Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
Datum: 29. Juni 1998
Fundstelle: BGBl I 1998, 1762
Textnachweis ab: 7. 7.1998
Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. Bek. v. 21.8.2002
I 3396
(+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21. 8.2002 I 3396;
geändert durch Art. 288 V v. 25.11.2003 I 2304 +++)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
MPBetreibV § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten
von Medizinprodukten nach § 3 des Medizinproduktegesetzes mit Ausnahme der
Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder zur Leistungsbewertungsprüfung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch
wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer
beschäftigt sind.
MPBetreibV § 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den
Vorschriften dieser Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie
den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet
und in Stand gehalten werden.
(2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in
Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und
Erfahrung besitzen.
(3) Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör einschließlich Software
oder mit anderen Gegenständen verbundene Medizinprodukte dürfen nur betrieben und
angewendet werden, wenn sie dazu unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der
Sicherheit der Patienten, Anwender, Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.
(4) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Errichten und Anwenden von
Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(5) Der Anwender hat sich vor der Anwendung eines Medizinproduktes von der
Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu überzeugen
und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten sicherheitsbezogenen
Informationen und Instandhaltungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für
die mit dem Medizinprodukt zur Anwendung miteinander verbundenen Medizinprodukte
sowie Zubehör einschließlich Software und anderen Gegenständen.
(6) Medizinprodukte der Anlage 2 dürfen nur betrieben und angewendet werden, wenn sie
die Fehlergrenzen nach § 11 Abs. 2 einhalten.
(7) Sofern Medizinprodukte in Bereichen errichtet, betrieben oder angewendet werden,
in denen die Atmosphäre auf Grund der örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse
explosionsfähig werden kann, findet die Verordnung über elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1931) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(8) Die Vorschriften zu den wiederkehrenden Prüfungen von Medizinprodukten nach den
Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt, es sei denn, der Prüfumfang ist in
den sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 6 enthalten.
MPBetreibV § 3 Meldung von Vorkommnissen
Die Meldepflichten und sonstigen Verpflichtungen für Betreiber und Anwender im
Zusammenhang mit dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem ergeben sich aus
der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung.
MPBetreibV § 4 Instandhaltung
(1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der
Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von
Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die
erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen.
(2) Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden
Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit
geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren
nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten,
Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizinprodukte, die
vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder sterilisiert werden. Eine
ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung
der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert
Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den
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Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.
Die Fundstelle wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden erfüllt, wenn die mit der Instandhaltung
Beauftragten
1. auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die
erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten
und
2. über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren Beschaffenheit,
Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die erforderlichen Geräte
und sonstigen Arbeitsmittel
verfügen und in der Lage sind, diese nach Art und Umfang ordnungsgemäß und
nachvollziehbar durchzuführen.
(4) Nach Wartung oder Instandsetzung an Medizinprodukten müssen die für die
Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen
Merkmale geprüft werden, soweit sie durch die Instandhaltungsmaßnahmen beeinflusst
werden können.
(5) Die durch den Betreiber mit den Prüfungen nach Absatz 4 beauftragten Personen,
Betriebe oder Einrichtungen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen und bei
der Durchführung und Auswertung der Prüfungen in ihrer fachlichen Beurteilung
weisungsunabhängig sein.
MPBetreibV § 4a Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien
(1) Wer im Bereich der Heilkunde mit Ausnahme der Zahnheilkunde quantitative
labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat für die in der Anlage 1 der
Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer
labormedizinischer Untersuchungen vom 24. August 2001 (Deutsches Ärzteblatt 98 S. A
2747) aufgeführten Messgrößen die Messergebnisse durch Kontrolluntersuchungen
(interne Qualitätssicherung) und durch Teilnahme an einer Vergleichsuntersuchung pro
Quartal (Ringversuche - externe Qualitätssicherung) gemäß dieser Richtlinie zu
überwachen. Er hat die Unterlagen über die durchgeführten Kontrolluntersuchungen und
die Bescheinigungen über die Teilnahme an den Ringversuchen sowie die erteilten
Ringversuchszertifikate für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren, sofern auf Grund
anderer Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die
Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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Abschnitt 2 Spezielle Vorschriften für aktive Medizinprodukte
MPBetreibV § 5 Betreiben und Anwenden
(1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt nur betreiben,
wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem
Hersteller handelt,
1. dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen hat
und
2. die vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie
beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise
in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des
Medizinproduktes sowie in die zulässige Verbindung mit anderen
Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen hat.
Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern diese für ein
baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt ist.
(2) In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet
werden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen und die durch den Hersteller
oder durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person unter
Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses
Medizinproduktes eingewiesen worden sind.
(3) Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Einweisung der
vom Betreiber beauftragten Person nach Absatz 1 Nr. 2 sind zu belegen.
MPBetreibV § 6 Sicherheitstechnische Kontrollen
(1) Der Betreiber hat bei Medizinprodukten, für die der Hersteller
sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben hat, diese nach den Angaben des
Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in den vom
Hersteller angegebenen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit der
Hersteller für die in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte keine
sicherheitstechnischen Kontrollen vorgeschrieben und diese auch nicht ausdrücklich
ausgeschlossen hat, hat der Betreiber sicherheitstechnische Kontrollen nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und zwar in solchen Fristen durchzuführen
oder durchführen zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Grund der
Erfahrungen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können. Die
Kontrollen nach Satz 2 sind jedoch spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Die
sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Messfunktionen ein. Für andere
Medizinprodukte, Zubehör, Software und andere Gegenstände, die der Betreiber bei
Medizinprodukten nach den Sätzen 1 und 2 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1 bis
4 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und 3
auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen verlängern, soweit die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist.
(3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, das das
Datum der Durchführung und die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrolle unter
Angabe der ermittelten Messwerte, der Messverfahren und sonstiger
Beurteilungsergebnisse enthält. Das Protokoll hat der Betreiber zumindest bis zur
nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren.
(4) Eine sicherheitstechnische Kontrolle darf nur durchführen, wer
1. auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und durch praktische Tätigkeit
gewonnenen Erfahrungen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der
sicherheitstechnischen Kontrollen bietet,
2. hinsichtlich der Kontrolltätigkeit keiner Weisung unterliegt und
3. über geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch die Person, die sicherheitstechnische
Kontrollen durchführt, auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(5) Der Betreiber darf nur Personen mit der Durchführung sicherheitstechnischer
Kontrollen beauftragen, die die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen
erfüllen.
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MPBetreibV § 7 Medizinproduktebuch
(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Medizinprodukte hat der Betreiber ein
Medizinproduktebuch mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu führen. Für das
Medizinproduktebuch sind alle Datenträger zulässig, sofern die in Absatz 2 Satz 1
genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind. Ein
Medizinproduktebuch nach Satz 1 ist nicht für elektronische Fieberthermometer als
Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur
nichtinvasiven Messung zu führen.
(2) In das Medizinproduktebuch sind folgende Angaben zu dem jeweiligen Medizinprodukt
einzutragen:
1. Bezeichnung und sonstige Angaben zur Identifikation des Medizinproduktes,
2. Beleg über Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs. 1,
3. Name des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten, Zeitpunkt der Einweisung
sowie Namen der eingewiesenen Personen,
4. Fristen und Datum der Durchführung sowie das Ergebnis von vorgeschriebenen
sicherheits- und messtechnischen Kontrollen und Datum von Instandhaltungen
sowie der Name der verantwortlichen Person oder der Firma, die diese
Maßnahme durchgeführt hat,
5. soweit mit Personen oder Institutionen Verträge zur Durchführung von
sicherheits- oder messtechnischen Kontrollen oder Instandhaltungsmaßnahmen
bestehen, deren Namen oder Firma sowie Anschrift,
6. Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und wiederholten
gleichartigen Bedienungsfehlern,
7. Meldungen von Vorkommnissen an Behörden und Hersteller.
Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte die Bezeichnung nach der vom Deutschen Institut
für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) veröffentlichten Nomenklatur
für Medizinprodukte eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung macht die Bezugsquelle der jeweils geltenden Nomenklatur für
Medizinprodukte im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen am Betriebsort jederzeit Einsicht in
die Medizinproduktebücher zu gewähren.
MPBetreibV § 8 Bestandsverzeichnis
(1) Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte der
jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die
Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist
zulässig.
(2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Medizinprodukt nach Absatz 1 folgende
Angaben einzutragen:
1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer, Anschaffungsjahr
des Medizinproduktes,
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das jeweilige Medizinprodukt
Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes,
3. die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte Kennnummer der Benannten Stelle,
soweit diese nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes angegeben
ist,
4. soweit vorhanden, betriebliche Identifikationsnummer,
5. Standort und betriebliche Zuordnung,
6. die vom Hersteller angegebene Frist für die sicherheitstechnische
Kontrolle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder die vom Betreiber nach § 6 Abs. 1
Satz 2 festgelegte Frist für die sicherheitstechnische Kontrolle.
Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte zusätzlich die Bezeichnung nach der vom
Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
veröffentlichten Nomenklatur für Medizinprodukte eingesetzt werden. § 7 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann Betreiber von der Pflicht zur Führung eines
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Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das
Bestandsverzeichnis befreien. Die Notwendigkeit zur Befreiung ist vom Betreiber
eingehend zu begründen.
(4) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern die Angaben
nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
(5) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen beim Betreiber jederzeit Einsicht in
das Bestandsverzeichnis zu gewähren.
MPBetreibV § 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der Medizinproduktebücher
(1) Die Gebrauchsanweisungen und die dem Medizinprodukt beigefügten Hinweise sind so
aufzubewahren, dass die für die Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen Angaben
dem Anwender jederzeit zugänglich sind.
(2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Anwender
während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des
Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren.
MPBetreibV § 10 Patienteninformation bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten
(1) Die für die Implantation verantwortliche Person hat dem Patienten, dem ein
aktives Medizinprodukt implantiert wurde, nach Abschluss der Implantation eine
schriftliche Information auszuhändigen, in der die für die Sicherheit des Patienten
nach der Implantation notwendigen Verhaltensanweisungen in allgemein verständlicher
Weise enthalten sind. Außerdem müssen diese Informationen Angaben enthalten, welche
Maßnahmen bei einem Vorkommnis mit dem Medizinprodukt zu treffen sind und in welchen
Fällen der Patient einen Arzt aufsuchen sollte.
(2) Die für die Implantation eines aktiven Medizinproduktes verantwortliche Person
hat folgende Daten zu dokumentieren und der Patienteninformation nach Absatz 1
beizufügen:
1. Name des Patienten,
2. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer des
Medizinproduktes,
3. Name oder Firma des Herstellers des Medizinproduktes,
4. Datum der Implantation,
5. Name der verantwortlichen Person, die die Implantation durchgeführt hat,
6. Zeitpunkt der nachfolgenden Kontrolluntersuchungen.
Die wesentlichen Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen sind in der
Patienteninformation zu vermerken.
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Abschnitt 3 Medizinprodukte mit Messfunktion
MPBetreibV § 11 Messtechnische Kontrollen
(1) Der Betreiber hat meßtechnische Kontrollen
1. für die in der Anlage 2 aufgeführten Medizinprodukte,
2. für die Medizinprodukte, die nicht in der Anlage 2 aufgeführt sind und für
die jedoch der Hersteller solche Kontrollen vorgesehen hat,
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Messtechnische Kontrollen können auch in
Form von Vergleichsmessungen durchgeführt werden, soweit diese in der Anlage 2 für
bestimmte Medizinprodukte vorgesehen sind.
(2) Durch die messtechnischen Kontrollen wird festgestellt, ob das Medizinprodukt die
zulässigen maximalen Messabweichungen (Fehlergrenzen) nach Satz 2 einhält. Bei den
messtechnischen Kontrollen werden die Fehlergrenzen zugrunde gelegt, die der
Hersteller in seiner Gebrauchsanweisung angegeben hat. Enthält eine
Gebrauchsanweisung keine Angaben über Fehlergrenzen, sind in harmonisierten Normen
festgelegte Fehlergrenzen einzuhalten. Liegen dazu keine harmonisierten Normen vor,
ist vom Stand der Technik auszugehen.
(3) Für die messtechnischen Kontrollen dürfen, sofern keine Vergleichsmessungen nach
Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden, nur messtechnische Normale benutzt werden, die
rückverfolgbar an ein nationales oder internationales Normal angeschlossen sind und
hinreichend kleine Fehlergrenzen und Messunsicherheiten einhalten. Die Fehlergrenzen
gelten als hinreichend klein, wenn sie ein Drittel der Fehlergrenzen des zu prüfenden
Medizinproduktes nicht überschreiten.
(4) Die messtechnischen Kontrollen der Medizinprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
sind, soweit vom Hersteller nicht anders angegeben, innerhalb der in Anlage 2
festgelegten Fristen und der Medizinprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach den vom
Hersteller vorgegebenen Fristen durchzuführen. Soweit der Hersteller keine Fristen
bei den Medizinprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 angegeben hat, hat der Betreiber
messtechnische Kontrollen in solchen Fristen durchzuführen oder durchführen zu
lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Grund der Erfahrungen gerechnet
werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können, mindestens jedoch alle zwei
Jahre. Für die Wiederholungen der messtechnischen Kontrollen gelten dieselben
Fristen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem die Inbetriebnahme des
Medizinproduktes erfolgte oder die letzte messtechnische Kontrolle durchgeführt
wurde. Eine messtechnische Kontrolle ist unverzüglich durchzuführen, wenn
1. Anzeichen dafür vorliegen, dass das Medizinprodukt die Fehlergrenzen nach
Absatz 2 nicht einhält oder
2. die meßtechnischen Eigenschaften des Medizinproduktes durch einen Eingriff
oder auf andere Weise beeinflusst worden sein könnten.
(5) Messtechnische Kontrollen dürfen nur durchführen
1. für das Messwesen zuständige Behörden oder
2. Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 entsprechend für
messtechnische Kontrollen erfüllen.
Personen, die messtechnische Kontrollen durchführen, haben vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und auf deren Verlangen das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nachzuweisen.
(6) Der Betreiber darf mit der Durchführung der messtechnischen Kontrollen nur
Behörden oder Personen beauftragen, die die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1
erfüllen.
(7) Derjenige, der messtechnische Kontrollen durchführt, hat die Ergebnisse der
messtechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten Messwerte, der Messverfahren
und sonstiger Beurteilungsergebnisse in das Medizinproduktebuch unverzüglich
einzutragen, soweit dieses nach § 7 Abs. 1 zu führen ist.
(8) Derjenige, der messtechnische Kontrollen durchführt, hat das Medizinprodukt nach
erfolgreicher messtechnischer Kontrolle mit einem Zeichen zu kennzeichnen. Aus diesem
muss das Jahr der nächsten messtechnischen Kontrolle und die Behörde oder Person, die
die messtechnische Kontrolle durchgeführt haben, eindeutig und rückverfolgbar
hervorgehen.
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Abschnitt 4 Vorschriften für die Bundeswehr
MPBetreibV § 12 Medizinprodukte der Bundeswehr
(1) Für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach § 6 Abs.
2 und § 8 Abs. 3 sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem
Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten zuständigen Stellen
und Sachverständigen zu.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Medizinprodukte im Bereich der
Bundeswehr Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn
1. dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben gerechtfertigt ist oder
2. die Besonderheiten eingelagerter Medizinprodukte dies erfordern oder
3. die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland dies erfordern
und die Sicherheit einschließlich der Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist.
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
MPBetreibV § 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 16 des Medizinproduktegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 6 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet,
2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Person, einen Betrieb oder eine Einrichtung
beauftragt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Aufbereitung eines dort genannten
Medizinprodukts nicht richtig durchführt,
3a. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 Messergebnisse nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise überwacht,
3b. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 2 eine Unterlage oder eine Bescheinigung nicht
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 15 Nr. 5 Satz 1 ein
Medizinprodukt betreibt oder anwendet,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
Satz 5, oder § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 Nr. 6 eine Kontrolle nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht
rechtzeitig durchführen lässt,
6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 ein Protokoll nicht bis zur nächsten
sicherheitstechnischen Kontrolle aufbewahrt,
7. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 eine Kontrolle
durchführt,
8. entgegen § 6 Abs. 5 oder § 11 Abs. 6 eine Person mit einer Kontrolle
beauftragt,
9. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1, jeweils in Verbindung
mit § 15 Nr. 8 ein Medizinproduktebuch oder ein Bestandsverzeichnis gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
10. entgegen § 10 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
11. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 die Aufnahme der Tätigkeit nicht der
zuständigen Behörde anzeigt,
12. entgegen § 11 Abs. 7 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13. entgegen § 11 Abs. 8 Medizinprodukte nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig kennzeichnet oder
14. entgegen § 15 Nr. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein
Medizinprodukt betreibt oder weiterbetreibt.
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Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
MPBetreibV § 14 Übergangsbestimmungen
(1) Soweit ein Medizinprodukt, das nach den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 des
Medizinproduktegesetzes in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, vor
dem 7. Juli 1998 betrieben oder angewendet wurde, müssen
1. die Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs. 1,
2. die sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 6 Abs. 1,
3. das Medizinproduktebuch nach § 7 Abs. 1 und das Bestandsverzeichnis nach §
8 Abs. 1 und
4. die messtechnischen Kontrollen nach § 11 Abs. 1
bis spätestens 1. Januar 1999 dieser Verordnung durchgeführt oder eingerichtet worden
sein. Satz 1 gilt für die Nummern 2 und 4, soweit die in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Fristen bis zum 7. Juli 1998 abgelaufen sind.
(2) Soweit ein Betreiber vor dem 7. Juli 1998 ein Gerätebuch nach § 13 der
Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 56 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert
worden ist, begonnen hat, darf dieses als Medizinproduktebuch im Sinne des § 7
weitergeführt werden.
(3) Für die in Anlage 2 aufgeführten medizinischen Messgeräte, die nach den
Vorschriften der §§ 1, 2 und 77 Abs. 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I
S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293)
geändert worden ist, am 31. Dezember 1994 geeicht oder gewartet sein mussten oder für
die die Übereinstimmung mit der Zulassung nach diesen Vorschriften bescheinigt sein
mussten, gilt ab 14. Juni 1998 § 11 mit der Maßgabe, dass die messtechnischen
Kontrollen nach den Anforderungen der Anlage 15 oder der Anlage 23 Abschnitt 4 der
Eichordnung in der genannten Fassung durchgeführt werden.
MPBetreibV § 15 Sondervorschriften
Für Medizinprodukte, die nach den Vorschriften der Medizingeräteverordnung in Verkehr
gebracht werden dürfen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden
Maßgaben:
1. Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 der Medizingeräteverordnung dürfen außer in
den Fällen des § 5 Abs. 10 der Medizingeräteverordnung nur betrieben
werden, wenn sie der Bauart nach zugelassen sind.
2. Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, dürfen vor
der Bekanntmachung der Rücknahme oder des Widerrufs im Bundesanzeiger in
Betrieb genommene Medizinprodukte nur weiterbetrieben werden, wenn sie der
zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und in der
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 9 der Medizingeräteverordnung nicht
festgestellt wird, dass Gefahren für Patienten, Beschäftigte oder Dritte
zu befürchten sind. Dies gilt auch, wenn eine Bauartzulassung nach § 5
Abs. 8 Nr. 2 der Medizingeräteverordnung erloschen ist.
3. Medizinprodukte, für die dem Betreiber vor Inkrafttreten des
Medizinproduktegesetzes eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 der
Medizingeräteverordnung erteilt wurde, dürfen nach den in der
Ausnahmezulassung festgelegten Maßnahmen weiterbetrieben werden.
4. Der Betreiber eines Medizinproduktes, der gemäß § 8 Abs. 2 der
Medizingeräteverordnung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
soweit sie sich auf den Betrieb des Medizinproduktes beziehen, abweichen
durfte, darf dieses Medizinprodukt in der bisherigen Form weiterbetreiben,
wenn er eine andere ebenso wirksame Maßnahme trifft. Auf Verlangen der
zuständigen Behörde hat der Betreiber nachzuweisen, dass die andere
Maßnahme ebenso wirksam ist.
5. Medizinprodukte nach § 2 Nr. 1 und 3 der Medizingeräteverordnung dürfen
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nur von Personen angewendet werden, die am Medizinprodukt unter
Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung
eingewiesen worden sind. Werden solche Medizinprodukte mit Zusatzgeräten
zu Gerätekombinationen erweitert, ist die Einweisung auf die Kombination
und deren Besonderheiten zu erstrecken. Nur solche Personen dürfen
einweisen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen für
die Einweisung und die Handhabung dieser Medizinprodukte geeignet sind.
6. Der Betreiber eines Medizinproduktes nach § 2 Nr. 1 der
Medizingeräteverordnung hat die in der Bauartzulassung festgelegten
sicherheitstechnischen Kontrollen im dort vorgeschriebenen Umfang
fristgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei Dialysegeräten,
die mit ortsfesten Versorgungs- und Aufbereitungseinrichtungen verbunden
sind, ist die sicherheitstechnische Kontrolle auch auf diese Einrichtungen
zu erstrecken.
7. Bei Medizinprodukten nach § 2 Nr. 1 der Medizingeräteverordnung, für die
nach § 28 Abs. 1 der Medizingeräteverordnung Bauartzulassungen nicht
erforderlich waren oder die nach § 28 Abs. 2 der Medizingeräteverordnung
betrieben werden dürfen, gelten für Umfang und Fristen der
sicherheitstechnischen Kontrollen die Angaben in den Prüfbescheinigungen
nach § 28 Abs. 1 oder 2 der Medizingeräteverordnung.
8. Bestandsverzeichnisse und Gerätebücher nach den §§ 12 und 13 der
Medizingeräteverordnung dürfen weitergeführt werden und gelten als
Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch entsprechend den §§ 8 und 7
dieser Verordnung.
9. Unbeschadet, ob Medizinprodukte die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1
der Medizingeräteverordnung im Einzelfall erfüllen, dürfen Medizinprodukte
weiterbetrieben werden, wenn sie
a) vor dem Wirksamwerden des Beitritts zulässigerweise in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet betrieben wurden,
b) bis zum 31. Dezember 1991 errichtet und in Betrieb genommen wurden und
den Vorschriften entsprechen, die am Tage vor dem Wirksamwerden des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gegolten haben.
MPBetreibV §§ 16 und 17
(Änderung anderer Vorschriften)
MPBetreibV § 18
(Inkrafttreten)
MPBetreibV Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3403)
1 Nichtimplantierbare aktive Medizinprodukte zur
1.1 Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren
Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln beziehungsweise der
Herztätigkeit einschließlich Defibrillatoren,
1.2 intrakardialen Messung elektrischer Größen oder Messung anderer Größen
unter Verwendung elektrisch betriebener Messsonden in Blutgefäßen
beziehungsweise an freigelegten Blutgefäßen,
1.3 Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren Koagulation,
Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von Ablagerungen in Organen,
1.4 unmittelbare Einbringung von Substanzen und Flüssigkeiten in den
Blutkreislauf unter potentiellem Druckaufbau, wobei die Substanzen und
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Flüssigkeiten auch aufbereitete oder speziell behandelte körpereigene sein
können, deren Einbringen mit einer Entnahmefunktion direkt gekoppelt ist,
1.5 maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie,
1.6 Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der Kernspinresonanz,
1.7 Therapie mit Druckkammern,
1.8 Therapie mittels Hypothermie
und
2 Säuglingsinkubatoren sowie
3 externe aktive Komponenten aktiver Implantate.
MPBetreibV Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3404)
1 Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen
s Nachprüffristen
in Jahren
1.1 Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit
(Ton- und Sprachaudiometer) 1
1.2 Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen
(mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit
Maximumvorrichtung)
1.2.1 - medizinische Elektrothermometer 2
1.2.2 - mit austauschbaren Temperaturfühlern 2
1.2.3 - Infrarot-Strahlungsthermometer 1
1.3 Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung 2
1.4 Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendruckes
(Augentonometer):
1.4.1 - allgemein 2
1.4.2 - zur Grenzwertprüfung 5
1.5 Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen
1.5.1 mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV
- allgemein 2
- mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in
jedem Messbereich des Dosimeters mindestens halbjährliche
Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse aufzeichnet und
die bestehenden Anforderungen erfüllt werden 6
1.5.2 mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit
Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit messtechnischer
Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen 2
1.5.3 mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen
wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2
1.6 Diagnostikdosimeter zur Durchführung von
Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3
oder 4 der Eichordnung unterliegen 5
1.7 Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und
reproduzierbaren Belastung von Patienten 2
2 Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen
Abweichend von der Nummer 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen
Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die
Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei
Jahre in den verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse
aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen Personen,
die vom Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter
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durchgeführt werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 11 Abs. 2
sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie durchführenden
Stelle ständig verfügbar ist.
3 Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen
Vergleichsmessungen nach 1.5.2 werden von einer durch die zuständige
Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt.
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Diese Seite wurde am 07.09.2006 10:38 AM aktualisiert.