Durchgeschriebene Fassung
des TVöD
für den Dienstleistungsbereich
Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen
im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
Dieser Bereich wird zur Zeit einer umfangreichen Revision unterzogen. Wir bitten Sie bis zu deren Abschluß noch um Geduld.

Durchgeschriebene Fassung
des TVöD
für den Dienstleistungsbereich
Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen
im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TVöD-K)
2
Vorbemerkungen
1. Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung
(BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und
Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen
Dienstleistungsbereich.
2. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus
dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend
der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene
Fassungen für die fünf Dienstleistungsbereiche erstellt.
3. Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner Regelungen
davon hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechende/n
durchgeschriebene/n Fassung/en.
4. Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien
als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind nicht die
Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn Allgemeiner Teil
und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die
durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für
die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte
etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt,
aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen
Teils zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
5. Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf
der Grundlage der unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt. Etwaige Änderungen
oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.
3
Inhaltsverzeichnis1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 3.1 Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5 Qualifizierung
§ 5.1 Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 6.1 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
§ 7 Sonderformen der Arbeit
§ 7.1 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 8.1 Bereitschaftsdienstentgelt
§ 9 Bereitschaftszeiten
§ 10 Arbeitszeitkonto
§ 11 Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12 Eingruppierung
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
§ 15 Tabellenentgelt
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 18 Leistungsentgelt
§ 19 Erschwerniszuschläge
§ 20 Jahressonderzahlung
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
§ 23 Besondere Zahlungen
§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
1 Redaktionell angepasst.
4
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
§ 27 Zusatzurlaub
§ 28 Sonderurlaub
§ 29 Arbeitsbefreiung
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
§ 31 Führung auf Probe
§ 32 Führung auf Zeit
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
§ 35 Zeugnis
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
§ 37 Ausschlussfrist
§ 38 Begriffsbestimmungen
§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anhang zu § 9 A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister,
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu
eingestellte Beschäftigte
Anlage A Tabellenentgelt Tarifgebiet West
Anlagen B Tabellenentgelt Tarifgebiet Ost
Anlage C Tabellenentgelt für Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet West
Anlagen D Tabellenentgelt für Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet Ost
Anlage E Kr Anwendungstabelle Tarifgebiet West
Anlagen F Kr Anwendungstabellen Tarifgebiet Ost
Anlage G Bereitschaftsdienstentgelt
Anhang zu den Anlagen A und B
Niederschriftserklärungen
Legende der Entsprechungen TVöD-K (durchgeschriebene Fassung) zu TVöD-AT und
BT-K
Redaktioneller Hinweis für die in den Fußnoten verwendeten Abkürzungen
AT = Allgemeiner Teil TVöD
BT-K = Besonderer Teil Krankenhäuser
5
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis
zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der
VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
b) medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B.
pathologischen Instituten und Röntgeninstituten),
c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in
ärztlicher Behandlung stehen, oder in
d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung,
Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge oder
Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder
sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen
nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen,
beschäftigt sind.2
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Auf Lehrkräfte findet § 51 BT-V [entspricht Anlage C.7 zum TVöD-V] Anwendung.
Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu Absatz 1:
Vom Geltungsbereich des BT-K nicht erfasst werden insbesondere Lehrkräfte an
Heim- und Internatsschulen. Für diese gelten die Sonderregelungen des § 51 BTV.
Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden
Einrichtungen fallen unter den BT-K.
Niederschriftserklärung zu Absatz 1:
Unter Buchstabe c fallen auch Kureinrichtungen und Kurheime.
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre
Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/
Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes
regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege,
sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III ge-
2 Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 BT-K; § 1 Abs. 1 AT und § 40 Abs. 2 BT-K
nicht besetzt.
3 Absatz 2 redaktionell angepasst.
6
währt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern
deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
n) bis t) [nicht besetzt]3
(3) [nicht besetzt]
(4) Absatz 2 Buchst. b findet auf
a) Ärztinnen und Ärzte als ständige Vertreterinnen/Vertreter der/des leitenden
Ärztin/Arztes,
b) Ärztinnen und Ärzte, die einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs mit mindestens zehn
Mitarbeiter/-innen leiten oder
c) Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, sowie
d) ständige Vertreterinnen und Vertreter von leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten
mit fünf unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten
keine Anwendung. 2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig.4
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die
Probezeit.
§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit
zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus.
4 Absatz 4 entspricht § 41 BT-K.
7
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder
sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber
unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig
vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen
oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des
Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(3.1) Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit
Unterricht zu erteilen.5
(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/
n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur
Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten
Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen
Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/
einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der
Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/
n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten
erhalten.
§ 3.16
Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
(1) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch,
ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber
auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit
von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb
der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
(2) 1Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen und Ärzte gehört
es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen
nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41 Euro.
3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß
wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14 Stufe 3 (Ärztinnen/Ärzte).
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1. Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht mindestens ein
Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst
heranzuziehen.
5 Entspricht § 43 BT-K.
6 Entspricht § 42 BT-K.
8
2. Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B.
Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz
im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit
als Bakteriologin) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf
grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
3. In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln der
Ärztin/des Arztes vorliegt, ist die Ärztin/der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen
freizustellen.
4. 1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin/dem Arzt wegen der Teilnahme
am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen
vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für
die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz
oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. 2Die Ärztin/Der Arzt
kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.
(3) 1Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen
Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört
zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
§ 4
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder
abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb
außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei
Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer
anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen
Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers
unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei
einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem
Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt.
4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorübergehende
Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der
Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen
des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich
9
geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).
2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses -
die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der
Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich
geregelt.
§ 5
Qualifizierung
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen
Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung
von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung
und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien
verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot
dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz
4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und
näher ausgestaltet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen
im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. 3Weitergehende
Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen
für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten
schriftlich bestätigt.
(4) 1Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d - Anspruch
auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem
festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch
kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist
das Gespräch jährlich zu führen.
(5) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich
Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden,
grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird
durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind gehalten,
die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen
und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten
kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
10
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen
werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen
so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht
wird.
§ 5.17
Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte
(1) Für Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzausbildung
nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
befinden, ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung
des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und Inhalte der Weiterbildungsabschnitte
sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.
(2) Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags bei wirtschaftlicher
Betriebsführung so zu organisieren, dass die/der Beschäftigte die festgelegten
Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen
Zeit erreichen kann.
(3) 1Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in
der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist die
Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern. 2Die Regelungen des Gesetzes
über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung bleiben hiervon
unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden. 3Absatz 2 bleibt unberührt
Abschnitt II
Arbeitszeit
§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet
West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost
durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können sich die
Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern.
2[nicht besetzt]8. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen
betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
7 Entspricht § 44 BT-K.
8 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K.
11
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von
Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu
leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte
am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich
innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen
Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.9
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 310:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen
des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten
müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer
Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG
von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche
Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche
freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung
oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden
und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz
2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche
Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der
täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen
des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung
findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem lan-
9 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1.
10 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
12
desbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht
einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht
hat.
Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und
7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
§ 6.111
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird
durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende
des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je
Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig.
4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der
Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert
sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich
vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen
Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt
sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit
erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten
innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf
einen Sonntag fallen.
§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei
denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindes-
11 Entspricht § 49 BT-K.
13
tens zwei Nachtschichten herangezogen wird.12 2Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,
sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die
mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne
von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden
Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6
Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche
ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45
Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb
der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen
Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
12 Satz 1 ersetzt durch § 48 Abs. 2 BT-K.
14
§ 7.113
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) 1[nicht besetzt]14 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu
erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
(2) 1Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG
die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus
verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im
Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16
Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen
Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13
Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen
Zeitraum nicht.
(3) 1Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
abgewichen werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein
Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in
einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung
nicht einvernehmlich zustande kommt (§ 38 Abs. 3) und der Arbeitgeber
ein Letztentscheidungsrecht hat.
3Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im
Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.
4Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden
betragen.
(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche Arbeitszeit
gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden
zulässig ist.
(5) 1Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.
13 Entspricht § 45 BT-K.
14 Identisch mit § 7 Abs. 3.
15
(6) 1Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung nach
den Absätzen 3 und 4 sind die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene
zu informieren.
(7) 1In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gemäß § 11 vereinbart haben,
verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen
2 bis 4 in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftigten zu der
regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten
oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen
kann hiervon abgewichen werden.
(8) 1Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich
in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.2Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3
ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(9) § 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
(10) 1Für Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d15 gelten die Absätze 1 bis 9 mit der
Maßgabe, dass die Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. 2Dazu gehören
auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen
nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime).
(11) Für die Ärztinnen und die Ärzte in Einrichtungen nach Absatz 10 gelten die Absätze
1 bis 9 ohne Einschränkungen.
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je
Stunde
a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1
in Krankenhäusern 1,28 Euro16,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
15 Entspricht § 40 Abs. 1 Buchst. d BT-K.
16 Entspricht § 50 BT-K.
16
f) für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht
im Rahmen von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.,
für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1
in Krankenhäusern für Arbeit
an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 Euro17
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2
Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des
Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach
der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach
der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet
werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich
des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts
höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten
Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte
je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen
von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei
denn, sie sind angeordnet worden.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag
sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe
der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene
Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden
sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3
17 Entspricht § 50 BT-K.
18 Ersetzt durch § 46 BT-K.
17
Satz 2 zulässig ist. 6Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft.
7Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft
von weniger als zwölf Stunden vor. 8In diesem Fall wird abweichend von
den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen
Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird,
ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4) [nicht besetzt]18
(5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage
von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40
Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine
Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 8.119
Bereitschaftsdienstentgelt
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich
der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung
des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit
A 0 bis 10 v.H. 15 v.H.
B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H.
C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H.
D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H.
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt,
wenn der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit
von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich
in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten
Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
19 Entspricht § 46 BT-K.
18
Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung als
im Kalendermonat Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H.
(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch
die Betriebsparteien.
(3) 1Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 1020 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung
die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit
mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. 2Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat
mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht
Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H.
als Arbeitszeit gewertet.
(4) 1Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung
als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich für übergeleitete
Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 30. September 2005, für
nach dem 30. September 2005 eingestellte Beschäftigte und in den Fällen der
Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit nach der Vergütungs-
bzw. Lohngruppe, die sich zum Zeitpunkt der Einstellung bzw. der Höher- oder
Herabgruppierung bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte, nach
der Anlage G21. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten
Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nach § 8 nicht
gezahlt.
(5) Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3
im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden.
§ 9
Bereitschaftszeiten
(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz
oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte,
in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten
fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
20 Entspricht § 45 Abs. 10 BT-K.
21 Entspricht Anlage C zu § 46 BT-K.
19
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48
Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme
besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) 1Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes
einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Abs. 9 gilt entsprechend.
3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die
Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG.
(3) [nicht besetzt]
Protokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
§ 10
Arbeitszeitkonto
(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.
2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen
Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich
zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht
hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7)
vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.
2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2
festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben,
nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie
in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere
Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/
Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte
entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum,
welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht
werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten
nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
20
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige
Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines
bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für
das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch
die/den Beschäftigten;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
(z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
kurzfristig widerruft.
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos
vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und
– bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung
zu treffen.
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange
nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag
auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen
bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation
der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung
vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er
mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer
entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung
vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen
Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
Abschnitt III
Eingruppierung und Entgelt
§ 12
Eingruppierung
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
§ 12.122
Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte
(1) 1Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt
eingruppiert:
a) Entgeltgruppe 14 Stufe 1:
Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit
b) Entgeltgruppe 14 Stufe 2:
Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Berufserfahrung
c) Entgeltgruppe 14 Stufe 323:
Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit
d) Entgeltgruppe 14 Stufe 424:
Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit
e) Entgeltgruppe 15 Stufe 5:
Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit
f) Entgeltgruppe 15 Stufe 625:
Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit
2§§ 16 und 17 bleiben unberührt.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes
durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestellung
eine Funktionszulage von monatlich 350 Euro.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer
Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit
mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine
Funktionszulage von monatlich 250 Euro.
(4) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf
Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage
von monatlich 250 Euro.
22 Entspricht § 51 BT-K.
23 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 4.
24 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 5.
25 Die Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 weist einen besonderen Tabellenwert gemäß Anlagen A und B TVöD
aus.
22
(5) 1Die Funktionszulagen nach den Absätzen 2 bis 4 sind dynamisch und entfallen
mit dem Wegfall der Funktion. 2Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage
erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage. 3Bei unterschiedlicher
Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/
Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.
Niederschriftserklärung zu § 12.1 Abs. 6
Für die in Absatz 6 genannten Beschäftigten gelten die Regelungen des Allgemeinen
Teils sowie die entsprechenden Regelungen des TVÜ-VKA.
Protokollerklärungen zu § 12.1:
1. 1Ständige Vertreterinnen/Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der
Ärztin/ Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben
vertritt. 2Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik)
nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.
2. Ist der Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5 von
der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte abhängig, gilt folgendes:
a) Für den Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis
5 ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung
ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
b) Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte zählen nur diejenigen unterstellten
Ärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber
(Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen
Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden.
c) Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag
vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
3. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines
ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie,
Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.
§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
23
§ 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die
den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht,
und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer
der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung
der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die
hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung
für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend
übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und
die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen
worden ist.
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen
9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,
das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17
Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen
1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts
der/des Beschäftigten.
§ 15
Tabellenentgelt
(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn
geltenden Stufe.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. [nicht besetzt]
2. 1Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen
Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag
ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen 94 v.H. der nach den jeweiligen
Tarifvorschriften für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden, geltenden Beträge. 2Dieser Bemessungssatz
erhöht sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1. Juli 2007 auf 97
v.H..
3. Die Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus § 23
Abs. 1 und 2.
(2) 1Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
erhalten Entgelt nach den Anlagen A, C und E. 2Beschäftigte, für die die Regelungen
des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen B,
D und F.
(3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte
Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den
Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort ver-
24
einbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen
der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt
durch Anwendungsvereinbarung.
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
(1) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz
1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in
die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine
Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen
zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit
ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese
Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der
Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 gilt
grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3) 1Die Beschäftigten erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit
von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen
Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber
(Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen in der Stufe 2
(Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen
Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe
erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2) 1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils ver-
25
kürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann
die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.
3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung
von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung
nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 5Die
Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und
vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören.
6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob
und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbezogene
Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen
Zielen. 2Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die
Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter
Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene
Stufenzuordnung.
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1
stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich
ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich,
werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung
von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine
Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht,
jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt
mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren
als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen
Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhal-
26
ten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen
dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als
25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen
9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit
anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25
Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 3Die Stufenlaufzeit
in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige
der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die/Der Beschäftigte
erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das
entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufen
der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
§ 18
Leistungsentgelt
(1) 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen
Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung
und Führungskompetenz gestärkt werden.
(2) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2Das Leistungsentgelt
ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
(3) 1Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur
Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des
Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des
jeweiligen Arbeitgebers. 2Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung
zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge
des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge),
die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen
sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese
Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen
sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen,
Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
2Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.
(4) 1Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie,
Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen
des Leistungsentgelts ist zulässig. 2Die Leistungsprämie ist in der Regel eine
einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung
erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. 3Die Erfolgsprämie
27
kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem
gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. 4Die Leistungszulage
ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende
Zahlung. 5Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt
werden. 6Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.
7Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung
des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits
gewollt ist. 2Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor
dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. 3Kommt bis
zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die
Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H.
des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 4Das
Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens.
5Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz
2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls. 6Für das Jahr 2007
erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember
2007 12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts
ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen
gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach
Satz 3 zustande gekommen ist.
2. 1In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die Umsetzung
des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggf. notwendige Folgerungen
(z.B. Schiedsstellen) ziehen. 2In diesem Rahmen werden auch Höchstfristen
für eine teilweise Nichtauszahlung des Gesamtvolumens gemäß Satz 3 der
Protokollerklärung Nr. 1 festgelegt; ferner wird eine Verzinsung des etwaigen
ab dem Jahr 2008 nicht ausgezahlten Gesamtvolumens geklärt.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 4:
1Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmensführung
zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest. 2Der wirtschaftliche Erfolg wird auf
der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
(5) 1Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen
von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen
oder über eine systematische Leistungsbewertung. 2Zielvereinbarung ist eine freiwillige
Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen
über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer
Erfüllung. 3Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System
beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder
anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.
(6) 1Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart.
2Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen
müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein.
3Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche
Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
- Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,
- zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
- Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbesondere
für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit,
- der Dienstleistungsqualität, - der Kunden-/ Bürgerorientierung)
- Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien
der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung
(messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert
nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
- Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen,
- Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
- Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens,
ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,
- Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat,
hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte
im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu
Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht
besteht.
(7) 1Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber
und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. 2Die betriebliche
Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden
zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung
beziehen. 3Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission,
ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird.
4Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen.
5Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt
die betriebliche Kommission. 6Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben
unberührt.
(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18:
1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts
darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer
Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen
werden. 2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt
werden.
3. Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systeme
als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen.
29
4. [nicht besetzt]
5. Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-
Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.
§ 19
Erschwerniszuschläge
(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse
beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung
zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich
nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen
Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz,
ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch
abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts
der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden landesbezirklich
vereinbart. 2[nicht besetzt]
§ 20
Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.
(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September
durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei
das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan
vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
30
2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen
hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat
des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des
Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach
dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden
die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch
bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum
nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte
der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und
sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt
worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums
an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat,
in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung
75 v.H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen.
(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung
des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor
dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder
aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am
Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds
ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt
werden.
(6) 1Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten
die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen
Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle
des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
31
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27
und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für
die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum)
gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden
gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte,
Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1. 1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden
hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden,
sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach
der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2. 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe
der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum
zugestanden haben. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des
Berechnungszeitraums. 3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der
Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während des
Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in
diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge
bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.
3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,
ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn
des Berechnungszeitraums eingetreten.
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von
sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge-
32
zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.
2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im
Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken-
und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.
3Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen,
ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz,
der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde,
zugrunde zu legen.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit,
die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus
gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über
den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare
Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder
aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln
der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige
Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden
Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den
Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten
Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden
Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei
denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids
schuldhaft verspätet mitgeteilt.
§ 23
Besondere Zahlungen
(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate
dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Vollbeschäftigte
beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat
6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem
die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt,
und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit
tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.
4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die
den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss
zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame
Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung
ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
33
(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
(§ 34 Abs. 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. 3Durch Betriebs-
/Dienstvereinbarung können günstigere Regelungen getroffen werden.
(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der
Ehegattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. 2Als
Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe –
für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die
Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen
gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto
hat befreiende Wirkung. 4Betrieblich können eigene Regelungen getroffen
werden.
(4) 1Die Erstattung von Reise- und ggf. Umzugskosten richtet sich nach den beim Arbeitgeber
geltenden Grundsätzen. 2Für Arbeitgeber, die öffentlichem Haushaltsrecht
unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen verfahren,
die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen Anwendung.26
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile
ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes
geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für
den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto
innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Entgeltbestandteile, die
nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21,
sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere
Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch
entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden
Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den
Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte
das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile
in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
26 Entspricht § 54 BT-K.
34
(3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf
den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch
auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche
Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie
der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur
Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.
(4) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens
0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt
Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile
(z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
§ 25
Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum
Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des
Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche
Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TVKommunal
– (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26
Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf
fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe
des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der
35
Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein
Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben
unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt
und kann auch in Teilen genommen werden.
7Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel
während der Schulferien zu nehmen. 8Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben
unberührt.27
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein
Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten
des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub
wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen
nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der
Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses
ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt
unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs
einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat
um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten
Zeitpunkt gezahlt.
§ 27
Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig
Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1
oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) [nicht besetzt]
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3.1) 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
27 Sätze 7 und 8 entsprechen § 52 BT-K.
36
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet
werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht,
bleiben unberücksichtigt. 28
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen
Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten.28 3Bei Beschäftigten, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze
von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder
Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind29. 2Für die Feststellung, ob ständige
Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung
durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder
Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
§ 28
Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
28 Entspricht § 53 Satz 1 und 2 BT-K.
28 Entspricht § 53 Satz 3 BT-K.
29 Redaktionell angepasst.
37
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht vier Arbeitstage
oder bestanden hat, im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, vier Arbeitstage
übernehmen muss, im Kalenderjahr.
2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur
Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen
der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit
der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen
Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt
fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher Wege-
zeiten.
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten
nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des
Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des
Entgelts geltend machen können. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In
begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
gestatten.
38
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
(4) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des
Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender
Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht
Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern
nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. 2Zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA oder ihrer
Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne
zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende
dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 30
Befristete Arbeitsverträge
(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen
zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West
Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung
der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten
Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a
ff. HRG unmittelbar oder entsprechend gelten.
(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,
wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende
Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem
Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen
bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate
nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine
unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs
Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten
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sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit
einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die
Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt
die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen
bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit
bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte
Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31,32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
§ 31
Führung auf Probe
(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer
von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine
höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten
Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt gewährt.
3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion
auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen
Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
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§ 32
Führung auf Zeit
(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier
Jahren vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind
zulässig:
a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis
zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer
Gesamtdauer von zwölf Jahren.
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Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber
können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.
4Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseitigen
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten
Fristen übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer
der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich
eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten
der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur
nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf
erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit;
der Zuschlag entfällt.
§ 33
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet
hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte
hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu
unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach §
92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbe-
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scheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird.
6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf
Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht,
wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten
Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und
freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche
bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung
schriftlich beantragt.
(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er
Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des