektrotherapeutischer Verfahren
o der interdisziplinären Therapie von Schmerzzuständen mit den Methoden des Gebietes
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der
Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen
einschließlich der Medizin-Geräteverordnung) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter Anästhesien
o in den chirurgischen Gebieten und Schwerpunkten
o in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe unter Einbeziehung von Anästhesien bei Kaiserschnitten
o bei operativen Eingriffen bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5.Lebensjahr
o bei Anästhesien in wenigstens 2 weiteren operativen Gebieten unter Einbeziehung von Eingriffen im Kopf-
Halsbereich
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter peripherer Regionalanästhesien und rückenmarksnaher
Regionalanästhesien
- der Mitwirkung bei Anästhesien für intrathorakale Eingriffe
- der Lungenfunktionsdiagnostik
- der EKG-Diagnostik, soweit sie für die Festlegung des Anästhesieverfahrens und die Patientenüberwachung
während der Anästhesie oder im Rahmen der Intensivmedizin erforderlich ist
- in der psychosomatischen Grundversorgung
- in der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung 1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Röntgendiagnostik der Thoraxorgane
- die Behandlung von Vergiftungen, die Tracheotomie und notfallmäßige Anwendung von Schrittmachern
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

2.A. Fachkunden

2.A.1. Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Anästhesiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die
im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

2.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin

Definition:
Die Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin umfaßt in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden
zuständigen Ärzten die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen oder
Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensivtherapeutische Verfahren unterstützt
oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 Jahr der Weiterbildung in der Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin muß zusätzlich zur
Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 12 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in Anästhesiologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im
Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der
Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Beatmungsverfahren,
Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Anästhesiologischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere bei
Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und Sedierungsverfahren
- den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der therapeutischen Bronchoskopie
- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens
- den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems einschließlich hierbei
durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei Organversagen einschließlich
der Herz-Lungen-Wiederbelebung
- der interdisziplinären Behandlungskoordination mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin
- die nichtoperative Intensivüberwachung und -behandlung


3. Anatomie * (Abstimmung der Inhalte mit Wiss.-Med.Fachgesellschaft noch nicht endgültig abgeschlossen)

Definition:
Die Anatomie umfaßt den normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich sy­stematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie die Embryologie.

Weiterbildungszeit:
4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Neuropathologie oder Pathologie oder bis zu 1/2 Jahr Wei­terbildung in Chirurgie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Herzchirurgie oder Innere Medizin oder Kinderchirurgie oder Kinderheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochir­urgie oder Neurologie oder Orthopädie oder Rechtsmedizin oder Urologie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den grundlegenden wis­senschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Paläontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das Leichentransport- und Bestattungswesen.

Hierzu gehören in der Anatomie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und
Funktion sowie der vergleichenden Anatomie
- der Röntgenanatomie
- der Embryologie
- der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen
- den makroskopischen Präparationsmethoden
- der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration
- der Infektionsgefährdung und der einschlägigen Rechtsvorschriften
- der Histologie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixations-,
Schnitt- und Färbetechniken
- der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken
- der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie
- der Makro- und Mikrophotographie
- der Morphometrie
- der Technik der Elektronenmikroskopie
- den Methoden der Biomathematik und Statistik

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Paläontologie und Anthropologie
- Humangenetik
- Autoradiographie

4. Arbeitsmedizin

Definition:
Die Arbeitsmedizin umfaßt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit. Dazu gehört insbeson­dere die Verhütung von Unfällen sowie die Vorbeugung und Erkennung von Erkrankungen, die durch das Arbeitsge­schehen verursacht werden können und die Mitwirkung bei der Einleitung der sich aus solchen Unfällen und Erkran­kungen ergebenden medizinischen Rehabilitation sowie bei der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1
2 Jahre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon 1 Jahr Akutkrankenhaus.
Angerechnet werden können auf die 2-jährige Weiterbildung in Innere Medizin bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Allge­meinmedizin oder Chirurgie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Neurologie oder Psychiatrie und Psychothe­rapie oder Orthopädie oder innerhalb dieses Jahres bis zu 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Hygiene und Präventive Umweltmedizin oder Laboratoriumsmedizin oder Physiologie oder 6 Monate Tätigkeit in Toxikologie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.
Mindestens 21 Monate Weiterbildung in praktischer Tätigkeit in der Arbeitsmedizin.
Ein 3-monatiger theoretischer Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens sechs Abschnitte geteilt werden darf.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Grundlagen der Ar­beitsmedizin einschließlich der Arbeitsphysiologie, der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Diagnostik, der Arbeitspsy­chologie und der Arbeitspathologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über Sozialversicherungsmedizin, Arbeits- und Betriebssoziologie und Rehabilitation.

Hierzu gehören in der Arbeitsmedizin
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Aufgaben und Organisation der Arbeitsmedizin
- Arbeitswelt und Arbeitsorganisation
- der speziellen Berufskunde
- Pathologie und Klinik der Berufskrankheiten, insbesondere der verschiedenen auslösenden Noxen
- dem Einsatz chronisch Erkrankter in der Arbeitswelt
- der Arbeits- und Industriehygiene mit den verschiedenen beeinflussenden Faktoren sowie der damit in
Verbindung stehenden Umwelthygiene
- der Arbeitsphysiologie, Arbeitsergonomie einschließlich der Arbeits- und Betriebspsychologie
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen
- den Arbeitschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- Sozialmedizin und Sozialversicherungsmedizin
- Epidemiologie, Dokumentation und Statistik
- Arbeits- und Betriebssoziologie
- arbeitsmedizinische Gesundheitsberatung und -förderung einschließlich Tropenhygiene und Umweltschutz und
Verkehrsmedizin
- Rehabilitation am Arbeitsplatz
- die Durchführung der Laboruntersuchungen

4.A. Fachkunde

4.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Arbeitsmedizin
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im
Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr


5. Augenheilkunde

Definition:
Die Augenheilkunde umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation der anatomischen und funktio­nellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe, die ophthalmologische Optik sowie die plastisch-rekonstruk­tiven Operationen an den Schutzorganen des Auges.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der ophthalmologischen Optik, in der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik, in der konservativen und operativen Therapie und Nachsorge von Erkrankungen, Verletzungen und deren Komplikationen sowie Funktionsstörungen im Gebiet, ein­schließlich der selbständigen Durchführung der üblichen nichtspeziellen ophthalmologischen Operationen.

Hierzu gehören in der Augenheilkunde
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Anatomie des Sehorgans, der Hirnnerven und der Sehbahn
- der Physiologie und Pathologie monokularer und binokularer Funktionen einschließlich der zugehörigen
Untersuchungsmethoden
- der ophthalmologischen Optik einschließlich der zugehörigen Untersuchungsmethoden
- der augenärztlichen Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich der Neuroophthalmologie
- den objektiven und subjektiven Untersuchungsmethoden
- der gebietsbezogenen Sonographie
- der konservativen und operativen Therapie des Gebietes einschließlich der selbständigen Durchführung der
üblichen nichtspeziellen ophthalmologischen Operationen, hierzu gehören:
o die Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich der Kontaktoptik, der vergrößernden Sehhilfen
und der Rehabilitation von Sehbehinderten und Blinden
o die Pleoptik und Orthoptik einschließlich der Frühbehandlung und Amblyopie-Prophylaxe
o die medikamentöse Behandlung der Augenerkrankungen
o die physikalischen Grundlagen der Lasertechnologie
o die Indikationsstellung zur Laserbehandlung
o die Indikationsstellung zu den augenärztlichen Operationen
o eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe des Gebietes einschließlich der Chirurgie der Adnexe
o die Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Nachbehandlung
- der gebietsbezogenen Lokal- und Regionalanästhesie
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Ge bietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- der Dokumentation von Befunden, im ärztlichen Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der
Sozialgesetzgebung (Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die
Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- mikrobiologische und zytologische Diagnostik
- ophthalmo-pathologische Diagnostik
- elektrophysiologische Diagnostik (EMG, EOG, ERG und VECP)
- die Durchführung der Lasertherapie
- die Durchführung der Laboruntersuchungen des Gebietes

5.A. Fachkunde

5.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die
im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung das allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

5.A.2 Fachkunde in Laserchirurgie in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Laserchirurgie.

Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr
Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

5.A.3 Fachkunde in Laserchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Laserchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades.

Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr
Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

5.A.4 Fachkunde in okulären Eingriffen höheren Schwierigkeitsgrades in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung okulärer Eingriffe höheren Schwierigkeitsgrades.

Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr
Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

5.A.5 Fachkunde in Augenmuskelchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades in der Augenheilkunde
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Augenmuskelchirurgie höheren Schwierigkeitsgrades.

Mindestdauer der Weiterbildung: 1 Jahr
Die Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde muß ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden.

6. Biochemie * (Abstimmung der Inhalte mit Wiss.-Med. Fachgesellschaft noch nicht endgültig abgeschlossen)

Definition:
Die Biochemie umfaßt die Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen.

Weiterbildungszeit:
4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung in Innere Medizin oder Kinderheilkunde.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen und phy­sikalischen Chemie einschließlich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der biologischen Statistik und Datenverarbei­tung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über biochemische Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsme­chanismus von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, die Pathophysiologie von Stoffwechselkrankheiten und Stoff­wechselanomalien einschließlich endokriner Störungen und den Wasser- und Elektrolythaushalt sowie die Ernährungs­wissenschaft und toxikologische Probleme des Umweltschutzes.

Hierzu gehören in der Biochemie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der chemischen und biologisch-chemischen Laboratoriumsdiagnostik
- der Photometrie und Fluorometrie
- der Elektrometrie
- der Darstellung biologischer Substanzen
- den Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen
- der Chromatographie und Elektrophorese
- der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikrolitermethode
- immunchemischen Testverfahren
- den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate
- dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzymologie einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung
- den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der Mechanismen des Zell- und
Organstoffwechsels
- den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunochemie
- der Biochemie der Ernährung, des Säuren-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythaushaltes

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die submikroskopische Feinstruktur der Zelle
- die biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe sowie den Wirkmechanismus von Substanzen auf
molekularer Ebene
- die Pathophysiologie der Stoffwechselkrankheiten und Anomalien
- die Labororganisation und den Laborbetrieb
- die Ernährungswissenschaft und toxikologische Fragestellungen

7. Chirurgie

Definition:
Die Chirurgie umfaßt die Erkennung und Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildun­gen mit den entsprechenden Untersuchungsverfahren, konservativen und operativen Behandlungsverfahren des Gebie­tes einschließlich der gebietsbezogenen Intensivmedizin, den Nachsorgeverfahren des Gebietes sowie der Rehabilita­tion in jedem Lebensalter

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon 6 Monate in der nichtspeziellen chirurgischen Intensivme­dizin.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung in Anästhesiologie oder Anatomie oder Herzchirurgie oder Kinder­chirurgie oder Neurochirurgie oder Orthopädie oder Pathologie oder Plastische Chirurgie oder Urologie.
1 Jahr der Weiterbildung kann bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen Diagno­stik und Differentialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen, insbesondere in den instrumentellen Untersuchungsverfah­ren, der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehl­bildungen des Gebietes, der selbständigen Durchführung der operativen Eingriffe des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgi­schen Eingriffe.

Hierzu gehören in der Chirurgie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik chirurgischer Erkrankungen
- den instrumentellen Untersuchungsverfahren des Gebietes
- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und
Fehlbildungen des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung gehörenden gefäßchirurgischen,
thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und
Fehlbildungen
- der Durchführung chirurgischer Eingriffe des Gebietes einschließlich der zur Grundversorgung erforderlichen
gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen, unfallchirurgischen und visceralchirurgischen Eingriffe; hierzu gehört
eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe an
o Kopf, Hals und Bauch
sowie eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe bei
° den zur Grundversorgung erforderlichen gefäßchirurgischen Eingriffen
° den zur Grundversorgung erforderlichen thoraxchirurgischen Eingriffen
° den zur Grundversorgung erforderlichen unfallchirurgischen Eingriffen
° den zur Grundversorgung erforderlichen visceralchirurgischen Eingriffen
- der gebietsbezogenen Röntgendiagnostik des Stütz- und Bewegungssystems und der Notfalldiagnostik der Schädel
Brust- und Bauchhöhle einschließlich des Strahlenschutzes
- der Sonographie bei chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen
- der nichtspeziellen Intensivmedizin des Gebietes
- den gebietsspezifischen Grundlagen in Ernährungsmedizin
- den Verfahren der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Schocktherapie
- der Lokal- und Regionalanästhesie des Gebietes
- der psychosomatischen Grundversorgung
- der Methodik und Durchführung des Grundleistungslabors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Probenentnahme und sachgerechten Probenbehandlung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen für das
allgemeine Labor des Gebietes sowie in der Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild
- der Methodik und Durchführung des speziellen Labors des Gebietes sowie der Bewertung der Befunde
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
- der Begutachtung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- die Durchführung von Laboruntersuchungen
- die diagnostischen und therapeutischen Verfahren der Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastischen Chirurgie

7.A. Fachkunde

7.A.1 Fachkunde in Laboruntersuchungen in der Chirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Ge­biet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung des allgemeinen Labors des Gebietes.
Mindestdauer der Weiterbildung: 1/2 Jahr

7.A.2 Fachkunde Ösophago-Gastro-Duodenoskopie in der Chirurgie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Ösophago-Gastro-Duodenoskopie.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

7.B.1 Fakultative Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin
Definition:
Die Spezielle Chirurgische Intensivmedizin umfaßt die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von chirurgi­schen Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch inten­sive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 1/2 Jahre der Weiterbildung in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Angerechnet werden können 6 Monate Intensivmedizin während der Weiterbildung in der Chirurgie.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Intensivüberwachung und Intensivbehandlung des Gebietes einschließlich der Behandlungsverfahren, Ernährungsregimes und speziellen intensivmedizinischen Verfahren des Gebietes.

Hierzu gehören in der Speziellen Chirurgischen Intensivmedizin
1. Spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der differenzierten Beatmungstechnik einschließlich der Beatmungsentwöhnung, insbesondere
bei Langzeitbeatmung, sowie den für die Beatmung notwendigen Analgesierungs- und
Sedierungsverfahren
den extrakorporalen Ersatzverfahren bei akutem Organversagen
- der diagnostischen und therapeutischen Bronchoskopie
- der differenzierten Elektrotherapie des Herzens
- den differenzierten Punktions- und Katheterisierungstechniken des Gefäßsystems
einschließlich hierbei durchführbarer Meßverfahren
- der physikalisch-pharmakologischen Hypothermie
- der differenzierten Intensivtherapie bei oder nach Operationen, Traumata und bei
Organversagen einschließlich der Herz-Lungen-Wiederbelebung

1.1 Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse über
- betriebliche, organisatorische sowie rechtliche und ethische Aspekte der Intensivmedizin.

7.C.1 Schwerpunkt Gefäßchirurgie

Definition:
Die Gefäßchirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung der Erkrankungen des Gefäßsystems einschließ­lich der Verletzungen und Fehlbildungen sowie die Nachsorge nach operativer Behandlung und die Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in diagnostischen, hyperämisierenden, re­sezierenden und rekonstruktiven Maßnahmen und Eingriffen am Gefäßsystem.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Gefäßchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie des Kreislaufsystems
- den Untersuchungsmethoden; dazu gehören:
o Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge
o spezielle Untersuchungsverfahren der Durchblutungsmessung, besonders an den Extremitäten
o die Röntgendiagnostik des Schwerpunktes, ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige
Teilnahme an Röntgendemonstrationen
- der konservativen und operativen Therapie, in der Indikationsstellung zu gefäßchirurgischen Maßnahmen und
Eingriffen sowie in der Vor- und Nachbehandlung einschließlich der postoperativen Phase
- einer Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am Gefäß- und Lymphsystem

7.C.2 Schwerpunkt Thoraxchirurgie

Definition:
Die Thoraxchirurgie umfaßt die Prävention und Diagnostik einschließlich der instrumentellen Untersuchungsverfahren sowie postoperative Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Bronchial­systems, des Mediastinums und der Thoraxwand, insbesondere im Rahmen der Tumorbehandlung.

Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
Angerechnet werden kann 1/2 Jahr Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie des Gebietes Innere Medizin.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnosestellung, den Untersu­chungsverfahren, den operativen Eingriffen und der Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildun­gen der Lunge, der Pleura, des Zwerchfells, des Bronchialsystems, des Mediastinums und der Thoraxwand.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Thoraxchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Lunge, der Pleura, des Mediastinums und des Bronchialsystems
einschließlich der Beziehungen zum Herz-Kreislauf-System
- den Untersuchungsmethoden des Schwerpunktes einschließlich der Röntgendiagnostik; ständig begleitend während der Weiterbildung einschließlich der regelmäßigen Teilnahme an Röntgendemonstrationen
- der Sonographie des Schwerpunktes
- der Indikationsstellung und Durchführung thoraxchirurgischer Maßnahmen und Eingriffe; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Maßnahmen und Eingriffe an der Lunge, der Pleura, dem
Zwerchfell, dem Bronchialsystem, dem Mediastinum und der Thoraxwand einschließlich der Vor- und
Nachbehandlung

7.C.3 Schwerpunkt Unfallchirurgie

Definition:
Die Unfallchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, die operative und nichtoperative Behandlung von Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich der Nachsorge und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Indikationsstellung, operativer und nichtoperativer Behandlung von Verletzungen und deren Folgezustände.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Unfallchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Anatomie, Physiologie, Biomechanik, Pathologie und Pathophysiologie der Stütz- und Bewegungssysteme
- den besonderen Untersuchungsmethoden der Unfallchirurgie einschließlich der Röntgendiagnostik des
Schwerpunktes sowie der endoskopischen diagnostischen und therapeutischen Verfahren
- der Sonographie bei unfallchirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen
- der Befundbewertung weiterer diagnostischer Verfahren wie CT und MRT
- der Indikationsstellung unfallchirurgischer operativer und nichtoperativer Verfahren
- der Erstversorgung aller Verletzungen einschließlich typischer Notfalleingriffe
- der plastischen und wiederherstellenden Chirurgie bei Verletzungen und deren
Folgezustände; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe bei Verletzungen
und deren Folgezustände an
o Kopf und Hals
o Brustwand und Brusthöhle
o Bauchwand und Bauchhöhle
o dem Stütz- und Bewegungssystem

7.C.4 Schwerpunkt Visceralchirurgie

Definition:
Die Visceralchirurgie umfaßt die Prävention, Erkennung, operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankun­gen, Verletzungen und Fehlbildungen innerer Organe unter spezieller Berücksichtigung der gastroenterologischen, en­dokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile sowie der Transplantationschirurgie.

Weiterbildungszeit:
3 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1.
2 Jahre der Weiterbildung im Schwerpunkt müssen zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in Diagnostik, Differentialdiagnostik und Indikationsstellung bei besonderen gastroenterologisch-, endokrinologisch-, onkologisch-chirurgischen Erkrankungen sowie deren chirurgische Therapie einschließlich der Transplantationschirurgie.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Visceralchirurgie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- der Anatomie, Pathologie, Physiologie und Pathophysiologie gastroenterologischer endokrinologischer und
onkologischer Erkrankungen einschließlich der Transplantationschirurgie
- den besonderen chirurgischen Untersuchungsverfahren zur gastroenterologischen, endokrinologischen,
onkologischen und Transplantationschirurgie einschließlich sonographischer und endoskopischer Verfahren
- der Röntgendiagnostik des Schwerpunktes; ständig begleitend während der Weiterbildung und die regelmäßige
Teilnahme an Röntgendemonstrationen
- den besonderen gastroenterologischen, endokrinologischen, onkologischen Operationsverfahren einschließlich
endoskopischer und laparaskopischer, auch minimal invasiver, Operationsverfahren; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter operativer Eingriffe am Gastrointestinaltrakt, dem endokrinen System, bei
onkologischen Verfahren sowie die Mitwirkung bei Eingriffen in der Transplantationschirurgie

8. Diagnostische Radiologie

Definition:
Die Diagnostische Radiologie umfaßt die Erkennung von Krankheiten mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikali­scher Verfahren sowie die Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Unter­suchungen indiziert ist, ferner den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundla­gen.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 Jahr klinische Weiterbildung im Stationsdienst.
4 Jahre Diagnostische Radiologie.
Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildung in Nuklearmedizin oder Strahlentherapie.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der diagnostischen Radiologie, den radiologischen Spezialverfahren einschließlich der interventionellen Maßnahmen, dem Strahlenschutz, in der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist, ferner in der Magnetresonanz.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über spezielle diagnostische Verfahren der Kinderradiologie und Neurora­diologie, die Diagnostik mit radioaktiven Stoffen und die Strahlentherapie.

Hierzu gehören in der Diagnostischen Radiologie
1. Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit
ionisierenden Strahlen und kernphysikalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen einschließlich der
Grundlagen der Physik bei der diagnostischen Anwendung ionisierender Strahlen und kernphysikalischer
Verfahren
- Strahlenerzeugungssystemen
- der Strahlenbiologie und dem Strahlenschutz
- der radiologischen Diagnostik; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen mit
verschiedenen diagnostischen Verfahren
- den zur Grundversorgung erforderlichen radiologischen Maßnahmen im Kindesalter
- den zur Grundversorgung erforderlichen radiologischen Maßnahmen an Gehirn und Rückenmark
- den interventionellen radiologischen Verfahren in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden
zuständigenÄrzten
- in radiologischen Spezialverfahren; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen
und therapeutischer Verfahren
- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen
indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter sonographischer Untersuchungen
- der MRT und Kernspektroskopie; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen
- der Schockbehandlung und Herz-Lungen-Wiederbelebung
- der Pharmakologie der im Gebiet gebräuchlichen Pharmaka und Kontrastmittel (Pharmakokinetik, Wechsel- und
Nebenwirkungen) einschließlich ihres therapeutischen Nutzens (auch Kosten-/Nutzenrelation), Risiken des
Arzneimittelmißbrauchs, gesetzliche Auflagen bei der Arzneimittelverschreibung und Arzneimittelprüfung sowie
die hierbei zu beachtenden ethischen Grundsätze
- Dokumentation von Befunden, ärztlichem Berichtswesen, einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung
(Reichsversicherungsordnung, Sozialgesetzbuch, Krankenkassenverträge, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Mutterschutzgesetz, Jugend- und Arbeitsschutzgesetz und andere Bestimmungen) und für die Arzt-Patienten-Beziehung wichtigen Rechtsnormen
- der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

1.1 Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen über
- spezielle diagnostische Verfahren in den Schwerpunkten der Diagnostischen Radiologie
- spezielle Meßverfahren der Diagnostischen Radiologie
- die Strahlentherapie und die Grundlagen der allgemeinen Onkologie
- die Diagnostik mit radioaktiven Stoffen
- die EDV einschließlich der Gerätekunde des Gebietes

8.A. Fachkunde

8.A.1 Fachkunde Sonographie der weiblichen Genitalorgane in der Diagnostischen Radiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographien der weiblichen Genitalorgane.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

8.A.2 Fachkunde Songraphie der Brustdrüse in der Diagnostischen Radiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Brustdrüse.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

8.A.3 Fachkunde Sonographie der Gesichtsweichteile in der Diagnostischen Radiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der Gesichtsweichteile.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

8.A.4 Fachkunde Sonographie der abdominellen und retroperitonealen Gefäße in der Diagnostischen Radiologie
Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten, welche über die im Gebiet aufgeführten Inhalte hinausgehen, in der Durchführung der Sonographie der abdominellen und retroperitonealen Gefäße.
Hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter Untersuchungen.

8.C.1 Schwerpunkt Kinderradiologie

Definition:
Die Kinderradiologie umfaßt die radiologische Diagnostik bei Kindern einschließlich radiologischer Spezialverfahren und besonderer Strahlenschutzmaßnahmen beim Kind sowie die schwerpunktbezogene Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1 Jahr Kinderheilkunde muß zusätzlich nachgewiesen werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der radiologischen Diagnostik bei Kin­dern einschließlich radiologischer Spezialverfahren und besonderer Strahlenschutzmaßnahmen beim Kind sowie in der schwerpunktbezogenen Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersu­chungen indiziert ist.

Hierzu gehören in der Kinderradiologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit
Röntgenstrahlen zu erkennenden Anomalien, Erkrankungen und Verletzungen im Kindesalter
- Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Indikation und Differentialdiagnose der mit
sonographischen Untersuchungen zu erkennenden Anomalien, Erkrankungen und Verletzungen im Kindesalter
- den besonderen physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen sowie im Strahlenschutz des Kindes
- in der radiologischen Diagnostik des Schwerpunktes; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren
- in der Sonographie (ausschließlich der Echokardiographie), soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung
diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig
durchgeführter Untersuchungen
- der Computertomographie
- der Angiographie und der Deutung nuklearmedizinischer Befunde im Kindesalter
- der MRT

8.C.2 Schwerpunkt Neuroradiologie

Definition:
Die Neuroradiologie umfaßt die neuroradiologische Diagnostik bei Erkrankungen und Veränderung des Nervensystems und seiner Hüllen sowie radiologische Spezialverfahren einschließlich des Strahlenschutzes und die schwerpunktbezo­gene Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist.

Weiterbildungszeit:
2 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1 .
1 Jahr der Weiterbildung im Schwerpunkt muß zusätzlich zur Gebietsweiterbildung abgeleistet werden.
1 Jahr Neurochirurgie oder 1 Jahr Neurologie muß zusätzlich nachgewiesen werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbildung:
Vermittlung, Erwerb und Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der neuroradiologischen Diagnostik bei Erkrankungen und Veränderungen des Nervensystems und seiner Hüllen sowie radiologischer Spezialverfahren ein­schließlich des Strahlenschutzes und in der schwerpunktbezogenen Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Er­gänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen indiziert ist.

Hierzu gehören im Schwerpunkt Neuroradiologie
1. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in
- anatomischen, physiologischen, pathologischen, physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen des
Schwerpunktes einschließlich des Strahlenschutzes
- den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer Diagnostik
- den schwerpunktbezogenen Untersuchungen der Hirngefäße, spinalen Gefäße und der zum Gehirn führenden
Gefäße sowie der Liquorräume des Gehirns und des Spinalkanals einschließlich der Computertomographie und
der MRT des Schädels und des Spinalkanals; hierzu gehört eine Mindestzahl selbständig durchgeführter
Untersuchungen mit verschiedenen diagnostischen Verfahren
- neuroradiologischer invasiver Therapie des Schwerpunktes einschließlich der Embolisation von Gefäßfisteln und
Geschwülsten in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden zuständigen Ärzten; hierzu gehört eine
Mindestzahl selbständig durchgeführter Eingriffe
- der Onkologie von Hirn- und Rückenmarkstumoren
- der Sonographie, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung diagnostisch-radiologischer Untersuchungen
indiziert ist

9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Definition:
Die Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt die Erkennung, Verhütung, konservative und operative Behandlung ein­schließlich der psychosomatischen Aspekte der Erkrankung sowie die Nachsorge der Krankheiten der weiblichen Ge­schlechtsorgane und der Brustdrüsen, die gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, sowie die Über­wachung normaler und pathologischer Schwangerschaften sowie die Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten, einschließlich der erforderlichen Operationen.

Weiterbildungszeit:
5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 8 Abs. 1, davon mindestens 3 Jahre im Stationsdienst.
Angerechnet werden können 1/2 Jahr Weiterbildung in Anatomie oder Humangenetik oder Pathologie oder Urologie.
2 Jahre der Weiterbildung können bei einem niedergelassenen Arzt abgeleistet werden.

Inhalt und Ziel der Weiterbi